B360/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen § 64 Abs. 1.
Es trifft nicht zu, daß die bel. Beh. sinngemäß eine Bestimmung ( nämlich jene des § 3 Abs. 1 Satz 1 Kapitalverkehrssteuergesetz) , die mit Erk. des VfGH Slg. 5993/1969 u. a. wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot aufgehoben worden war, angewendet hat. Die Behörde hat sich vielmehr bei ihrer Entscheidung auf {Bewertungsgesetz 1955 § 64, § 64 Abs. 1 Bewertungsgesetz} und § 21 BAO gestützt. Sie hat ihre Entscheidung nicht etwa damit begründet, daß nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durch die Sachlage eine Kapitalzuführung geboten gewesen sei. Sie hat vielmehr ihre Ansicht, daß die Gesellschafterdarlehen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ({Bundesabgabenordnung § 21, § 21 BAO}) als verdecktes Stammkapital anzusehen seien, auf Grund zahlreicher anderer Kriterien getroffen, die sie der Literatur zu entnehmen versucht hat. Es kann der Behörde nicht vorgeworfen werden, sie sei hiebei derart fehlerhaft vorgegangen, daß der angefochtene Bescheid einem gesetzlosen gleichzuhalten wäre.
Der angefochtene Bescheid betrifft die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens. Diese Feststellung hat Rechtswirkungen bei der Festsetzung bestimmter Steuern. Der Bescheid greift sohin in das Eigentum der bf. Gesellschaft ein (vgl. z. B. Slg. 6581/1971) .