§ 65
§ 65 — AVG
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Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 51/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1991
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12063057
Zuletzt nach Updates gesucht am
Werden in einer Berufung neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.