BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

In Kraft seit 01. März 2014
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizwachedienst.

§ 2 Ziel und Grundsätze der Grundausbildung

(1) Ziel der Grundausbildung ist es, die Bediensteten ausgehend von der Stellung der Justiz im Staatsgefüge, mit den Aufgaben und Funktionen der Strafjustiz im Allgemeinen und jenen des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Besonderen vertraut zu machen. Sie orientiert sich an einer der Wahrung der Menschenwürde gerade unter den Umständen des Freiheitsentzugs verpflichteten Grundhaltung und soll diejenigen Kenntnisse vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der mit dem Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 2a im Justizwachedienst verbundenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten:

1. die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen;

2. die Ausbildung fördert vernetztes Denken und Handeln sowie die Integration rechtlicher, exekutiver und sozial-kommunikativer Inhalte (einschließlich der Arbeit an Fallbeispielen);

3. der Lehrstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und entsprechend den Erfordernissen des Exekutivdienstes zu vermitteln;

4. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;

5. die am Lehrgang Teilnehmenden sind zur Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;

6. zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern;

7. bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (e-Learning) unterstützend zu nutzen;

8. auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;

9. Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.

(3) Das vorliegende Grundausbildungscurriculum zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methodiken die zu einer qualitativ hochwertigen, professionellen und verantwortungsvollen Erfüllung der Aufgaben erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie persönlichen Kompetenzen vermittelt.

(4) Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert und die persönliche Arbeitszufriedenheit durch Handlungssicherheit erhöht werden.

§ 3 Organisation und Leitung der Grundausbildung

(1) Für die im § 1 angeführte Grundausbildung hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Sinne einer vorausschauenden Planstellenbewirtschaftung nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.

§ 4 Zulassung zur Grundausbildung

(1) Die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß § 5 durchzuführenden Auswahlverfahrens und den dort näher definierten Zulassungsvoraussetzungen abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

(2) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch

1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,

2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,

3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder

4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979

an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.

(3) Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a erforderliche praktische Verwendung im Exekutivdienst muss in einer Justizanstalt oder in einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein und über das Erfordernis in Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 hinaus insgesamt fünf Jahre ab erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b betragen.

(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 ermöglichen.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Exekutivbedienstete sind nur dann zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a zuzulassen, wenn

1. ihre persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, zu erwarten ist, und

2. auf Grund der vorausschauenden Planung die dafür erforderlichen planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen in den nachgeordneten Dienststellen voraussichtlich vorliegen werden.

(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen. Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die oder der Bedienstete in dem der Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den von ihr oder ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht hat.

(2a) Bei der Zuweisung der Lehrgangsplätze ist der voraussichtliche Bedarf bei den einzelnen nachgeordneten Dienststellen, also die Differenz zwischen der Anzahl an Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe E 2a und an Bediensteten der Verwendungsgruppe E 2a sowie die Zahl der voraussichtlichen Ruhestandsübertritte und -versetzungen, insoweit zu berücksichtigen, als 30 Prozent der Lehrgangsplätze nach dem bundesweiten Ergebnis des Auswahlverfahrens und die restlichen 70 Prozent verhältnismäßig nach dem verbleibenden voraussichtlichen Bedarf bei den einzelnen Dienststellen zuzuweisen sind.

(3) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder der mit der Durchführung beauftragten Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug. Das nach Möglichkeit zu standardisierende Auswahlverfahren untergliedert sich in eine fachliche und in eine körperliche Überprüfung (Auswahlprüfung) sowie in ein Hearing, wobei die näheren Regelungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Erlass festzulegen sind.(4) Ist die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerberinnen und Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl und unter Berücksichtigung der nach Abs. 2a den einzelnen nachgeordneten Dienststellen zugewiesenen Lehrgangsplätzen, bei punktegleichem Ergebnis

1. unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des jeweils gültigen Frauenförderungsplans für das Justizressort (insbesondere dessen Regelungen über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung), ansonsten

2. nach der längeren effektiven Exekutivdienstzeit

zu reihen.(5) Das bestandene Auswahlverfahren gilt für die Dauer von zwei Jahren. In den in § 4 Abs. 2 angeführten Fällen verlängert sich diese Frist um die Dauer der Hinderung an der Teilnahme an der Grundausbildung. Unbeschadet dessen hat die Dienstbehörde bereits vor Ablauf dieser Frist nach Maßgabe der planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen ein neuerliches Auswahlverfahren durchzuführen.

(6) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, dieses jedoch auf Grund besonders berücksichtigungswürdiger Umstände nicht zu Ende führen konnten, endet die Gültigkeit der bis dahin erfolgreich absolvierten Teile des Auswahlverfahrens zwei Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrunds.

§ 7 Aufbau und Gestaltung der Grundausbildung

(1) Die Grundausbildung gliedert sich in die in der Anlage 1 ersichtlichen Lehrgegenstände im Umfang von 680 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten (unter Einrechnung der Zeiten für das Selbststudium, die Prüfungsvorbereitung und die Prüfungen). Ein Lehrgang umfasst daher die Dauer von rund 17 Ausbildungswochen.

