BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag der XXXX , vertreten durch die SAXINGER Rechtsanwalts GmbH, Wächtergasse 1, 1010 Wien, auf Ersatz der Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren „ XXXX “ der Auftraggeberinnen XXXX vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, unionsweit bekanntgemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX , Nr. XXXX :
A)
Dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird stattgegeben.
Die XXXX sind verpflichtet, der XXXX die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € XXXX binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die XXXX und die XXXX , vertreten durch die vergebende Stelle XXXX führen unter der Bezeichnung „ XXXX “ ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen in zwei Losen über die Vergabe aller WAN-Anbindungen in der XXXX durch. Es handelt sich um einen Lieferauftrag. Die unionsweite Bekanntmachung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX .
Am XXXX teilten die Auftraggeberinnen der Antragstellerin in einem als „Entscheidung zur Auswahl der Rahmenvereinbarungspartner“ überschriebenen Schreiben mit, dass beabsichtigt sei, mit der Antragstellerin Rahmenvereinbarungen für die ausgeschriebenen Leistungen der Lose 1 und 2 abzuschließen, und dass das Letztangebot der Antragstellerin im Los 1 an die XXXX Stelle und im Los 2 an die XXXX Stelle gereiht worden sei.
1.2. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden sollen, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
Am XXXX nahmen die Auftraggeberinnen die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, vom XXXX zurück.
Mit Schriftsatz vom XXXX gab die Antragstellerin bekannt, dass sie sich für klaglos gestellt erachte. Den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren hielt sie ausdrücklich aufrecht.
1.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2026, W606 2332615-1/9E, wurde das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2026, W606 2332615-2/15E, wurde das Nachprüfungsverfahren wegen Klaglosstellung der Antragstellerin eingestellt. Aus den Beschlüssen ergibt sich, dass für die Anträge insgesamt Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX zu entrichten waren.
1.4. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten, im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen aus den unbedenklichen Angaben der Antragstellerin in ihrem Antrag einschließlich der Beilagen (vgl. Beilage A zur „Entscheidung zur Auswahl der Rahmenvereinbarungspartner“ vom XXXX ) und ergeben sich überdies aus den allgemeinen Auskünften der Auftraggeberinnen zum Vergabeverfahren vom XXXX . Im Übrigen folgen sie aus der unionsweiten Bekanntmachung.
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.2. ergeben sich unstrittig aus den jeweiligen Eingaben der Antragstellerin bzw. der Auftraggeberinnen.
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.3. und 1.4. beruhen auf den verwaltungsgerichtlichen Akten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum Ersatz der Pauschalgebühren:
3.1.1. Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren (durch die Auftraggeberin), wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Wie sich aus den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2026, W606 2332615-1/9E, und vom 10.02.2026, W606 2332615-2/15E, ergibt, wurde die Antragstellerin durch die Zurückziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Auftraggeberinnen klaglosgestellt.
3.1.2. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß § 341 Abs. 2 BVergG 2018 nur dann, wenn die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird (Z 1) und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre (Z 2). Die Antragsgegnerin solle ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht gezwungen sein, die Kosten zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der behauptete Sicherungsanspruch der Antragstellerin nicht berechtigt war (vgl. ErläutRV 69 BlgNR XXVI. GP, 196, unter Hinweis auf VwSlg. 19.514 A/2016). Da eine Klaglosstellung eingetreten ist, ist im Hinblick auf den beantragten Pauschalgebührenersatz zu prüfen, ob dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattzugeben gewesen wäre:
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 351 Abs. 1 BVergG 2018 sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme wäre zunächst darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass von Seiten der Auftraggeberinnen der Abschluss der Rahmenvereinbarungen beabsichtigt war. Es hätte nicht ausgeschlossen werden können, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zumindest teilweise zutreffen und ihr Angebot nicht rechtskonform beurteilt worden wäre, wodurch ihr aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Abschlusses der Rahmenvereinbarungen mit allen daraus erwachsenden Nachteilen gedroht hätte.
Bei der Interessenabwägung wäre schließlich auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen gewesen, dass die Auftraggeberinnen bei ihrer zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtschutzverfahrens mit einzukalkulieren gehabt hätten, dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an die tatsächliche Bestbieterin zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. VfGH 01.08.2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß § 351 Abs. 1 BVergG 2018 von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen gewesen wäre, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergeben hätte. Es besteht ein Primat des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes (vgl. EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 91 ff.). Öffentliche Interessen, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens erforderlich gemacht hätten, sind vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.
Hätte man daher im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen sowie den Interessen der Auftraggeberinnen gegenübergestellt, hätte sich ergeben, dass vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen gewesen wäre.
Folglich liegen die Voraussetzungen für einen Pauschalgebührenersatz betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 341 Abs. 2 BVergG 2018 vor.
3.1.3. Im Gebührenersatzverfahren nach § 341 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin ihre „gemäß § 340 entrichteten Gebühren“ durch die Auftraggeberin ersetzt bekommt. Zu diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungs-gericht daher nur mehr über die Frage (der Höhe) des Gebührenersatzes, nicht aber über die Höhe der (eine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Nachprüfungsantrages oder eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden) Pauschalgebühren zu entscheiden (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019; siehe auch VfSlg. 20.307/2019).
Die Antragstellerin hat die geschuldeten Pauschalgebühren sowohl für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018 als auch für den Antrag auf Nachprüfung gemäß § 342 Abs. 1 BVergG 2018 entrichtet. Wie in den Beschlüssen vom 10.02.2026, W606 2332615-1/9E, und vom 10.02.2026, W606 2332615-2/15E, dargelegt, betrugen die zu entrichtenden Pauschalgebühren insgesamt € XXXX Folglich hat die Auftraggeberin der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX zu ersetzen.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Verhandlung konnte gemäß § 339 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben ist, und dem weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gebührenersatz (vgl. VwSlg. 19.514 A/2016) nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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