11Os111/04 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtanswärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter K***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 17. Juni 2004, GZ 7 Hv 54/04k-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen
Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter K***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er in Hochburg-Ach unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklärung von Einkünften aus dem Handel mit Titeln und Wappenbriefen eine Abgabenkürzung bewirkte, und zwar
1) von 1988 bis 1997 an Umsatzsteuer in Höhe von 2,823.299 S (= 205.177,14 EUR)
2) von 1988 bis 1997 an Einkommensteuer in Höhe von 4,951.136 S (= 360.031,10 EUR),
3) von 1989 bis 1993 an Gewerbesteuer in Höhe von 1,426.225 S (= 103.647,81 EUR).
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch aus den von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Erwägungen keine Berechtigung zukommt. Der wider den Angeklagten in einem - in der Folge eingestellten - Strafverfahren erhobene Vorwurf ist für den verfahrensgegenständlichen Schuldspruch ebenso wenig von Bedeutung wie die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers für die "Der Wappenschild" - GesmbH oder die Frage, ob der Angeklagte für diese Gesellschaft 80 oder 60 Wappenbriefe verkaufte. Angesichts dessen, dass - hievon unabhängig - einzig die durch Verschweigen erzielter Einnahmen bewirkte Abgabenverkürzung entscheidungswesentlich ist, betrifft der in der Mängelrüge erhobene Einwand angeblicher Undeutlichkeit der vorerwähnten Feststellungen (Z 5 erster Fall) keine subsumtionsrelevante Tatsache.
Unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) legt der Angeklagte nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung Urkunden vor und beantragt die Vernehmung eines Zeugen, worauf wegen des sich aus § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO ergebenden Neuerungsverbotes nicht näher einzugehen ist (vgl etwa Mayerhofer/Hollaender StPO5, § 281 E 19). Mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, die urteilsgegenständlichen Einnahmen (US 3) seien von ihm weitergeleitet worden, haben sich die Tatrichter sehr wohl auseinandergesetzt und sind zu dem (nachvollziehbar abgeleiteten) Schluss gekommen, ihr sei nicht zu folgen, weil sie durch die Erhebungsergebnisse der PAST widerlegt wurde, zumal sich die vom Angeklagten angegebenen Adressen als nicht existent herausgestellt haben (US 5 erster Absatz). Auf die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2004 (ON 38) enthaltene Behauptung, ein verstorbener Leiter des Finanzamtes Braunau habe ihm Steuerfreiheit zugesichert, ging das Erstgericht zu Recht nicht ein, weil diesbezüglich keine Beweise aufgenommen und auch nicht beantragt wurden. Die Konstatierung einer angeblich nicht berücksichtigten Zahlung des Angeklagten an das Finanzamt Braunau im Jahre 1992 ist zutreffend unterblieben, weil dies vom Beschwerdeführer erstmals in der Rechtsmittelschrift behauptet wird. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die beweiswürdigende Erwägung des Schöffengerichts verwahrt, ein Schreiben des Angeklagten an einen "Landesdirektor" Günter E***** indiziere unredliche Geschäftspraktiken (US 4 f), unterzieht er die in freier Beweiswürdigung zu Stande gekommene Einschätzung der Tatrichter einer unzulässigen Kritik.
Schließlich kann auch von einer unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) seiner Verantwortlichkeit für die nach Wohnsitzverletzung nach Deutschland in Österreich getätigten Geschäfte nicht gesprochen werden, weil das Schöffengericht diese Annahme den Denkgesetzen gemäß daraus abgeleitet hat, dass ungeachtet der Übersiedlung nach Deutschland sämtliche in Barsdorf (Österreich) erfolgten Geschäfte mit der Unterschrift des Angeklagten abgewickelt wurden (US 4 letzter Abs).
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet der Beschwerdeführer aus der Konstatierung, dass er teilweise seinen Sohn als Geschäftsführer vorgeschoben habe (US 3), seine fehlende Abgabepflicht ab. Die zitierte Urteilsfeststellung lässt im Zusammenhang gelesen jedoch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Beschwerdeführer für die in Österreich abgewickelten Geschäfte ungeachtet des Vorschiebens seines Sohnes verantwortlich gewesen ist. Gerade aus der Wahl des Wortes "Vorschieben" ergibt sich die Überzeugung der Tatrichter, dass bei gemäß § 21 Abs 1 BAO gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Abgabepflicht des Angeklagten weiterhin bestanden hat. Von einem - der Sache nach relevierten - Feststellungsmangel kann demnach keine Rede sein.
Mit der in der Rechtsrüge (Z 9 lit b) enthaltenen Behauptung, er sei 1991 nach Deutschland gezogen, sodass die Verjährung von diesem Jahr weg zu berechnen sei, entfernt sich der Beschwerdeführer von der Urteilsannahme, dass er bis 1997 in Österreich Einnahmen erzielt und dies verschwiegen hat. Das unsubstantiierte Vorbringen, es sei ausgehend vom urteilsgegenständlichen, bis 1997 reichenden Tatzeitraum Verjährung eingetreten, übergeht den Verweis der angefochtenen Entscheidung auf die Erhebungen der PAST (US 4, 5), wonach schon am 8. Juli 1998 vom Finanzamt eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde (§ 31 Abs 4 lit b FinStrG), und bringt solcherart die Rüge nicht gesetzeskonform zur Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.