AP-VO
Vorwort/Präambel
Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4, 4a und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der – zu erfolgen.
(1) Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
(2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in der Anlage angeführten Gesetzesbestimmungen oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.
Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 4a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
1. Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
2. Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
3. Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
4. Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
5. Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
6. Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
7. Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.
(12) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
(13) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
(14) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.
(15) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2019 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2019 enden.
(16) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 413/2021 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2021 enden.
(17) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 380/2022 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2022 enden.
(18) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2026 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2004, tritt mit 30. September 2005 außer Kraft; sie ist aber auf Geschäftsjahre, die vor dem 30. September 2005 enden, weiterhin anzuwenden.
Als Bankprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des Kreditinstituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG/der Zweigstelle eines CRR-Finanzinstituts gemäß § 11 Abs. 1 BWG/gemäß § 13 Abs. 1 BWG vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss/deren Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.
Unterschrift:
(Datum)
(Bankprüfer)
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:
Prüfungsdauer (in Personentagen):
Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des Kreditinstituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risiko-, Ertrags- und Vermögenslage sowie Refinanzierungssituation):
| 1. Konsolidierung und Freistellungsvorschriften | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit den Konsolidierungsvorschriften gemäß § 30 BWG in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, und § 30a BWG einschließlich in Zusammenhang mit diesbezüglichen behördlichen Auflagen: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 1.1. | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit den Freistellungsvorschriften gemäß § 30b und § 30c BWG einschließlich in Zusammenhang mit diesbezüglichen behördlichen Auflagen: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 1.2. | ||
| 2. Anforderungen an Zentralinstitute von institutsbezogenen Sicherungssystemen | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit der konsolidierten Bilanz oder erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Art. 49 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 2.1. | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit dem Bericht gemäß Art. 113 Abs. 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 2.2. | ||
| 3. Eigenmittelanforderungen | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit den Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 3.1. | ||
| 4. Großkredite | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit den Großkreditvorschriften gemäß Art. 395 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 4.1. | ||
| 5. Liquidität | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit den Liquiditätsanforderungen gemäß den Art. 412 und 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 5.1. | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit den Vorschriften zum Liquiditätsverbund gemäß § 27a BWG: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 5.2. | ||
| 6. Sorgfaltspflichten | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gemäß § 39 BWG, einschließlich den Vorgaben der Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 BWG: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 6.1. | ||
| 7. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß den §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, den §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, sowie gemäß § 41 BWG: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 7.1. | ||
| Anzahl der Verdachtsmeldungen: | ||
| 7.2. | ||
| 7a. Auslagerung | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit den Anforderungen an Auslagerungen gemäß § 25 BWG in Verbindung mit der Anlage zu § 25 BWG: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 7a.1. | ||
| 8. Interne Kapitaladäquanz | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit den kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 8.1. | ||
| 9. Interne Revision | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit den Vorschriften zur internen Revision gemäß § 42 BWG: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 9.1. | ||
| 10. Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit der Risikogewichtung qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors gemäß den Art. 89, 90 und 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 3 der CRR-Begleitverordnung 2021, BGBl. II Nr. 542/2021: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 10.1. | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2402/2017, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 10.2. | ||
| 11. Indikatoren des Sanierungsplans | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit den im Sanierungsplan bestimmten Indikatoren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, und der Anzeigepflicht gemäß § 10 Abs. 4 BaSAG: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 11.1. | ||
| 12. Handelsbuch | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit der Zuordnung von Positionen zum Handelsbuch sowie etwaigen Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für die Einbeziehung in das Handelsbuch: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 12.1. | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit Teil 3 Titel 1 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: | ||
| Feststellungen in Zusammenhang mit dem Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises unter Berücksichtigung von Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: | Gesetzesreferenz | |
| 12.2. | ||
