RS0014499 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 234 EO sind zum Rekurs die zur Verteilungstagsatzung Erschienenen nur im Umfange ihres Widerspruchsrechtes befugt. Überdies steht ihnen der Rekurs nicht zu, wenn sie trotz Anwesenheit keine Einwendungen gegen Rang, Höhe und Bestand der Forderungen bevorrangter Gläubiger erhoben haben.