(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragstellerinnen/Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den in Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
Keine Verweise gefunden
Rückverweise