Im Sinne des 3. Teils dieses Bundesgesetzes sind:
1. Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
2. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Kreditinstituts, eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 17 Abs. 1 WAG 2018 bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verbunden sind, unmittelbar betreibt; hat ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des § 17 Abs. 1 WAG 2018 in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;
3. Anleger: eine natürliche oder juristische Person, die einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitut gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 17 Abs. 1 WAG 2018 im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen Gelder oder Instrumente anvertraut hat;
4. Mitgliedstaat: ein Staat gemäß § 2 Z 5 BWG;
5. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018;
6. Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
7. Mitgliedsinstitut:
a) bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: Kreditinstitute gemäß § 45 Abs. 1
b) bei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
8. Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß § 2 Z 29 BWG;
9. Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, gemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssyteme.
Rückverweise
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 55 Fortdauer der Entschädigungspflicht
…Die §§ 44 bis 54 gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG und § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 17 WAG…
§ 61 Inkrafttreten
…2016 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. (4) § 7 Abs. 2 Z 1, § 44 Z 2, 3 und 5, § 45 Abs. 4 Z 5, § 47 Abs. 2 Z 5 lit…
§ 59 Übergangsbestimmungen
…können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich. 12. (zu § 44): Abweichend von § 44 Z 7 und Z 9 gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke…