JudikaturBVwG

W122 2280333-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
23. Dezember 2024

Spruch

W122 2280333-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Martin DERCSALY, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 24.08.2023, GZ XXXX , betreffend die Nichtgewährung von vier Erholungsurlauben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 DVG und § 48 sowie § 67 BDG 1979 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsätzen vom 29.03.2022, 29.04.2022, 23.05.2022 und 27.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Festlegung von vier Erholungsurlauben gemäß jeweils beigelegten Dienstplanungsvorschlägen für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2022.

2. Mit Dienstrechtsmandaten vom 01.04.2022, 13.05.2022 und 27.06.2022 wurde den Anträgen mit der Begründung nicht stattgegeben, dass von einer Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auszugehen sei.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.02.2023 Vorstellung, die er im Wesentlichen damit begründete, sehr wohl dienstfähig zu sein, sofern die belangte Behörde unter Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht die gegen ihn gerichteten Schikanen an seinem Arbeitsplatz abstelle. Seine den Dienstrechtsmandaten zugrunde gelegte Dienstunfähigkeit sei damit Folge der Versäumung der Dienstbehörde, einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Arbeitsplatz zu schaffen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer von 27.04.2020 bis 12.05.2023 durchgehend krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen sei sowie abermals seit 02.06.2023. Aus seinen Anträgen auf Festlegung des Erholungsurlaubs ergebe sich, dass er im April, Mai, Juni und Juli 2022 keinen Tag Dienst in der Justizanstalt habe verrichten, sondern lediglich Erholungsurlaub habe konsumieren wollen, dies abwechselnd mit der Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Personalvertreter. Laut aktuellem Gutachten sei er weiterhin arbeitsunfähig und sein seit April andauernder Krankenstand gerechtfertigt. Aufgrund dessen bestehe keine Verpflichtung zur Dienstleistung und eine Entbindung in Form der Festlegung von Erholungsurlaub sei bereits begrifflich ausgeschlossen.

5. Mit Schriftsatz vom 20.09.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, seiner Dienstfähigkeit an der Dienststelle stehe lediglich entgegen, dass er dort erneut Mobbinghandlungen ausgesetzt wäre.

6. Mit am 25.10.2023 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7.Nach Einbringung eines Fristsetzungsantrags des Beschwerdeführers führte das Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet.

8.Der Beschwerdeführer beantragte am 13.09.2024 fristgerecht die Vollausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Von 27.04.2020 bis 12.05.2023 und neuerlich ab 02.06.2023 war er durchgehend krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Er nahm lediglich Personalvertretertätigkeiten weiterhin wahr.

1.2. Mit Schriftsätzen vom 29.03.2022, 29.04.2022, 23.05.2022 und 27.06.2022 beantragte er die Festlegung von Erholungsurlaub gemäß beigelegten Dienstplanungsvorschlägen für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2022.

Der Beschwerdeführer war sowohl zum Zeitpunkt der Beantragung der vier Erholungsurlaube als auch an den bescheidgegenständlichen Tagen, an denen er die Erholungsurlaube konsumieren wollte sowie zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde im Krankenstand und damit gerechtfertigt vom Dienst abwesend.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2024 (VH) samt vorgelegtem Gutachten von XXXX vom 17.04.2023 (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll).

2.2. Der Beschwerdeführer ist der im angefochtenen Bescheid festgestellten durchgehenden krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst von 27.04.2020 bis 12.05.2023 und abermals ab 02.06.2023 nicht entgegengetreten. Diese ergibt sich ebenso aus den von der Behörde und vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Gutachten. Der Beschwerdeführer hat auch in der VH nicht in Abrede gestellt, dass er an den bescheidgegenständlichen Tagen, an denen er die vier Erholungsurlaube laut Dienstplanungsvorschlägen in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 2022 konsumieren wollte, gerechtfertigt vom Dienst abwesend war. So bestätigte er seinen Krankenstand ab Ende April 2020, wobei er weiterhin Tätigkeiten als Personalvertreter ausgeübt habe. Am 29.03.2022, 29.04.2022, 23.05.2022 und 27.06.2022 habe er ebenfalls keinen Dienst verrichten müssen. Vielmehr führte er einzig Personalvertretungstätigkeiten, für die er auch bei aufrechter Dienstleistungsverpflichtung die erforderliche freie Zeit erhalten habe, seine vermeintliche Dienstfähigkeit an anderen Dienststellen sowie Mobbing und Bossing an seiner Dienststelle ins Treffen (VH, S. 4 ff). Diesem Vorbringen kommt jedoch für die Frage, ob er in einem Zeitraum, in dem er nicht zur Dienstleistung verpflichtet war, Erholungsurlaub konsumieren kann, keine Relevanz zu. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

