JudikaturVfGH

B223/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1965

Denkmögliche Anwendung des {Bundesabgabenordnung § 21, § 21 BAO}.

Die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens ist wesentliches Element für zukünftige Steuervorschreibungen. Eine auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhende oder gesetzlose Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens führt daher zwingend zu einer Steuervorschreibung in unzulässiger Höhe. Schon die Feststellung des Einheitswertes ist als Eingriff in das Eigentum zu qualifizieren.

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