GebAG
Gliederung
VIII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Art. 17 § 20
§ 25 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erteilt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden