§ 342 Einleitung des Verfahrens — BVergG 2018
(1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 343 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
§ 336 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 336 Auskunftspflicht
…einer gesondert anfechtbaren Entscheidung ausgeht. (3) Ist die Begründung gemäß Abs. 2 nachvollziehbar und fehlen dem Antragsteller die Voraussetzungen gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 oder 353 Abs. 1 im Hinblick auf seine Angaben gemäß § 344 Abs. 1 Z…
§ 342 Einleitung des Verfahrens
…2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren § 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern…
§ 340 Gebühren
…1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Absätze jeweils eine Pauschalgebühr…
§ 344 Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
…1) Ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann…
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