W606 2313627-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren der XXXX , betreffend das Vergabeverfahren „ XXXX “ der Auftraggeberin XXXX , vertreten durch die XXXX , vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4 – Palais Hauser, 6020 Innsbruck, unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX , Nr. XXXX bekanntgemacht:
A)
I. Dem Antrag der Antragstellerin, das Bundesverwaltungsgericht möge die Auftraggeberin zum Ersatz der Gebühren für die einstweilige Verfügung und das Nachprüfungsverfahren verpflichten, wird teilweise stattgegeben.
Die XXXX ist verpflichtet, der XXXX die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € XXXX binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die XXXX führt unter der Bezeichnung „ XXXX “ ein offenes Verfahren nach den Bestimmungen des Oberschwellenbereichs gemäß dem BVergG 2018 zur Beschaffung von Bauleistungen durch. Der CPV-Code lautet XXXX (Haupteinstufung). Es erfolgte eine unionsweite Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX mit der Nr. XXXX .
1.2. Die Antragstellerin beantragte mit ihrem Nachprüfungsantrag die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung.
1.3. Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag entrichtete die Antragstellerin Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX
1.4. Mit Erkenntnis vom XXXX gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, statt und erklärte die Zuschlagsentscheidung gemäß § 347 Abs. 1 BVergG 2018 für nichtig. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass der maßgebliche Pauschalgebührensatz € 3.241,-- beträgt, weil es sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich handelt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen zunächst aus den unbedenklichen Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren ( XXXX sowie aus dem Vergabeakt der Auftraggeberin. Sie ergeben sich überdies aus den unionsweiten Bekanntmachungen, in die das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat; deren Inhalt ist unstrittig.
Die Feststellungen gemäß den Pkt. 1.2. bis 1.4. folgen aus den Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 341 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, lautet auszugsweise:
„Gebührenersatz
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) […]“
3.1. Zum Ersatz der Pauschalgebühr:
3.1.1. Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat die vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Obsiegen bedeutet in diesem Kontext, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag stattgegeben hat (vgl. Reisner, in Gölles/Casati [Hrsg.], BVergG 2018 [Lfg. 2019], § 341 BVergG 2018, Rz 10).
Im Gebührenersatzverfahren nach § 341 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin ihre „gemäß § 340 entrichteten Gebühren“ durch die Auftraggeberin ersetzt bekommt. In diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur mehr über die Frage (der Höhe) des Gebührenersatzes, nicht aber über die Höhe der (eine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Nachprüfungsantrages oder eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden) Pauschalgebühr zu entscheiden (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019; siehe auch VfSlg. 20.307/2019).
3.1.2. Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr sowohl für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018 als auch für den Antrag auf Nachprüfung gemäß § 342 Abs. 1 BVergG 2018 betreffend die Ausschreibung für ein Vergabeverfahren für die Beschaffung von Bauleistungen im Oberschwellenbereich jedenfalls ausreichend entrichtet. Wie im Erkenntnis vom XXXX , dargelegt, beträgt der maßgebliche Pauschalgebührensatz für die Bemessung der zu entrichtenden Pauschalgebühren gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 € 3.241,--. Für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018 ist gemäß § 340 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 eine Gebühr in Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten. Insgesamt waren somit € XXXX an Pauschalgebühren zu entrichten (zur Rundung siehe § 340 Abs. 1 Z 8 BVergG 2018).
3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Nachprüfungsantrag statt und erklärte die Ausschreibung für nichtig, womit die Antragstellerin mit dem gegen diese gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag obsiegt hat. Daher hat die Antragstellerin diesbezüglich gemäß § 341 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr im gesetzlich geschuldeten Umfang. An das Bundesverwaltungsgericht von der Antragstellerin entrichtete Mehrbeträge können der Auftraggeberin gemäß § 341 BVergG 2018 jedoch nicht zum Ersatz auferlegt werden, weshalb der Antrag in diesem Umfang abzuweisen ist.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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