In der mündl. Verkündung wird auf „vier bescheidgegenständliche Tage“ abgestellt, an denen er Urlaub konsumieren wollte, nämlich (jene der Antragstellung) 29.03.2022, 29.04.2022, 23.05.2022 und 27.06.2022. Beantragt wurde aber die Festlegung von Erholungsurlaub laut jeweiligen Dienstplanungsvorschlägen für die Monate April bis Juli 2022, die viel mehr Urlaubstage umfassen (jeweils rund 3 Arbeitswochen tageweisen Urlaub in Abwechslung mit Tätigkeit als PV).

Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befundbericht von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 28.02.2022 ist Folgendes zu entnehmen:

„Zusammenfassend wird festgehalten, dass nach Besserung seines psychomentalen Zustandes eine Arbeitsfähigkeit und Diensttauglichkeit aus meiner Sicht grundsätzlich gegeben ist sofern er nicht mit jenen Stellen zu tun hat, die gegen ihn Mobbingverhalten gezeigt und gegen ihn ungerechtfertigte Anschuldigungen erhoben haben. Trotz Bemühungen des Patienten die Situation mit den betroffenen Stellen zu klären bestehe laut Patient hierzu bei diesen Stellen bislang keine Bereitschaft. Sollte er dort wieder eingesetzt werden so ist mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen.“

Laut dem von der Dienstbehörde eingeholten Gutachten von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.09.2022 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Letztuntersuchung am 28.02.2022 nicht wesentlich gebessert und es liegt weiterhin keine Exekutivdienstfähigkeit vor.

Laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten von XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 17.04.2023 ist die Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben, sofern er keinem Mobbing an der Dienststelle mehr ausgesetzt wird.

Dem von der Dienstbehörde eingeholten Gutachten von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.08.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig ist, bis sich die Situation an seiner Dienststelle (Mobbing) verändert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1.Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass – auch wenn der gegenständliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der Zeitraum der beantragten Erholungsurlaube bereits verstrichen war und daher für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr bestand, in diesem Zeitraum Erholungsurlaub zu konsumieren – eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde bestand. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass im Hinblick auf den im Regelfall gegebenen zeitlichen Ablauf derartiger Verfahren die verbleibende Zeitspanne jedenfalls bei einem zweitinstanzlichen Verfahren kaum jemals ausreichen wird, vor Verstreichen des beantragten Urlaubes eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns erreichen zu können. Da für den Beschwerdeführer auch weiterhin eine Bedeutung der Entscheidung für etwaige künftige Verfahren in gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalten gegeben ist, ist die Beschwerde jedenfalls dem Grunde nach zulässig (vgl. VwGH 26.05.2003, 2000/12/0047).

3.2.2. Festzuhalten ist weiters, dass verfahrensgegenständlich lediglich die Anträge des Beschwerdeführers auf Festlegung der Erholungsurlaube für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2022 sind und die Frage, ob den Anträgen zu Recht nicht stattgegeben wurde. Nicht gegenständlich ist hingegen die vom Beschwerdeführer wiederholt aufgeworfene Frage, ob die belangte Behörde aufgrund ihrer Fürsorgepflicht dazu verpflichtet ist, einen aus Sicht des Beschwerdeführers schikanefreien Arbeitsplatz herzustellen.

3.2.3.Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 hat ein Beamter die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Gemäß § 64 BDG 1979 hat der Beamte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

3.2.4.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für Zeiträume, für die von Gesetz wegen – aus welchen Gründen immer – keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von „Urlaub“ (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen (vgl. VwGH 09.07.2024, Ra 2023/12/0137, mwN; dies bereits zum konkreten Fall des Beschwerdeführers betreffend die mit Schreiben vom 07.12.2022 beantragte Festlegung von Erholungsurlaub im Zeitraum von 12.12. bis 31.12.2022 laut Dienstplanungsvorschlag).

Wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits feststand, dass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, die ihm sonst als öffentlich-rechtlichem Bediensteten obliegenden Dienste zufolge einer seine Dienstfähigkeit aufhebenden Erkrankung zu erbringen, nicht bestand, ist es der belangten Behörde im maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides untersagt, für eben diese Zeit Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstleistung (im konkreten Fall in Form des erbetenen Urlaubs) zu gewähren (VwGH 17.01.1979, 2191/78).

3.2.5. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt:

Eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst liegt etwa bei Krankheit, Suspendierung oder Verzicht auf die Dienstleistung vor.

Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer von 27.04.2020 bis 12.05.2023 und neuerlich ab 02.06.2023, somit sowohl zum Zeitpunkt der Beantragung der vier bescheidgegenständlichen Erholungsurlaube in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 2022, als auch an den Tagen, an denen er antragsgemäß Urlaub konsumieren wollte sowie zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides krankheitsbedingt und damit gerechtfertigt vom Dienst abwesend.

Den von der belangten Behörde veranlassten letzten Begutachtungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Letztuntersuchung am 28.02.2022 nicht wesentlich gebessert hat und weiterhin keine Exekutivdienstfähigkeit vorliegt, bis sich die Situation an seiner Dienststelle (Mobbing) verändert hat. Die belangte Behörde ging daher – in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten – von seiner Dienstunfähigkeit aus. Eine Dienstfähigkeit würde nämlich aus Sicht der belangten Behörde insbesondere erfordern, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage wäre, die Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz sowohl physisch als auch psychisch wahrzunehmen, was ihm jedoch gerade – wie er auch selbst argumentiert – nicht möglich sein soll. So gab der Beschwerdeführer (gutachterlich bestätigt) selbst an, nicht dazu in der Lage zu sein, an der Justizanstalt XXXX Dienst zu versehen, weil er ansonsten wegen massivem Mobbing bzw. Bossing sofort erkranken würde (VH, S. 3).

Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer an den Tagen, an denen er antragsgemäß Erholungsurlaub konsumieren wollte, mangels Dienstfähigkeit und wegen der damit verbundenen Entbindung von seiner Verpflichtung zur Dienstleistung aufgrund des (fortbestehenden) Krankenstandes gerechtfertigt vom Dienst abwesend und damit jedenfalls nicht zur Dienstverrichtung auf dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz an der Justizanstalt XXXX verpflichtet war.

Schon im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Zeitraum keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Dienstleistungen bestand, kam eine Vereinbarung von Erholungsurlaub diesbezüglich nicht in Betracht.

Insoweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der maßgeblichen Frage, ob ihm während seiner gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst Erholungsurlaub zu gewähren ist, vermeint, dass hierfür seine Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit wegen Mobbing oder Bossing relevant sei, so irrt er. Denn auf die Frage, aus welchem Grund im fraglichen Zeitraum keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Dienstleistungen bestand, kommt es nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs insoweit nicht an. Auf der Sachverhaltsebene relevant ist ausschließlich, dass der Beschwerdeführer an den bescheidgegenständlichen Tagen der beantragten Erholungsurlaube krankheitsbedingt nicht verpflichtet war, Dienst zu verrichten. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ermittlungen zu Mobbinghandlungen bzw. die Einvernahme der Zeugen zum Thema Mobbing und Bossing vermögen diese angeführten relevanten und zweifelsfrei festgestellten Tatsachen nicht zu ändern.

Eine vermeintliche außerhalb der Dienststelle des Beschwerdeführers vorhandene Dienstfähigkeit kann damit ebenfalls dahingestellt bleiben, weshalb auch die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens nicht erforderlich war.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass aufgrund des gerechtfertigten Krankenstandes des Beschwerdeführers keine Verpflichtung zur Dienstleistung bestand und daher – entsprechend der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – eine Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Festlegung von Erholungsurlaub schon begrifflich ausgeschlossen war.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Frage der Festlegung von Erholungsurlaub während einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ist durch das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 09.07.2024, Ra 2023/12/0137, mwN, bereits geklärt.