§ 78 § 78
§ 78 § 78 — GOG
§ 78 § 78 — GOG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1996
Inkrafttretungsdatum
15. September 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12015937
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie Berichte der Volksanwaltschaft und Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.