Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die
1. im Ausland errichtet wurden,
2. eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
3. einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,
so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
§ 415 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 415 Anerkennung
…§ 415. Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die 1. im Ausland errichtet wurden, 2. eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und 3…
§ 498 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2016
…§ 498. (1) §§ 385, 389a, 422, 423, 424 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr /2016, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach…
§ 240 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 240 Dritter Abschnitt
… 1 und 2 in Österreich anzuerkennen sind, setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den §§ 409 bis 416 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den §§ 406 ff EO .…
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