W134 2309636-4/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite Dr.in Barbara Seelos und die fachkundige Laienrichterin Mag.a. Julia Weiss der Auftragnehmerseite über den Antrag auf Rückerstattung der am 21.03.2025 entrichteten Pauschalgebühr der XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag.a. Sylvia Unger, Ferstelgasse 1/1, 1090 Wien, betreffend das Vergabeverfahren XXXX (Referenz AG: Zl. XXXX ), der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vertreten durch Forsttechnischer Dienst für Wildbach und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung XXXX , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, folgenden Beschluss:
A)
I. Dem Antrag, der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren rückzuerstatten, wird teilweise stattgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der XXXX entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR 324,00 (in Worten: Dreihundertundvierundzwanzig Euro) zu Handen ihrer Rechtsvertreterin auf das Konto lautend auf Rechtsanwältin Mag.a. Sylvia UNGER, IBAN: AT043200000011439221, BIC: RLNWATWW; UID Nr: ATU 52778409, binnen zwei Wochen rückzuerstatten.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am 20.03.2025 brachte die XXXX (in Folge: Antragstellerin) einen Nachprüfungsantrag über die Ausscheidung aus dem Vergabeverfahren XXXX (Referenz AG: Zl. XXXX ) und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein.
Die Antragstellerin bezahlte für diesen Antrag eine Pauschalgebühr iHv EUR 1.620,00.
2. Am 21.03.2025 brachte die Antragstellerin einen ergänzenden Nachprüfungsantrag unter Einbeziehung des Nachprüfungsantrags vom 20.03.2025 ein. Darin führte sie aus, der Nachprüfungsantrag werde um die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung vom 11.03.2025 ergänzt. Sie begehrte die Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung und der Zuschlagsentscheidung und eine einstweilige Verfügung.
Die Antragstellerin bezahlte für diesen Antrag erneut eine Pauschalgebühr iHv EUR 1.620,00.
3. Mit seinem Erkenntnis vom 24.04.2025, GZ: XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht diese Anträge, die Ausscheidungsentscheidung und die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären ab und fasste den Beschluss, die Anträge auf Rückzahlung der Pauschalgebühren abzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 28.04.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2025 stellte die Antragstellerin den hier gegenständlichen Antrag auf Rückerstattung der am 21.03.2025 entrichteten Pauschalgebühr iHv EUR 1.620,00.
Begründend gab sie an, sie habe die (zweite) Pauschalgebühr vom 21.03.2025 für die Ergänzung des Nachprüfungsantrags nur aus advokatorischer Vorsicht bezahlt, um einer Aufforderung zur Verbesserung vorzubeugen. Im konkreten Sachverhalt sei die nochmalige Entrichtung der Pauschalgebühr jedoch nicht geboten gewesen.
Gemäß § 340 Abs. 1 BVergG 2018 sei für Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr zu entrichten. Gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 entfalle für Nachprüfungsanträge hinsichtlich „Sonstiger Liefer- und Dienstleistungensaufträge“ eine Pauschalgebühr iHv EUR 1.080,00 und für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr iHv EUR 540,00, gesamt somit EUR 1.620,00 an. § 340 Abs. 1 BVergG 2018 stelle für die Entrichtung von Pauschalgebühren explizit auf die Einbringung eines Nachprüfungsantrags ab. Es handle sich bei der Ergänzung vom 21.03.2025 des Nachprüfungsantrags vom 20.03.2025 jedoch um keinen neuen (weiteren) Nachprüfungsantrag iSd § 342 BVergG 2018, sondern lediglich um eine Ergänzung des ursprünglichen Antrags um eine Anfechtung der Zuschlagserteilung binnen offener Frist. Mangels eines neuerlichen Nachprüfungsantrags sei daher keine neuerliche Pauschalgebühr ausgelöst worden. Jedes andere Verständnis habe eine doppelte Pauschalgebühr für den inhaltsgleichen Nachprüfungsantrag zur Folge.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 21.03.2025 sei inhaltsgleich zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 20.03.2025. Eine Häufung der Pauschalgebühren bei identen Rechtsbehelfen sei unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch nur eine einstweilige Verfügung zu erlassen gehabt, weshalb die doppelte Pauschalgebühr auch nicht durch den verfahrensaufwand gerechtfertigt sei.
In eventu sei, sofern die Ergänzung vom 21.03.2025 als neuer Nachprüfungsantrag zu werten sei, zumindest 20% der entrichteten Pauschalgebühr, daher den Betrag von EUR 324,00 rückzuerstatten, da gemäß § 340 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 für Nachprüfungsanträge zum selben Vergabeverfahren, in denen bereits ein Nachprüfungsantrag eingebracht wurde, eine erneute Pauschalgebühr iHv 80% der Grundgebühr anfallen würden. Diese Reduktion betreffe auch die Gebühr für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (vgl. Reisner in Gölles (Hrsg.), BVergG 2018, § 340 BVergG 2018, Rz 14).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vertreten durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung XXXX , hat einen Dienstleistungsvertrag im Unterschwellenbereich für XXXX , der im Wege eines offenen Verfahrens nach dem Billigstangebotsprinzip vergeben werden soll, ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich erfolgte am 07.02.2025. Die Angebotsfrist endete am 03.03.2025.
Die Antragstellerin stellte ein Angebot, das am 11.03.2025 von der Auftraggeberin mit der Begründung ausgeschieden wurde, dass der zur Erbringung der Leistung erforderliche Subunternehmer, die XXXX , zum Zeitpunkt der Angebotslegung nicht genannt wurde.
Die Zuschlagerteilung zugunsten der XXXX wurde ebenso am 11.03.2025 bekannt gegeben.
