RS0059129 – OGH Rechtssatz
Der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr gemäß § 25 Abs 1 GebAG richtet sich nach Erfüllung des erteilten Auftrages, die Anspruchsvoraussetzungen sind daher gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrages erstattet wurde. Hingegen ist die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens eines Sachverständigen im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen.