Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Anwendungsbereich
§ 2Ziele und Grundsätze der Grundausbildung
§ 3Allgemeine Gesichtspunkte
§ 4Organisation und Leitung der Grundausbildung
§ 5Zulassung zur Grundausbildung
§ 6Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung
§ 7Strukturierte Praxiseinführung
§ 8Einstiegscurriculum
§ 9Theoretische Ausbildung
§ 10Praktische Ausbildung
§ 11Supervision
§ 12Prüfungsvorbereitung
§ 13Dienstprüfungen
§ 14Prüfungskommission und Prüfungssenate
§ 15Zeugnis
§ 16Fortbildungsmodule
§ 17Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
§ 18Sprachliche Gleichbehandlung
§ 19Verweisungen
§ 20Schluss- und Übergangsbestimmungen
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten.
§ 2 Ziele und Grundsätze der Grundausbildung
(1) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, den Auszubildenden diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die den Besonderheiten der Bedingungen des Strafvollzugs und der Insassenpopulation Rechnung tragen, wodurch eine qualitativ hochwertige Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben gewährleistet werden soll.
(2) Die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung und ist von folgenden Grundsätzen getragen:
1. die Auszubildenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
2. die Ausbildung hat berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und entsprechend den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln;
3. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-Learning), sind sinnvoll zu nutzen;
4. auf aktuelle Entwicklungen in den Bereichen der Psychologie, der Pädagogik und des Rechts ist Bedacht zu nehmen;
5. Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
(3) Die Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.
(4) Durch die Grundausbildung sollen die individuelle Entwicklung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
§ 3 Allgemeine Gesichtspunkte
(1) Bei der Umsetzung der vorliegenden Regelung ist insbesondere den Anforderungen der Vollzugspraxis, den psychologischen, pädagogischen und rechtlichen Erfordernissen sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere von geeigneten Ausbildungs- und Schulungsangeboten der anderen Planstellenbereiche der Justiz und des Bundes außerhalb der Justiz (wie etwa der Verwaltungsakademie) im größtmöglichen Umfang Gebrauch zu machen und bei der Auswahl von Zuteilungsdienststellen auf die damit verbundenen Reisegebührenansprüche besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsmodule oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Tätigkeiten können – auch über das in § 9 Abs. 2 genannte Ausmaß hinaus – vom Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 ganz oder teilweise angerechnet werden. Dabei ist festzustellen, ob, welche und in welchem Umfang Elemente der Grundausbildung dadurch ersetzt werden.
§ 4 Organisation und Leitung der Grundausbildung
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge – erforderlichenfalls auch in modularer Form – durchzuführen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.
§ 5 Zulassung zur Grundausbildung
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat die Bediensteten, soweit gemäß § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Grundausbildung zuzulassen.
(2) Die Grundausbildung ist innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
(3) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie tunlichst zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang neuerlich zuzulassen.
(5) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch Bedienstete anderer Gebietskörperschaften zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.
2. Abschnitt
Gestaltung der Grundausbildung
§ 6 Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung
(1) Die Grundausbildung dauert rund zwölf Monate, wobei diese Dauer durch Anrechnungen (§ 3 Abs. 3, § 9 Abs. 6) verkürzt wird. Sie soll spätestens mit dem Ende des vierten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein und besteht aus folgenden Elementen:
1. Strukturierte Praxiseinführung;
2. Einstiegscurriculum;
3. Theoretische Ausbildung;
4. Praktische Ausbildung.
(2) Soweit dies zweckmäßig ist, können die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden (wie jener des e-Learnings) gestaltet werden.
§ 7 Strukturierte Praxiseinführung
(1) Der eigentlichen Ausbildung vorangestellt ist eine dreimonatige strukturierte Einführungsphase.
(2) Ziele dieser Einführungsphase sind:
1. Kennenlernen der Justizanstalt und der wichtigsten Verhaltensregeln und Normen im Strafvollzug;
2. Einführung in die spezifische Fachlichkeit im Strafvollzug (soweit hiezu in der jeweiligen Justizanstalt keine geeigneten Bediensteten des höheren Dienstes zur Verfügung stehen, ist dieser Teil der Einführung in einer anderen Justizanstalt zu absolvieren).
(3) Für beide in Abs. 2 angeführten Ausbildungsziele ist ein Tutor zu benennen, wobei derselbe Tutor auch beide Bereiche abdecken kann. Die Einführung besteht aus einzelnen Elementen, die in einem Einführungshandbuch zu definieren sind. Im Zuge der Einführung sollen Berufsanfänger unter Anleitung und im Wege der Reflexion zunehmend eigenständig tätig werden. Die Absolvierung der einzelnen Elemente der Einführung ist zu dokumentieren. Am Ende der Einführungsphase hat die Anstalt nach Anhörung der mit der Einführungsphase befassten Personen eine differenzierte Einschätzung über die Berufseignung der Ausbildungsteilnehmer abzugeben.