Mit Erkenntnis vom 24.04.2025, XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerin, die Entscheidung der Auftraggeberin vom 11.03.2025, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, sowie die Zuschlagentscheidung vom selben Tag für nichtig zu erklären und die Anträge auf einstweilige Verfügung ab.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten ein-schließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Entscheidungen über die Rückerstattung von Pauschalgebühren sind als Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 327 BVergG 2018 (Annex zur Hauptsache) anzusehen und fallen daher in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Senat (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147 bzw. VfGH vom 01.03.2019, E 4474/2018-10).
Zu A)
3.1. Zur Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lauten:
„Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrens-hilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) […]
Gebühren
§ 340. (1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
1. […]
Gebührenersatz
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
[…]
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 344. (1) […]
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. […]
3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(3) […]
Antragstellung
§ 350. (1) […]
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.“
3.2. Zur Erledigung des Antrags auf Rückerstattung:
Gemäß § 344 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 müssen Nachprüfungsanträge und gemäß § 350 Abs. 7 BVergG 2018 müssen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. auch VfSlg. 20.307/2019; VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher, so es über diese Anträge in der Sache entscheiden möchte, die Zulässigkeitsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Pauschalgebühren (zumindest implizit) als erfüllt anzusehen, andernfalls es (nach Aufforderung zur Verbesserung) den Nachprüfungsantrag oder den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen hätte (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019).
§ 340 Abs. 1 BVergG 2018 verfügt für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Nachprüfungs- und Feststellungsanträge eine Pauschalgebühr. Aus der Formulierung „jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten“ ergibt sich, dass für jeden eingebrachten Antrag eine eigene Pauschalgebühr zu entrichten, also grundsätzlich jeder Antrag gesondert zu vergebühren ist. Bei einer Kumulierung von Anträge kann es daher dazu kommen, dass mehrere Pauschalgebühren zu entrichten sind. (vgl. Reisner in Gölles, BVergG 2018 § 340, RZ 4 (Stand 1.10.2019, rdb.at).
Ebenso ist ein nach dem ursprünglichen Antrag zusätzlich eingebrachter Antrag gesondert zu vergebühren (vgl. VwGH 01.02.2017, Ro 2014/04/0069). Ausnahmen bestehen nur dort, wo das BVergG 2018 die gemeinsame Einbringung oder die Häufung mehrerer Anträge zulässt (vgl. Reisner in Gölles, BVergG 2018 § 340, Rz 4 (Stand 1.10.2019, rdb.at).
§ 342 Abs. 2 BVergG 2018 regelt insoweit einen Sonderfall: Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 343 BVergG 2018 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung „in einem Antrag“ innerhalb der für die Anfechtung der Zu-schlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten. Dass es sich dabei, wie gesagt, um eine Sonderregelung zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken handelt, die auch gebührenrechtliche Besonderheiten bedingt, lässt sich ebenso klar den Erläuterungen entnehmen (vgl. ErläutRV 69 BlgNR XXVI. GP, 196). Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass in jedem Fall mehrere Anträge auf Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen in einem Schriftsatz nur eine einzige Pauschalgebühr auslösen.
Die Antragstellerin stellte mit ihren Schriftsätzen vom 20.03.2025 und vom 21.03.2025 im gegenständlichen Fall zwei Nachprüfungsanträge sowie zwei Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Für diese Anträge waren Pauschalgebühren in folgender Höhe fällig:
Gem. § 1 BVwG Vergabe-PauschGebV 2018 fällt für den Nachprüfungsantrag vom 20.03.2025 in einer Angelegenheit von „sonstigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich“ eine Pauschalgebühr iHv EUR 1080,00 und für den Antrag auf einstweilige Verfügung vom selben Tag eine Pauschalgebühr iHv EUR 540,00 an. Gleiches gilt für die Anträge vom 21.03.2025, die ebenso grds. iHv EUR 1080,00 für den Nachprüfungsantrag sowie iHv EUR 540,00 für die einstweilige Verfügung, insgesamt also EUR 1620,00 anfallen.
Klar ist, dass die Anträge vom 21.03.2025 eine Erweiterung der Nachprüfung um eine weitere gesondert anfechtbare Entscheidung (die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung vom 11.03.2025) beinhalten. Es handelt sich somit keinesfalls um eine bloße Verdeutlichung eines schon gestellten Nachprüfungsantrags.
Zu beachten ist jedoch, dass § 340 Abs. 1 Z 5 BVerGG 2018 festlegt, dass für Folgeanträge bloß 80% der „Grundgebühr“ nach Z 1 anfällt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller bereits einen Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag betreffend das Vergabeverfahren gestellt hat. Zu beachten ist, dass es sich um denselben Antragsteller wie im Vorverfahren und um dasselbe Vergabeverfahren, handeln muss. Diese Voraussetzungen sind gegenständlich erfüllt. Welche gesondert anfechtbare Entscheidung der Antragsteller im Vorverfahren angefochten hat, spielt jedoch keine Rolle. Diese Reduktion betrifft auch die Gebühr einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (vgl. Reisner in Gölles, BVergG 2018 § 340, Rz 14 (Stand 1.10.2019, rdb.at)).
Die tatsächlich auf die (Folge-)Anträge vom 21.03.2025 entfallende Pauschalgebühr beträgt daher insgesamt EUR 1296,00 (EUR 864,00 für den Nachprüfungsantrag und EUR 432,00 für den Antrag auf einstweilige Verfügung).
Da die Antragstellerin jedoch insgesamt EUR 1620,00 an Pauschalgebühren entrichtete, ist ihr die Differenz iHv EUR 324,00 zurückzuerstatten.
Das Mehrbegehren der Antragstellerin – auf Rückerstattung der gesamten entrichteten Pauschalgebühren vom 21.03.2025 – ist hingegen im spruchgemäßen Umfang abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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