Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss über die Beschwerde des Richters des Landesgerichts E***** Dr. H***** gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Gründe :
Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde seit Jahren von der Ausbildung von Richteramtsanwärtern bzw Rechtspraktikanten ausgeschlossen. Zu Fortbildungsveranstaltungen werde er nicht zugelassen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien habe angeregt, seine Dienstbeschreibung herabzusetzen. Dabei handle es sich um eine standeswidrige Vorgangsweise, gegen die er sich mit Entschiedenheit verwahrt habe. Vor Monaten habe er um Überprüfung des Sachverhalts ersucht. Es solle untersucht werden, wie mit seiner an den Personalsenat des Oberlandesgerichts Wien gerichteten Beschwerde verfahren werde. Von Anwälten sei in letzter Zeit wiederholt vorgebracht worden, dass sich die Judikatur des Oberlandesgerichts Wien in einigen Fällen nicht mit der des Obersten Gerichtshofs vereinbaren lasse.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs übt keine Dienstaufsicht über den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus (s § 74 Abs 2 GOG). Gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts kann daher auch nicht beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Beschwerde erhoben werden (s § 78 Abs 2 GOG).
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