Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend die Richterin des Bezirksgerichtes Fünfhaus ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers Ing. Gebhard F***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2003, GZ 44 R 50/03h-16, den Beschluss
gefasst:
1) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
2) Der Antrag, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 234 EGV beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten, wird zurückgewiesen.
3) Der Antrag, beim Verfassungsgericht eine "Überprüfung des Falles hinsichtlich dessen verfassungsmäßiger Rechtsbeständigkeit und die Aufhebung des vorangegangenen erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren und (die) Aufhebung der Gerichtsbeschlüsse" der Vorinstanzen zu beantragen, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 26. 11. 2002 wies der Vorsteher des Bezirksgerichtes Fünfhaus einen Ablehnungsantrag des Einschreiters gegen die in erster Instanz entscheidende Richterin als unbegründet zurück und verhängte gleichzeitig über den Ablehnungswerber wegen beleidigender Ausfälle gegen die Richterin "gemäß § 78 Abs 4 GOG" eine Ordnungsstrafe von EUR 1.250,-.
Dem vom Revisionsrekurswerber erhobenen Einwand, der Vorsteher des Bezirksgerichtes Fünfhaus habe bei Verhängung der Ordnungsstrafe als Justizverwaltungsorgan gehandelt und hätte daher in Form eines Bescheides entscheiden müssen, ist das Rekursgericht nicht gefolgt. Es ging davon aus, dass der Vorsteher des Bezirksgerichtes bei der Erledigung des Ablehnungsantrages nicht als Justizverwaltungsorgan sondern als Organ der Rechtsprechung tätig geworden sei und in dieser Funktion auch die Ordnungsstrafe verhängt habe. Die Zitierung des § 78 Abs 4 GOG sei zwar missverständlich, ändere aber nichts daran, dass der Vorsteher des Bezirksgerichts als im Ablehnungsverfahren tätiges richterliches Organ eine Ordnungsstrafe nach § 85 GOG erlassen habe.
Wie die Entscheidung des Erstgerichtes über die Verhängung der Ordnungsstrafe auszulegen bzw zu qualifizieren ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigen könnte, wenn die Beurteilung durch die zweite Instanz krass unvertretbar wäre. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Ordnungsstrafen nach § 78 Abs 4 GOG sind vom Vorsteher des Bezirksgerichtes als Justizverwaltungsorgan aus Anlass einer Aufsichtsbeschwerde zu erlassen. Hingegen stellt die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 85 Abs 1 GOG - diese ist über Parteien zu verhängen, die im Außerstreitverfahren in schriftlichen Eingaben die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen - eine Maßnahme der Rechtsprechung dar. Da der Vorsteher des Bezirksgerichtes hier - wie Form und Inhalt seiner Entscheidung deutlich machen - nicht aus Anlass einer (gar nicht erhobenen) Aufsichtsbeschwerde sondern im Rahmen des Ablehnungsverfahrens als Organ der Rechtsprechung tätig wurde, ist die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass die Zitierung der Bestimmung des § 78 Abs 4 GOG ein Versehen sei, das nichts daran ändere, dass im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens eine Ordnungsstrafe nach § 85 GOG verhängt werden sollte und die Entscheidung daher auch in diesem Sinn zu werten sei, jedenfalls vertretbar. Insofern kann daher von einer erheblichen Rechtsfrage nicht gesprochen werden.
Zur Frage, ob die Ordnungsstrafe zu Recht und in zutreffender Höhe verhängt wurde, zeigt der Revisionsrekurswerber keinerlei erhebliche Rechtsfrage - auch nicht im Sinne einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz - auf.
Ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH vorliegen, hat allein das Gericht von Amts wegen zu befinden; die Parteien können ein entsprechendes Ersuchen nur anregen (SZ 69/5, SZ 69/274; SZ 70/171; SZ 71/186 uva). Der ausdrückliche Antrag des Revisionsrekurswerbers ist unzulässig und war daher zurückzuweisen. Im Übrigen besteht schon deshalb keinerlei Anlass für die Einholung einer Vorabentscheidung, weil die dazu erstatteten Ausführungen des Revisionsrekurswerbers von einem Handeln des Vorstehers des Bezirksgerichtes als Organ der Justizverwaltung ausgehen. Gerade diese Auffassung wurde aber von der zweiten Instanz in vertretbarer und daher nicht bekämpfbaren Weise verneint.
Für einen Antrag des Obersten Gerichtshofs auf Überprüfung "des vorangegangenen erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens" fehlt jede Rechtsgrundlage.
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