Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher und den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des DI Dr. H S in T, vertreten durch die Frysak Frysak Rechtsanwalts Partnerschaft in 1220 Wien, Wagramer Straße 81/1, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Dezember 2021, Zl. VGW 031/V/012/16147/20212, betreffend Sachverständigengebühren nach dem GebAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien die Vorstellung des Revisionswerbers, eines Sachverständigen für Elektrotechnik, gegen den Kostenbeschluss der Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Oktober 2021 ab und bestimmte die Gebühren des Revisionswerbers mit 2.000 €. Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, mit Schreiben vom 23. März 2021 habe das Verwaltungsgericht den Revisionswerber mit der Erstellung eines näher bezeichneten Befundes und Gutachtens beauftragt. In diesem Schreiben sei der Revisionswerber ausdrücklich ersucht worden, eine Kostenschätzung nach § 25 Abs. 1a GebAG abzugeben. Diesem Ersuchen sei der Revisionswerber jedoch nicht nachgekommen. Der Revisionswerber habe sein Gutachten vom 24. September 2021 erstattet und mit Gebührennote vom selben Tag 9.426 € brutto für Aktenstudium, Zeitversäumnis und Mühewaltung verrechnet.
3 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht mit Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofesaus, eine sinngemäße Anwendung des § 25 Abs. 1a GebAG im Verwaltungsverfahren erfordere eine differenzierte Betrachtung, die den Zielen der Warnpflicht einerseits und den Besonderheiten der jeweils in Rede stehenden Verwaltungsverfahren andererseits Rechnung trage. Im vorliegenden Fall sei der Revisionswerber in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) mit einem elektrisch betriebenen Motorroller mit einem Kaufpreis von 2.100 € beigezogen worden. Er sei lediglich mit der Feststellung zweier technischer Werte, der elektrischen Leistung und der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeugs, beauftragt worden. Die Höchststrafen für die der Gutachtensbeauftragung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen (§ 134 Abs. 1 bzw. Abs. 3d KFG) würden 5.000 € bzw. 72 € betragen; für den Fall der Uneinbringlichkeit sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 14 Tagen vorgesehen.
4 Im Vergleich zur Zuständigkeit der Landesgerichte in Zivil- und Strafsachen könne dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht zugestanden werden, eine vergleichbare Komplexität bzw. ähnlich gewichtige Besonderheiten wie ein landesgerichtliches Verfahren aufzuweisen. Es sei daher der Schwellenwert von 2.000 € (und nicht jener von 4.000 €) heranzuziehen gewesen. Ein Eingehen auf die einzelnen verrechneten Positionen erübrige sich, weil dem Revisionswerber ohnedies die Höchstgebühr von 2.000 € zugestanden worden sei.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den „gesonderten“ Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2022/13/0115, mwN).
10 Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht. Weder wird eine konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes genannt, von der das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen wäre, noch wird eine Rechtsfrage formuliert, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht gelöst hätte. Die Revision erweist sich deshalb als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
11Soweit zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, der Revisionswerber habe eine Kostenwarnung abgegeben, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/16/0034, mwN) und der Sachverständige seiner Warnpflicht nur dann nachkommt, wenn er das Gericht eindeutig und objektiv verständlich auf die mögliche Höhe der Gebühr hinweist, sodass es etwa nicht genügt, wenn bei einem Gespräch zwischen dem Sachverständigen und der Richterin auch über die Kosten gesprochen wird (vgl. die bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, GebAG 4, § 25 E 142 angeführte zivilgerichtliche Judikatur). Eine solche Warnung iSd § 25 Abs. 1a GebAG muss überdies rechtzeitig erfolgen (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2021/16/0075). Genau dies stellt der angefochtene Beschluss nicht fest (§ 41 VwGG).
12 Wenn weiters gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe die Heranziehung des Schwellenwerts von 2.000 € unzulässigerweise mit dem Verkaufspreis des Kraftfahrzeugs begründet, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgerichtentsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020) auf die Komplexität der Materie bzw. des konkreten Verwaltungsverfahrens abgestellt und den Schwellenwert von 2.000 € insbesondere damit begründet hat, dass der Revisionswerber lediglich mit der Feststellung zweier technischer Werte der elektrischen Leistung und der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeugs beauftragt worden und der Strafrahmen wesentlich geringer sei, als jener landesgerichtlicher Strafverfahren.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2025