Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch Mag. Tina Mende, Rechtsanwältin in Eggenburg, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wegen Einwilligung in die Ausfolgung eines Erlagsbetrags, hier wegen Verfahrenshilfe, aus Anlass der Eingabe der Antragstellerin N*, vom 28. November 2025 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. November 2025, GZ 16 R 100/25f 3, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, ihr die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen, um dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers beitreten zu können, ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Dagegen richtet sich die Eingabe der Antragstellerin vom 28. November 2025 (Postaufgabe), die das Rekursgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
[4] Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts liegt kein (zulässiges) Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte:
[5] Die Eingabe der Antragstellerin beschränkt sich auf einen „Antrag auf Feststellung der Befangenheit“ der an der Rekursentscheidung beteiligten Richterinnen und Richter, eine „Beschwerde gem. § 78 GOG“ und eine „Aufforderung gem. § 8 AHG“. Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen die über die Verfahrenshilfe ergangene Rekursentscheidung enthält die Eingabe nicht. Ein solches wäre – wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat – auch jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).
[6] Die Akten sind daher dem Rekursgericht zurückzustellen.
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