Der Oberste Gerichtshof hat am 13.September 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. Holzweber und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander F* wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 1 d Vr 5.154/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Erklärung des Verurteilten, den Senat 12 des Obersten Gerichtshofes abzulehnen, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Erklärung wird zurückgewiesen.
Gründe:
In der oben bezeichneten Strafsache hat die Generalprokuratur über Anregung des Verurteilten Alexander F* eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben, die der Oberste Gerichtshof jedoch mit Urteil vom 11. August 1994, GZ 12 Os 98/94 8, verworfen hat.
Am 13. August 1994 stellte der Verurteilte den "Antrag auf Ablehnung des Senates 12 des Obersten Gerichtshofes und Aufsichtsbeschwerde wegen Verweigerung der Rechtspflege gemäß § 78 GOG sowie auf Zuweisung der Rechtssache an einen anderen verstärkten Senat des Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung". In der Begründung dieses Antrages versucht der Verurteilte die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nachzuweisen und behauptet, daß der 12. Senat gegen ihn voreingenommen und deshalb "nicht in der Lage gewesen sei, die Beurteilung nach den vom Gesetz gebotenen objektiven Kriterien zu betrachten".
Diese, inhaltlich als Gesuch gemäß § 73 StPO zu behandelnde Erklärung des Verurteilten war schon deshalb zurückzuweisen, weil die Ablehnung eines Richters (eines Senates) wegen Befangenheit nach Fällung seiner Entscheidung im Gesetz nicht vorgesehen ist (11 Ns 17/82, 10 Ns 14/86; vgl auch Mayerhofer Rieder StPO3 E 7 und 7 a zu § 73).
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