| 14. Wohlverhalten in Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung 1.des 2. Hauptstücks „Organisatorische Anforderungen“ des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 (WAG 2018) und des Abschnittes 3 des Kapitels II sowie des Kapitels III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 1, 2.des Titels II „Transparenz für Handelsplätze“, des Titels III „Transparenz für systematische Internalisierer und Wertpapierfirmen, die mit OTC handeln“ und des Titels IV „Meldung von Geschäften“ der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, und 3.des 3. Abschnitts über multilaterale Handelssysteme und des 4. Abschnittes über systematische Internalisierung des 1. Hauptstücks des BörseG 2018, BGBl. Nr. 107/2017: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 15. Erfordernis von Abzügen bei institutsbezogenen Sicherungssystemen | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung der Anforderungen gemäß Art. 49 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 15.1. | ||
| 16. Nettingvereinbarungen | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit der Zulässigkeit und Richtigkeit von Nettingvereinbarungen sowie der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 296 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 16.1. | ||
| 17. Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung der §§ 8 bis 35, §§ 39 bis 45, §§ 66 bis 92 und §§ 128 bis 138 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 17.1. | ||
| 18. Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung der §§ 2 bis 9 und §§ 21 bis 36 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 18.1. | ||
| 19. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) | ||
| Prüfungshandlungen des Bankprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung der §§ 18 bis 45a des Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002: | ||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
| 19.1. | ||
| 20. Konzessionierung (§ 4 und § 5 BWG) | ||
| Wahrnehmungen des Bankprüfers in Zusammenhang mit der Konzessionierung des Kreditinstituts (z. B. Übereinstimmung der erteilten Konzession mit dem Geschäftsmodell, Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 5a BWG): | Gesetzesreferenz | |
| 20.1. | ||
| 21. Eigentümerbestimmungen (§ 20, § 20a und § 20b BWG) | ||
| Wahrnehmungen des Bankprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Eigentümerbestimmungen gemäß § 20, § 20a und § 20b BWG: | Gesetzesreferenz | |
| 21.1. | ||
| 22. Besondere Umstände bei Krediten | ||
| Wahrnehmungen des Bankprüfers in Zusammenhang mit Krediten, bei denen besondere Umstände hinsichtlich ihrer Höhe, der Art der Sicherstellung, der Bearbeitung oder einer Abweichung von den gewöhnlichen Geschäftsschwerpunkten des Kreditinstituts vorliegen: | Gesetzesreferenz | |
| 22.1. | ||
| 23. Beachtung von sonstigen Rechtsvorschriften | ||
| Wahrnehmungen des Bankprüfers in Zusammenhang mit prudenziellen bankaufsichtlichen Rechtsvorschriften (z. B. Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993; Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR),Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979; Bausparkassengesetz (BSpG), BGBl. Nr. 532/1993, Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, Pfandbriefgesetz (PfandBG), BGBl. I Nr. 199/2021, einschließlich Wahrnehmungen gemäß § 39 PfandBG in Verbindung mit dem Pfandbriefgesetz (PfandbriefG), dRGBl. I S. 492/1927; Hypothekenbankgesetz (HypBG), dRGBl. S. 375/1899; Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen (FBSchVG), RGBl. Nr. 213/1905; E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010): | Gesetzesreferenz | |
| 23.1. | ||
1. Bestehen nicht börsennotierte Veranlagungen in Form von Kreditforderungen, Nachrangforderungen, Genussrechten, bedingtem oder wandelbarem Kapital (z. B. Besserungskapital) oder Eigenkapital gegenüber Stiftungen oder Zweckgesellschaften in „off-shore Finanzplätzen“ oder mit solchen abgeschlossenen außerbilanzmäßigen Geschäften?
| Name/Obligo/Sicherheiten |
2. Sind unterjährig wesentliche Verluste aus offenen Positionen aus Derivaten, für die keine Bewertungseinheiten gebildet wurden, eingetreten?
| Angabe der Höhe des Verlustes |
3. Sind zum Zwecke der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Ordnungsnormen Garantien, Besserungskapital etc. durch den Eigentümer oder durch mit diesem verbundene Unternehmen sowie durch Stiftungen bzw. diesen vergleichbare Rechtsinstitute oder generell durch Dritte abgegeben, erhalten oder in Anspruch genommen worden?
| Angabe von Name und Höhe |
| Art des Einmaleffektes | Volumen in TEUR | GuV – wirksam gebucht in TEUR | generierte stille Lasten in TEUR |
| Abfrage Einzelabschluss (UGB) | |||
| Wertpapiere des Anlagevermögens | |||
| Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden | |||
| Umwidmungen | |||
| Erläuterung der wesentlichen Einmaleffekte |
Bei Anwendung des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Bewertung gemäß IFRS):
1. Erläuterung der in der Anlage zum Prüfungsbericht angeführten wesentlichen Einmaleffekte des UGB-Jahresabschlusses hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Meldungen zu Gewinn- und Verlustrechnung und Gesamtergebnisrechnung gemäß den Meldebögen F 02.00 und F 03.00 des Anhangs III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, inklusive betragsmäßiger Angabe und Angabe der entsprechenden Meldepositionen:
2. Erläuterung der in den Meldungen gemäß den Meldebögen F 02.00 und F 03.00 des Anhangs III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 vorliegenden wesentlichen Einmaleffekte in Gewinn- und Verlustrechnung und Gesamtergebnisrechnung, die im UGB-Jahresabschluss zu keinen wesentlichen Einmaleffekten führen, inklusive betragsmäßiger Angabe und Angabe der entsprechenden Meldepositionen:
| Feststellungen in Zusammenhang mit dem Ansatz zur Bewertung von Optionen, insbesondere der Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Art. 329 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: | Gesetzesreferenz | |
| 12.3. |
| Feststellungen in Zusammenhang mit der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Art. 329 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: | Gesetzesreferenz | |
| 12.4. |
| Wahrnehmungen des Bankprüfers in Zusammenhang mit wertpapieraufsichtsrelevanten Rechtsvorschriften (z. B. Verordnung (EU) 2015/2365 in Verbindung mit dem SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016; Verordnung (EU) 2020/852; Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG), BGBl. I Nr. 135/2013; Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in Verbindung mit dem PRIIP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 15/2018; Verordnung (EU) 2016/1011 in Verbindung mit dem Referenzwerte-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 93/2017): | Gesetzesreferenz | |
| 23.2. |
| Buchgewinne aus Verkauf von Wertpapieren im Anlagevermögen |
| Buchverluste aus Verkauf von Wertpapieren im Anlagevermögen |
| Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen |
| Buchgewinne aus Verkauf |
| Buchverluste aus Verkauf |
| Sonderausschüttungen |
| Außerplanmäßige Abschreibungen |
| Zuschreibungen |
| Grundstücke und Bauten des Anlagevermögens |
| Buchgewinne aus Verkauf |
| Buchverluste aus Verkauf |
| Außerplanmäßige Abschreibungen |
| Zuschreibungen |
| Sonstige Maßnahmen |
| (Gesellschafter-)Zuschüsse, die über die GuV geführt werden |
| Veränderungen Fonds für allgemeine Bankrisiken |
| Veränderung der Unterbewertung gemäß § 57 Abs. 1 BWG |
| Sonstige Einmaleffekte (gewinnerhöhend) |
| Sonstige Einmaleffekte (gewinnreduzierend) |
| Summe der Maßnahmen |