(2) Die Inhalte der Grundausbildung ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 1 .

1. Die ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.

2. Aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten kann die Ausbildungsdauer in jedem Fachbereich um bis zu zwanzig Stunden über- oder unterschritten werden, wobei die Gesamtzahl an Lehrgangsstunden nicht überschritten werden soll; auch im Falle einer Überschreitung darf die Gesamtdauer der Grundausbildung 18 Wochen nicht übersteigen.

3. Die theoretische Ausbildung hat sich am Inhalt der vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz approbierten Lehrbehelfe zu orientieren. Dies steht einer ergänzenden Heranziehung weiterer Lehrbehelfe nicht entgegen.

(3) Versäumt eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer, insbesondere aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit, erhebliche Teile eines Lehrgegenstands, hat sie oder er das Erreichen des Ausbildungsziels der versäumten Ausbildungsteile in geeigneter Weise nachzuweisen.

§ 9 Beurteilung des Ausbildungserfolgs

(1) Die Lehrkräfte haben die Leistungen der Lehrgangsteilnehmerinnen und teilnehmer ausgehend von den in der Anlage angeführten Kompetenzfeldern erforderlichenfalls durch Zwischenprüfungen (Wissensüberprüfungen) und Teilprüfungen festzustellen, für die auch Tools aus dem e-Learning verwendet werden können. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffs sind Prüfungen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen. Die Zwischenprüfungen sind auch als Lernzielkontrollen für die Lehrgangsteilnehmerinnen und teilnehmer zu verstehen.

(2) Zur Gewinnung eines näheren Bildes von den Lehrgangsteilnehmerinnen und teilnehmern hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bei Bedarf eine Konferenz mit der Lehrgangsleitung und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Dienstbehörde, der Strafvollzugsakademie und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten einzuberufen (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleitung über die einzelnen Ausbildungsleistungen insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zwischenprüfungen (§ 9 Abs. 1) darüber zu beraten, ob die bzw. der betreffende Lehrgangsteilnehmer/in die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 10). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter/innen sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.

§ 10 Ausschließung von der Grundausbildung

Ein Lehrgangsteilnehmer bzw. eine Lehrgangsteilnehmerin ist von der Dienstbehörde von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er bzw. sie die persönliche oder fachliche Eignung nicht (mehr) aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er bzw. sie das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

§ 11 Dienstprüfung

(1) Der Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst für die Verwendungsgruppe E 2a ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Bediensteten sind vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzungen für die Zuweisung sind

1. der positive Abschluss der in der Anlage 1 ersichtlichen Lehrgegenstände sowie

2. das weitere Vorliegen der in den §§ 4 und 5 definierten Voraussetzungen.

(3) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche und die mündliche Prüfung sollen tunlichst nicht am selben Tag abgehalten werden.

(4) Die schriftliche Prüfung (Dauer bis zu 6 Stunden) besteht aus der Bearbeitung von vorzugebenden Themen aus den in der Anlage 1 ersichtlichen Kompetenzfeldern und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen, der dabei auf Vorschläge der Strafvollzugsakademie zurückgreifen kann. Die schriftliche Prüfungsarbeit ist von der bzw. vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungssenates zu begutachten. Voraussetzung für das Antreten zur mündlichen Dienstprüfung ist die positive Absolvierung der schriftlichen Dienstprüfung.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 24, BGBl. II Nr. 266/2018)

(6) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat als Gesamtprüfung abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil ist nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:

1. Inhalte der schriftlichen Prüfung bzw. Prüfungsarbeit bilden eine der Grundlagen für die mündliche Dienstprüfung. Neben der prüfungssituativen Auseinandersetzung mit der schriftlichen Prüfungsarbeit sind auch angrenzende Themenbereiche und die Prüfungsgegenstände der mündlichen Dienstprüfung ( Anlage 1 ) zu berücksichtigen.

2. Die mündliche Prüfung ist tunlichst anhand definierter Kriterien und Methoden, welche sich am Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) orientieren, zu gestalten. Dabei kann auch anhand von vorgegebene Beispielsszenarien, anhand derer die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vernetzt darstellen, Rechtsvorschriften interpretieren und Handlungsmöglichkeiten ableiten können (Fachgespräch), vorgegangen werden.

(7) Eine Dienstprüfung gilt nur als bestanden, wenn alle geprüften Kompetenzfelder positiv abgeschlossen wurden. Eine nicht bestandene Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

§ 12 Prüfungskommission und Prüfungssenat

(1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 2a im Justizwachedienst hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als oberste Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979).

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesministerin oder Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.

(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1 und E 2a, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst eine langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.

(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern beiderlei Geschlechts. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall die Vertretung, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Bedienstete der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Bildungseinrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied (tunlichst jedoch mehrere Mitglieder) des jeweiligen Prüfungssenats ist (sind) aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen,soweit dies nicht im Einzelfall praktisch unmöglich oder untunlich ist.