§ 8 Einstiegscurriculum
(1) Das Einstiegscurriculum besteht aus vier jeweils drei- bis viertägigen Seminaren, in denen die wesentlichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und der Vollzugsordnung sowie anderer relevanter Normen vermittelt werden. Die Teilnehmer bekommen einen Eindruck über die theoretischen Grundlagen des Strafvollzugs als soziales System und lernen Möglichkeiten kennen, die vollzuglichen Aufgaben zu bewältigen.
(2) Das Einstiegscurriculum ist in die Ausbildung nach § 9 nicht einzurechnen.
§ 9 Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung erfolgt durch die Absolvierung von Seminarmodulen mit einer Gesamtdauer von insgesamt 60 Ausbildungstagen mit jeweils acht Unterrichtsstunden. Um aktuellen Entwicklungen und Anforderungen im Bereich der Grundausbildung Rechnung zu tragen, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz die Gesamtanzahl der Ausbildungstage auf bis zu 65 erhöht und der Ausbildungsinhalt entsprechend erweitert werden.
(2) Im Fall von Anrechnungen nach Abs. 6 kann sich die Anzahl der Ausbildungstage bis auf 48 vermindern. Sollen im Einzelfall ausnahmsweise weitergehende Anrechnungen erfolgen (§ 3 Abs. 3), obliegen die näheren Festlegungen hierzu jeweils dem Bundesministerium für Justiz.
(3) Die Ausbildung hat Seminarmodule zu umfassen, in denen allgemeines Wissen und Kenntnisse über den Bundesdienst, Führung und Teamarbeit sowie das Arbeitsfeld Strafvollzug vermittelt werden. Im Einzelnen sind für diese Module folgende Seminarinhalte vorgesehen:
1. Personalentwicklung und Dienstaufsicht (einschließlich Gleichbehandlung und Anti-Diskriminierung, Mobbing-Prävention, Mitarbeitergespräch, Code of Conduct);
2. Wirtschaft:
a) Wirtschaftsrecht,
b) Wirtschaftsleistung einer Justizanstalt,
c) Korruptionsprävention;
3. Kommunikation und Konfliktmanagement;
4. Führungstheorien und ihre Umsetzung;
5. Spezifische Vollzugsformen;
6. Aufbau und Organisation der österreichischen Justiz einschließlich Strafvollzug und verfassungsrechtliche Grundlagen der österreichischen Rechtsordnung sowie – soweit dies für den Dienst in Justizanstalten relevant ist – europarechtliche Bezüge;
7. Straf- und Strafprozessrecht;
8. Insassenbezogene Rechtsanwendung;
9. Personalbezogene Rechtsanwendung.
(4) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Modulen sind von Juristen fachspezifische Seminare mit folgenden Inhalten zu absolvieren:
1. Vertiefung Grundrechte und Verfassungsrecht;
2. Vertiefung Strafrecht;
3. Vertiefung insassenbezogene Rechtsanwendung;
4. Vertiefung personalbezogene Rechtsanwendung;
5. Fremden- und Asylrecht.
(5) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Modulen sind von Psychologen fachspezifische Seminare mit folgenden Inhalten zu absolvieren:
1. Spezielle Behandlungs- und Betreuungsformen;
2. Suizidprävention und Krisenintervention;
3. Psychologische Diagnostik im Strafvollzug;
4. Kriminalprognose (schwere Gewaltdelikte).
(6) Auf Grund der bereits absolvierten akademischen Vorbildung können nach Maßgabe des Abs. 2 im Regelfall
1. bei Psychologen die Seminare nach Abs. 3 Z 3, 4 und 5;
2. bei Juristen die Seminare nach Abs. 3 Z 2 lit. a, Z 6 und 7
ganz oder teilweise angerechnet werden. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(7) Hinsichtlich Auszubildender, die eine andere universitäre Ausbildung als das Studium der Rechtswissenschaften oder der Psychologie abgeschlossen haben, sind die fachspezifischen Seminare sowie der Umfang allfälliger Anrechnungen vom Bundesministerium für Justiz unter jeweiliger Bedachtnahme auf Vorausbildungen (§ 3 Abs. 3) sowie des jeweiligen Bedarfs im Einzelfall festzulegen.
§ 10 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dauert insgesamt sechs Monate. Es erfolgen zwei zweimonatige Zuteilungen zu Justizanstalten, deren Anstaltstypus nicht jenem der „Stammanstalt“ des Auszubildenden entsprechen soll. Außerdem ist eine je einmonatige Zuteilung zum Bundesministerium für Justiz und zu einer externen Organisation oder zu einer weiteren Justizanstalt, die für die weitere professionelle Entwicklung wichtige Impulse geben kann, vorzunehmen.
(2) Eine externe Organisation im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere ein Gerichtshof, eine mit der Durchführung der Bewährungs- und Entlassenenhilfe betraute Einrichtung, ein psychiatrisches Krankenhaus, die Fremdenpolizei oder die Bundespolizei.
(3) Nach Maßgabe der Möglichkeiten kommt auch ein Auslandsaufenthalt bei einer einschlägigen Einrichtung in Frage.
(4) Der jeweilige Lehrgangsleiter hat im Rahmen der bestehenden Vorgaben mit allen Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen sowie individuelle Ausbildungs- und Lernziele und die einzelnen praktischen Ausbildungsbereiche schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jedem Ausbildungsbereich für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und den Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.
