JudikaturVfGH

B214/50 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 1951

Der fundamentale Grundsatz des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 65, § 65 AVG} über das Parteiengehör im Berufungsverfahren muß auch dort zur Anwendung kommen, wo das AVG bloß sinngemäße Anwendung zu finden hat.

§ 65 AVG stellt den fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs auch für das Berufungsverfahren in voller Deutlichkeit auf. Wenngleich nun in {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 65, § 65 AVG} nur von solchen neuen Tatsachen und Beweisen die Rede ist, die in der Berufung vorgebracht wurden, so muß das gleiche doch nach der klaren Absicht des Gesetzgebers auch für solche neu herangezogenen Tatsachen und Beweismittel gelten, die von der Berufungsbehörde verwendet werden, aber nicht vom Berufungswerber, sondern von seinem Gegner vorgebracht oder von der Berufungsbehörde von Amts wegen ermittelt wurden.

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