Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Beschwerde gemäß § 78 Abs 2 GOG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 5. 8. 2020 wurde in dieser Rechtssache der für den Antragsteller mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y 14, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde nach § 78 Abs 2 GOG“ vom 24. 6. 2020 genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO).
Mit Schriftsatz vom 14. 9. 2020 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zu genehmigen.
Die Beschwerde ist daher unzulässig und zurückzuweisen (vgl 1 Ob 193/18s).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden