RS0003156 – OGH Rechtssatz
Hat der Verpflichtete es unterlassen, gegen das Begehren der betreibenden Partei, die länger als drei Jahre vor der Zuschlagserteilung rückständigen Zinsen im Range des Kapitals zuzuweisen, also gegen die Rangordnung dieser älteren Zinsen Widerspruch zu erheben (vgl Entscheidung des OGH ZBl 1933,380, ÖRZ 1936,19), so kann er diesen Umstand auch nicht mehr im Rechtsmittelverfahren nachholen (vgl § 234 Abs 1 EO, Spr Nr 168).