(1) Die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß § 5 durchzuführenden Auswahlverfahrens und den dort näher definierten Zulassungsvoraussetzungen abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
(2) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(3) Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a erforderliche praktische Verwendung im Exekutivdienst muss in einer Justizanstalt oder in einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein und über das Erfordernis in Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 hinaus insgesamt fünf Jahre ab erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b betragen.
(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 ermöglichen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise