(1) Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 59 und 59a unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gemäß §§ 59 und 59a sind bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(2) Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen:
1.Die Angaben gemäß den § 237 Abs. 1 Z 1 und § 239 UGB;
2.die Angaben gemäß § 64 Abs. 1;
3.die Angaben gemäß den §§ 222 Abs. 2, 223 Abs. 1 und 2 sowie 226 Abs. 1 UGB.
(2a) Nachstehende Angaben des Konzernanhanges (§ 59 Abs. 1 und § 59a) sind zu veröffentlichen:
1.Die Angaben gemäß den §§ 265 und 266 UGB;
2.die Angaben gemäß § 64 Abs. 1.
(3) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(3a) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 7.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.
§ 65 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 65 Veröffentlichung
…§ 65. (1) Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 59 und 59a unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung…
Art. 6 § 1 Artikel VI
…Übergangsbestimmung und Vollziehungsklausel (Anm.: aus BGBl. I Nr. 49/1999, zu den §§ 44, 59, 59a, 60 und 65 , BGBl. Nr. 532/1993) § 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können erstmalig auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1997…
Art. 8 § 1 Artikel VIII
…Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu den §§ 43, 44, 59a, 65, 103 und Anlage 6 , BGBl. Nr. 532/1993) § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. …
Art. 1 Artikel 1
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2015, zu den §§ 3, 15, 30, 33, 39, 60, 63, 65, 69, 69a, 79, 99, 103q und Anlage 7 , BGBl. Nr. 532/1993) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden 1. der Verordnung (EU) Nr. …
§ 71 WAG 2018 · WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 71 Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung
…als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen, haben § 65 Abs. 1 und 2 BWG anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden. (2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs…
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