(5) Nach Ende jeder Zuteilung gibt der jeweilige Dienststellenleiter einen detaillierten Bericht ab, in dem er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des vom Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vornimmt.
(6) Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist von der Leitung der betreffenden Dienststelle (oder einem von der Leitung damit beauftragten Bediensteten) mit dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).
§ 11 Supervision
Von den Auszubildenden sind zwei Gruppensupervisionen in der Dauer von jeweils eineinhalb Tagen zu absolvieren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, an weiteren Gruppensupervisionen im Gesamtausmaß von zusätzlich maximal sieben Tagen teilzunehmen.
3. Abschnitt
Prüfungsbestimmungen
§ 12 Prüfungsvorbereitung
(1) Zur Prüfungsvorbereitung haben die Auszubildenden an einem Vorbereitungsworkshop im Gesamtausmaß von fünf Tagen teilzunehmen.
(2) Nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten kann den Auszubildenden für die Prüfungsvorbereitung Sonderurlaub in der Dauer von bis zu vier Wochen (bzw. bis zu 20 Arbeitstagen) gewährt werden.
§ 13 Dienstprüfungen
(1) Der Abschluss der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus drei Teilen:
1. einer schriftlichen Projektarbeit aus dem Strafvollzugs- bzw. einem damit zumindest zusammenhängenden Bereich mit einem Umfang von rund 30 Seiten;
2. einer mündlichen Prüfung und
3. einer schriftlichen Prüfung.
(2) Bei der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind entsprechend der Grundausbildung allgemeine und berufsspezifische Kenntnisse zu prüfen.
(3) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
(5) Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können auch Teilprüfungen (§ 28 Abs. 2 BDG 1979) abgehalten werden.
§ 14 Prüfungskommission und Prüfungssenate
(1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979).
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E1, des höheren und des gehobenen Dienstes (Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 bzw. A2/v2) sowie gleichzuhaltender Verwendungs-, Entlohnungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz, das dazu die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) einbindet, hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst eine langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.
(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle einer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Vertreterinnen oder Vertreter der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied, möglichst jedoch mehrere Mitglieder des jeweiligen Prüfungssenats sind aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.
(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (auch vorläufigen oder einstweiligen) Suspendierung vom Dienst sowie im Fall einer Außerdienststellung.
(7) Die näheren Festlegungen für allfällige Teilprüfungen sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 BDG 1979 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz zu treffen.
§ 15 Zeugnis
(1) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungssenats hat (für den Fall der Ablegung von Teilprüfungen auch auf Grund der vorgelegten Teilprüfungszeugnisse) eine (Gesamt-)Bestätigung bzw. ein (Gesamt-) Zeugnis über den Abschluss der Grundausbildung auszustellen, worin der jeweilige Prüfungserfolg und gegebenenfalls die einzelnen Teilprüfungen anzuführen sind. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg (gegebenenfalls der Erfolg in bestimmten Teilprüfungen) als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Überdies ist das Thema der schriftlichen Projektarbeit (§ 13 Abs. 1 Z 1) anzuführen.
(2) Originale von Zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.
§ 16 Fortbildungsmodule
(1) Zur Hebung der Qualifikation, insbesondere auch für Leitungsfunktionen, können nach Maßgabe des Bedarfs und der vorhandenen Kapazitäten für Absolventen der Grundausbildung weitere Seminare und Lehrveranstaltungen zu Themen wie Mitarbeiterführung, Teamarbeit, Inspektionsdienst etc. angeboten und kann die Übertragung von besonderen Aufgaben von deren erfolgreicher Absolvierung abhängig gemacht werden.
(2) Weiters können Bedienstete zu einem Leitungspraktikum in der Dauer von bis zu drei Monaten in einer anderen Justizanstalt zugelassen werden, in deren Verlauf der Anstaltsleiter zumindest einen Monat lang unmittelbar bei der Verrichtung seiner Arbeit zu begleiten ist.
4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 17 Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
(1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist vom Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mit Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.
§ 18 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 19 Verweisungen
Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 20 Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können entweder nach den bisher getroffenen Festlegungen weitergeführt und beendet werden oder aber eingerechnet und nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch- und weitergeführt werden. Maßgebliches Kriterium ist, auf welche Weise die Erreichung der Ausbildungsziele in bestmöglicher Weise sichergestellt werden kann. In jedem Fall hat eine vorherige Befassung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen.
(3) § 2 Abs. 2 Z 4, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 85/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. Dezember 1982 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe, BGBl. Nr. 246/1982, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass
1. sie auslaufend auf die Grundausbildung von Bediensteten, die bis 31. Mai 2012 nach ihrem § 4 Abs. 1 zur Ausbildung zugelassen wurden, weiterhin anzuwenden ist und
2. die nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Kommissionen und Senate für die bisherige Grundausbildung auslaufend weiter bestehen.
(5) Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 5, 9 Abs. 2 und 7, 10 Abs. 1 und 5, 14 Abs. 1, 2, 3 und 5 und 17 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 14 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2011 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.