(1) Für die Kosten der Bankenaufsicht, die nicht Kosten nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) oder Kosten für die Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen nach dem ESAEG sind, ist im Rechnungskreis 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG ein Subrechnungskreis zu bilden. Die Zuordnung dieser Kosten innerhalb des einzurichtenden Subrechnungskreises zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften hat nach den Abs. 2, 3 und 4a zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:
1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 mit Ausnahme von Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und Z 21;
2. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben;
3. Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 FKG, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind;
4. Wertpapierfirmen gemäß § 4 und Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033.
(2) Für jeden Kostenpflichtigen nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1 ist das in der Meldung gemäß § 74 Abs. 1 für das letzte Kalendervierteljahr des vorangegangenen Jahres ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 2 ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:
1. Die Summe der nach § 44 Abs. 4 Z 4 auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;
2. für den gewichteten Betrag nach Z 1 ist das fiktive Mindesteigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;
3. 5 vH des fiktiven Mindesteigenmittelerfordernisses nach Z 2 sind die Kostenzahl.
(3) Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Kreditinstitutes nach Abs. 1 Z 1 und 2 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Kreditinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.
(4) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 2 000 Euro, so sind dem Kreditinstitut 2 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.
(4a) Abweichend von den Abs. 2 und 3 sind Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Abs. 1 Z 3 1 000 Euro vorzuschreiben.
(5) Die gemäß Abs. 4 in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von § 19 Abs. 4 FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.
(6) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1,25 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2), so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 1,25 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.
(7) Sind auf ein Kreditinstitut sowohl die Voraussetzungen des Abs. 4 als auch des Abs. 6 anwendbar, so ist nur Abs. 4 anzuwenden.
(8) Kreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in § 1 Abs. 1 Z 22 und § 103j Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten (§ 73) ist der in Abs. 4 genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Abs. 1 bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen. § 19 Abs. 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind,
2. und dass im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.
Rückverweise
BWG · Bankwesengesetz
§ 69a Zuordnung der Kosten
…EU) Nr. 575/2013 und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 FKG, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind; 4. Wertpapierfirmen gemäß § 4 und Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033. (2) Für…
§ 103r
…287 vom 29.10.2013 S. 63, entstehenden externen Kosten sind von den in die Prüfung einbezogenen Kreditinstituten zu ersetzen; auf diese Kosten ist § 69a Abs. 6 nicht anwendbar. (2) Die Konzession von Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 erlischt mit Ablauf des 30…
ZvVG · Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz
§ 16 Kosten
…der Kosten der Aufsicht nach diesem Abschnitt innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 1 FMABG) hat gemäß § 69a BWG zu erfolgen.…
AIFMG · Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
§ 67 Übergangsbestimmung
…oder der Richtlinie 2011/61/EU beantragen zu müssen. (7) Bis 31. Dezember 2013 ist hinsichtlich der Zuordnung der Kosten der FMA § 69a BWG anzuwenden. (8) Abweichend von § 19 Abs. 5 Z 1 darf der AIFM für von ihm verwaltete AIF bis 22. Juli…
FMA-KVO 2016 · FMA-Kostenverordnung 2016
§ 11 Kostenpflicht von Zentralverwahrern
…erteilt worden, ist er als Konzessionsträger im Sinne von § 4 BWG an der Verteilung der Kosten im Rechnungskreis 1 gemäß § 69a BWG zu beteiligen.…
§ 6 Datenmeldungen
…der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind: 1. für den Rechnungskreis 1: a) § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 430 CRR sowie § 44 BWG, b) § 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit…
§ 7 Behördliche Festsetzung der Datenbasis
…FMA den Kostenanteil 1. eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG, 2. eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018, 3. eines E-Geldinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß §…
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 59a
…an Sicherungseinrichtungen kann erstmals 2017 für das Geschäftsjahr 2018 erfolgen. Die FMA hat den Mitgliedsinstituten bis zum 31. Dezember 2017 die gemäß § 69a Abs. 4 BWG einer Rückstellung zugeführten Differenzbeträge des Geschäftsjahres 2015 sowie die bereits gemäß § 59 Z 17 entrichteten Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2016 zurückzuerstatten.…
§ 56 Kostenbestimmung
…für diese Kostenpflichtigen zu bilden. (2) Für jede Sicherungseinrichtung ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl der Sicherungseinrichtung ist die Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute. Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jeder Sicherungseinrichtung zur Summe der Kostenzahlen aller Sicherungseinrichtungen ist für jede Sicherungseinrichtung eine…
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 160 Kostenbestimmung
…Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist § 69a BWG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Institute, 2. Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind…
FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 28 Kosten der Aufsicht
…2010, der Zahlungsinstitute gemäß § 10 ZaDiG 2018 und der Zweigstellen gemäß § 27 ZaDiG 2018, sind dem gemäß § 69a Abs. 1 BWG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zuzuordnen. (3) Die Kosten für die Beaufsichtigung der…
FMABG · Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
§ 26
…Euro. (3) Die Aufteilung des auf die einzelnen Rechnungskreise entfallenden Vorauszahlungsbetrages auf die Kostenpflichtigen hat zu erfolgen: 1. für den Rechnungskreis 1 gemäß § 69a BWG; 2. für den Rechnungskreis 2 gemäß § 271 VAG 2016 ; 3. für den Rechnungskreis 3 gemäß § 7 WAG und der BWA…