(1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.
(2) Die Daten des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.
(3) Durchschnittsstände im Sinne der Anlage A2 sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.
VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 3 Erfolgsausweis
…Erfolgsausweis § 3. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis…
Anl. 1/2
…Anlage A2 Erfolgsausweis unkonsolidiert gemäß § 3 Abs. 1 VERA-V (Anm.: Anlage A2 als PDF dokumentiert)…
§ 14a Ausnahmen von der Meldung
…EU) Nr. 575/2013 verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (§ 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2) sowie des Erfolgsausweises…
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