(1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
1. Anlage A1a ;
(Anm.: Z 2 gemäß § 17 Abs. 14 außer Kraft getreten)
3. Anlage A1c ;
4. Anlage A1d , sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.
(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.
Rückverweise
VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 5 Risikoausweis
… 432/2021) 3. Anlage REMBM , REMGAP, REMHE und REMHR , wobei hievon abweichend a) kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden, b) Kreditinstitute mit insgesamt zumindest 250…
§ 14a Ausnahmen von der Meldung
…EU) Nr. 575/2013 verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (§ 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2) sowie des Erfolgsausweises…