(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (auch vorläufigen oder einstweiligen) Suspendierung vom Dienst sowie im Fall einer Außerdienststellung.

§ 13 Zeugnis

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der bzw. vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen.

(2) Im Zeugnis sind die Kompetenzfelder der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jedes dieser Gebiete sowie für die schriftliche Prüfung, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Schwerpunktgebieten als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus [jeweiliger Prüfungsgegenstand]“ anzufügen. Überdies ist das Thema bzw. sind die Themen der schriftlichen Prüfung (Prüfungsarbeit) und deren Bewertung analog den Bewertungskalkülen anzuführen

(3) Das Original des Zeugnisses ist der bzw. dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Ablichtung des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.

§ 14 Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

(1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von der in § 13 zweiter Satz Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Bildungseinrichtung (Strafvollzugsakademie) auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu berichten.

(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels (allenfalls elektronischen) Fragebogens beispielsweise die Hospitation oder strukturierte Reflexionen mit den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern in Betracht.

§ 15 Anrechnungen

(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.

(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.

(3) Hinsichtlich der Bediensteten aus anderen Ressorts werden die gegebenenfalls im Einzelfall erforderlichen näheren Festlegungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz getroffen.

§ 16 Verweisungen

Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 17 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)“, JABl. Nr. 22/1956, außer Kraft.

(3) Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten und Ausbildungsmodule auf Grund der Regelung gemäß Abs. 2 sind auf die praktische Verwendung und die Module nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.

(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Abs. 2 können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.

(5) Innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende Grundausbildungen können nach der in Abs. 2 zitierten Regelung durchgeführt werden, sofern die Vorbereitungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits so weit fortgeschritten sind, dass eine Durchführung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ohne wesentliche Änderung des Zeitplans oder sonstige organisatorische Schwierigkeiten nicht möglich ist. Abs. 4 gilt für solche Grundausbildungen sinngemäß.

(6) Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 12 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2014 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.

(7) Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 3, 7 Abs. 7 Z 2 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 2, 3 und 5, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 3 und 17 Abs. 6 sowie Punkt 3.2. der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(8) Die §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2, 3 Abs. 1 und Abs. 2, 4 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 5 Abs. 1 bis Abs. 6, 7, 9 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7, 12 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2 und Abs. 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die §§ 6, 8 und 11 Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(9) Vor Inkrafttreten der Verordnung begonnene Grundausbildungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 164/2015 weitergeführt und abgeschlossen werden, soweit nicht bereits eine Anwendung dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 266/2018 zur Erreichung des Ausbildungsziels als zweckmäßig erachtet wird.

Anlage 1

Anl. 1

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Dienstführende Beamte) Curriculum
Lehrgegenstände Lernzielkontrolle Teilprüfung mündliche Dienstprüfung Unterrichtseinheiten
Kompetenzfeld: Recht und Verfassung
Personalbezogene Rechtsanwendung X X 224
Insassenbezogene Rechtsanwendung X X
Ausgewählte Schwerpunkte des StGB und der StPO X X
Verfassungsrecht und Behördenaufbau X X
Menschenrechte, Grund- und Freiheitsrechte X X
Kompetenzfeld: Vollzugskunde und Exekutives Handeln
Besondere Sicherheitsaufgaben und Vollzugsordnung X X 214
Waffenkunde für Vorgesetzte X X
Umgang mit radikalisierten und gewaltbereiten Insassen X X
Besondere Vollzugsformen (Jugendvollzug und Frauenvollzug) X X
Gesundheit von Insassen und Substitution X X
Bewährungshilfe und Nachbetreuung X
Gesprächsführung in krisenhaften Situationen, Konfliktmanagement, AKT X
Vollzugspädagogik, Group Counselling, Aus- und Fortbildung der Insassen X
Ausgewählte Schwerpunkte aus Psychologie, Sozialarbeit, Seelsorge, Sozialpädagogik X
Anwendung einsatzbezogener Körperkraft (AEK) und Sport X
Kompetenzfeld: Führung, Diversität und Berufsethik
Führunginstrumente und Führungsrolle X X 58
Compliance – Berufsethik X X
Besondere Betreuungsaufgaben und Diversitätsmanagement X X
Gender Mainstream X
Sonstige Kompetenzfelder
Wirtschaftliches Handeln X 104
Karriereplanung X
Erste Hilfe Zert.
IT mit IVV, EDV allgemein X
Meldungs- und Berichtswesen für Führungskräfte X
Textkompetenz/Vorbereitung auf schriftliche Dienstprüfung
Englisch
Einführung, Reflexion und selbstorganisiertes Lernen
Administration, Einführung in den Lehrgang 40
Reflexion
Selbstorganisiertes Lernen
Dienstprüfungen und Prüfungsvorbereitung
Schriftliche Dienstprüfung 40
Prüfungsvorbereitung
Selbstorganisiertes Lernen/Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung
Mündliche Dienstprüfung