(1) Nach budgetären Möglichkeiten und Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexible Arbeitszeiten (z. B. flexible Möglichkeiten des Freizeitausgleichs, Telearbeit, Jobsharing, Rotationsmodelle usw.) anzustreben.
(2) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige sind individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
(3) Bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ressorts ist die Akzeptanz für die Inanspruchnahme von Väterkarenz und Teilzeitarbeit auf Grund von Kinderbetreuungspflichten durch Männer zu fördern.
(4) Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige sind bei der Genehmigung von Telearbeit vorrangig zu berücksichtigen.
(5) Bei der Festlegung von Besprechungsterminen ist auf Teilzeitbeschäftigte und Personen mit Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige Rücksicht zu nehmen. Sitzungen sind vorrangig innerhalb der Blockzeit anzusetzen, möglichst langfristig zu planen und rechtzeitig bekannt zu geben.
(6) Anträge gemäß § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBI. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung – Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass – und Anträge gemäß § 75 BDG 1979 – Karenzurlaube – sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen genau zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.
(7) Im Rahmen der Personalplanung und –entwicklung ist die Möglichkeit einer Übernahme familiärer Verantwortung in den verschiedenen, auch gesetzlich vorgesehenen, Ausprägungen (z. B. Karenz, Teilzeitbeschäftigung, flexible Arbeitszeiten etc.) in der Karriereplanung für Frauen und Männer zu berücksichtigen. Für die Bediensteten darf durch die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten keine unsachliche berufliche Benachteiligung entstehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise