Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* B*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. Dezember 2025, GZ **-9, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* B* vom 14. Oktober 2025 (ON 1) gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt ** vom 7. Oktober 2025 (ON 5.3 S 2; BS 6), mit der sein Antrag auf Gewährung eines Langzeitbesuchs mit C*, D* B* und E* B* (ON 5.3 S 1) abgelehnt worden war, nicht Folge.
Das Vollzugsgericht erwog nach Wiedergabe des Spruches des haftbegründenden Urteils des Landesgerichtes Innsbruck als Geschworenengericht vom 12. März 2024, AZ **, mit dem A* B* mehrerer Verbrechen nach § 3g VerbotsG und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG schuldig erkannt wurde, sowie Darstellung des Verfahrensgangs - wortwörtlich wiedergegeben - wie folgt:
Der sogenannte Langzeitbesuch ohne Überwachung findet seine Regelung in der Bestimmung des § 93 Abs 2 StVG. Das subjektiv-öffentliche Recht auf Langzeitbesuch ist seiner Intention nach auf innigen Kontakt angelegt und dient primär der Stabilisierung des sozialen Umfeldes und soll unter anderem die Entfremdung von Angehörigen und wichtigen Bezugspersonen – hier die Ehegattin – verhindern. Einer Langzeitbesuchsgenehmigung dürfen jedoch keine Überwachungsbedenken entgegenstehen, da eine Überwachung dem angestrebten Zweck eines Langzeitbesuches zuwiderlaufen würde. Die Verlässlichkeit des Insassen ist dabei im Vorfeld zu prüfen und, sofern keine Bedenken bestehen, ist auf die Überwachung zu verzichten (zu all dem Wien 132 Bs 117/17a). Mit dem Begriff „Bedenken“ ist ein wesentlich geringerer Auffälligkeitsgrad verbunden als mit den konkreter zu fassenden Begriffen wie „Befürchtung“ oder „Gefährdung“. Bedenken können dementsprechend in vielerlei Hinsicht bestehen; bei der Beurteilung, ob derartige Bedenken vorliegen, handelt es sich um eine reine Ermessensentscheidung (dazu Drexler/Weger, StVG 5 § 93 Rz 3f).
Die Ermessensentscheidung des Leiters der Justizanstalt **, wonach Bedenken gegen die Genehmigung des unüberwachten Langzeitbesuches bestehen, ist nicht mit Erfolg zu kritisieren.
Wie sich aus dem Urteilsspruch A./3./ (siehe dazu ON 6, Seite 17) ergibt, versuchte A* B*, zumindest im Jahr 2023, seine damals 16jährige Stieftochter C* mit NS-Gedankengut zu indoktrinieren, indem er sie mit einschlägiger Literatur, beispielsweise den Kinderbüchern „Der Giftpilz“, „Kinder, was wisst ihr vom Führer?“ und „Mutter, erzähl von Adolf Hitler!“, durch welche bereits Kinder im Geiste der nationalsozialistischen Propaganda erzogen werden sollten, versorgte, er ihr die Teilnahme am AG-Jugendwochenende der deutschen nationalsozialistischen Kleinstpartei „I*“ in Sachsen ermöglichte und sie zu einer mehrtägigen Wanderung der rechtsextremen F* mitnahm.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteilsfaktum A./7./ dass der Beschwerdeführer während eines unerhobenen, sich bis zum 21.8.2023 (Zeitpunkt der Sicherstellung) erstreckenden Zeitraums in der von ihm, seiner Frau und seinen Kindern bewohnten Wohnung in ** Gegenstände mit Bezug zum Nationalsozialismus bzw zur Neonazi-Szene, und zwar einschlägige (Propaganda-)Literatur wie beispielsweise die Bücher „Joseph Goebbels Tagebücher 1945 - Die letzten Aufzeichnungen“, „Gedenkhalle für die Gefallenen des Dritten Reiches“, „Hart wie Kruppstahl“, „Das Gesetz des Krieges“, „Führer und Führung“, „Der Weg der NSDAP“, „Kinder, was wißt ihr vom Führer?“ und „Mythos Waffen-SS“, diverse Abzeichen der NSDAP und der rechtsextremen F*, Einladungsflyer für den „G*“, Sticker der rechtsextremen Gruppierung „H*“ aus ** sowie Flyer und Anstecker der neonazistischen Kleinstpartei „I*“, mit dem Vorsatz ansammelte, sie für propagandistische Zwecke bereit zu halten; ihm wurde eine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 3g VerbotsG attestiert. Als erschwerend wurde das durch drei einschlägige Vorverurteilungen belastete Vorleben gewertet, das Zusammentreffen zahlreicher Verbrechen nach dem Verbotsgesetz sowie der überaus lange Tatzeitraum, beginnend mit dem Jahr 2012 bis zum 27. Oktober 2023. Angesichts des Indexdeliktes, welches teils zum Nachteil seiner Stieftochter begangen wurde, sowie mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen äußerst langen Zeitraum im nationalsozialistischen Sinne aktiv war und sich seine nationalsozialistische Gesinnung und Einstellung über einen äußerst langen Zeitraum verfestigt hat (dazu ON 7, Seite 11), bestehen tatsächlich Bedenken dahingehend, A* B* werde abermals versuchen, seine Stieftochter, aber auch seine leiblichen minderjährigen Kinder mit nationalsozialistischem Gedankengut zu indoktrinieren. Eine Abkehr von diesem nationalsozialistischen Gedankengut lässt sich bei A* B* nicht erkennen. Insoweit ist auf die Ausführung des Oberlandesgerichtes Innsbruck in seinem Urteil 6 Bs 172/24f zu verweisen, wonach A* B* trotz Kenntnis des gegen ihn bereits anhängig gewesenen Ermittlungsverfahrens weiterhin Veranstaltungen, nämlich Vernetzungstreffen von rechtsextremen Neonazis in Österreich organisierte sowie noch am 6. Oktober 2023 nach ** reiste, um Österreich bekanntesten und berüchtigsten Neonazi J*, zu besuchen. Aufgrund der verfestigten Verbundenheit des Beschwerdeführers mit rechtsextremem und nationalsozialistischem Gedankengut, bestehen im Einklang mit der Einschätzung des Leiters der Justizanstalt ** somit im Falle des unüberwachten Besuches seiner Kinder erhebliche Bedenken dahingehend, dass er den Langzeitbesuch auch zur Verbreitung von NS-Gedankengut in Form verbaler Indoktrinierung ausnutzen bzw missbrauchen werde, wofür – am Rande angemerkt – nicht zwingend Schriftwerke erforderlich sind.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B*, der – zusammengefasst wiedergegeben – die Entscheidung als willkürlich kritisiert, da nicht bekannt sei, wieso ein unbewachter Langzeitbesuch verboten werde. Das interdisziplinäre Fachteam, seine Zusammensetzung und seine Kompetenzen seien trotz mehrfacher Aufforderung zur Darlegung nicht bekanntgegeben worden. Es gebe auch keine tragfähige Begründung. Die Erfüllung des Tatbestands der Wiederbetätigung sei ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das kein Opfer kenne, sodass seine Schwiegertochter (gemeint wohl: Stieftochter) nicht Opfer eines solchen Delikts sein könne. Die Unterstellung weiteren Indoktrinierens impliziere die Begehung weiterer Straftaten, obwohl er gerade deswegen eine Haftstrafe von neun Jahren verbüße. Es sei ihm unklar, woraus auf eine verfestigte Verbundenheit mit rechtsextremen und nationalsozialistischem Gedankengut geschlossen werde, zumal das zur Begründung herangezogene Urteil zwei Jahre zurückliege. Es seien ihm auch keinerlei Deradikalisierungsprogramme und Vergleichbares angeboten worden und enthalte er sich jeglicher politischer Kommentare oder Diskussionen in der Justizanstalt. Das Landesgericht lasse auch nicht erkennen, unter welchen Bedingungen man einen Besuch als zulässig erachte. Dass man ihm Indoktrinationshandlungen unterstelle, schließe ihn während der gesamten Haftzeit von seinen Kinder ab. Das Landesgericht setze sich auch nicht mit verhältnismäßigeren Maßnahmen, wie etwa einem bewachten Besuch, auseinander. Im Verlauf der Aufnahme sei ihm vom Sozialen und vom Psychologischen Dienst mitgeteilt worden, dass keine Einwände gegen unüberwachten Langzeitbesuch bestünden. Die bisher gewährten Langzeitbesuche seien nicht für missbräuchliche Zwecke verwendet worden, sodass ihm solche gemäß § 112 Abs 1 StVG auch gar nicht entzogen werden dürfen. Er distanziere sich von jeglichem extremistischen Gedankengut, gleich welcher Ausprägung, und bedauere durch ihn in der Vergangenheit gesetzte Tathandlungen. Er werde sich nie wieder extremistisch oder auch nationalsozialistisch betätigen. Er habe im Zuge der Untersuchungshaft den Sozialen und den Psychologischen Dienst der Justizanstalt Innsbruck mehrfach aus eigenem Antrieb um Deradikalisierungsangebote ersucht, was ihm auch in Form eines Deradikalisierungskurses bei Univ.Prof. Mag.Dr. K* ermöglicht worden sei. Es sei ihm aufmerksame Mitarbeit, ehrliche Einsicht hinsichtlich der Verwerflichkeit gegenüber aller aus dem nationalsozialistischen Weltbild hervorgegangenen Gräueltaten und ernste Distanzierung von jedweder rechtsextrem geprägten Politik bescheinigt worden . Es sei verwerflich, ihn trotz dieser mehrfach erfolgten glaubhaften Distanzierung von seiner Familie zu isolieren. In der Justizanstalt ** würden ihm alle Formen einer professionellen Deradikalisierung völlig vorenthalten, obwohl er mehrfach Interesse und Gesprächsbereitschaft an solchen Maßnahmen gezeigt habe. Diese Ansuchen lägen im Personalakt auf.
Die Untersagung von Langzeitbesuchen lasse schwere mentale Erkrankungen beim ihm und seinen Kindern erwarten, und hätten diese sich bei D* und L* bereits manifestiert. Beide Kinder könnten die willkürliche Sanktion nicht verstehen. Er selbst sei in einer tiefen Depression und müsse sich nunmehr in psychiatrische Behandlung begeben.
Darüber hinaus spreche das Landesgericht aktenwidrig von drei anstelle von zwei Vorverurteilungen nach dem Verbotsgesetz. Zudem seien diese zwei Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht bzw im zweiten Prozess als junger Erwachsener zustande gekommen und könnten sohin nicht zum Entzug genehmigter Langzeitbesuche mit seinen Kindern führen.
Das Urteilsfaktum A./7./ sei von ihm stets zurückgewiesen worden. Er habe sämtliche betreffende Bücher verkehrt herum in einem Regal verwahrt, somit dergestalt, dass die Buchdeckel mit der Nennung von Autor und Titel zur Wand gerichtet waren und allein schon deshalb von niemanden eingesehen oder gelesen werden konnten. Überdies seien drei der vier Kinder zum Zeitpunkt der Sicherstellung aller angeführter Bücher noch im Säuglings- bzw Kleinkindalter befindlich gewesen. Dabei werfe sich insbesondere die Frage auf, wie Kinder im Alter von zweieinhalb, vier, fünf und zehn Jahren ernstlich mit Inhalten aus Büchern der 20er und 30er Jahre des letzten Jahrhunderts beeinflusst werden sollten. Zudem seien die sichergestellten Bücher zum Großteil von Menschen mit akademischen Hintergrund verfasst worden und daher nicht zur Indoktrination von Kindern des genannten Alters geeignet. Er befinde sich seit nunmehr zwei Jahren in Haft, habe in diesem Zeitraum nachweislich keinerlei Verhaltensweisen an den Tag gelegt, welche dem Naturell einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne der NS-Wiederbetätigung entsprechen würden. Neben den bereits erwähnten Deradikalisierungskursen in der Justizanstalt Innsbruck habe er eine Spendenaktion zusammen mit einem jüdisch-stämmigen Insassen der Justizanstalt ** für die vorwiegend aus Menschen mit Migrationshintergrund bestehenden Angehörigen der Opfer des Grazer Amoklaufs initiiert und damit durchaus den Beweis erbracht, seine Tathandlung selbstkritisch aufzuarbeiten. Er habe Deliktsaufarbeitung mit einem jüdischen Insassen betrieben, dessen Angehörige im Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus zu Tode gekommen seien. Er habe mehrfach in Gesprächen mit M*, der Mitarbeiterin des Psychologischen Dienstes, seine Abkehr von jenem Gedankengut, das zu gegenständlicher Verurteilung geführt habe, zum Ausdruck gebracht, was sich in seinem Führungsverhalten und Engagement erkennen lasse, fortan jegliche Form einer politischen Betätigung zu meiden.
Darüber hinaus werde ausgeklammert, dass bei den vorangegangenen Langzeitbesuchen neben den Kindern stets seine Ehegattin anwesend gewesen sei, die strafrechtlich unbescholten sei und über kein rechtsextremes oder nationalsozialistisches Gedankengut verfüge. Allein die Anwesenheit der unbescholtenen und in ihrer Rolle als Mutter nie als bedenklich in Erscheinung getretenen Ehegattin lasse sämtliche konstruierten Bedenken ins Leere laufen. Die Unterstellung, seine Kinder bei unbewachten Langzeitbesuchen mit NS-Gedankengut verbal zu indoktrinieren, unterstelle zwangsläufig seiner Ehegattin, während ihrer Anwesenheit solche gerichtlich strafbare Handlungen mindestens passiv zu dulden. Solche Bedenken seien aber nicht geäußert worden (ON 10).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2).
Wie bereits vom Erstgericht ausgeführt, handelt es sich bei Langzeitbesuchen gemäß § 93 Abs 2 StVG um eine Sonderform des Besuchsrechts, auf welches-bei Bestehen entsprechender Räumlichkeiten in der Anstalt-der Strafgefangene unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht hat. Einer Langzeitbesuchsgenehmigung dürfen keine Überwachungsbedenken entgegenstehen, weil eine Überwachung den angestrebten Zweck eines Langzeitbesuchs (in ihrer Intensität gesteigerte Stabilisierung des sozialen Umfelds) konterkarieren würde; eine Verlässlichkeit des Strafgefangenen ist daher im Vorfeld zu prüfen. Mit dem Betreff „Bedenken“ ist ein wesentlich geringerer Auffälligkeitsgrad verbunden als mit jenem der konkreter zu fassenden „Befürchtung“ bzw. „Gefährdung“ des § 86 Abs 2 StVG. Bedenken können in vielerlei Hinsicht vorliegen, vor allem auch betreffend der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt. Die Annahme von Bedenken ist eine Ermessensentscheidung ( Drexler/Weger, StVG 5 § 93 Rz 3 mwN).
Vorauszuschicken ist, dass – wie vom Erstgericht aktenkonform zur Darstellung gebracht – A* B* ein Ansuchen um Langzeitbesuch für den 29. Oktober 2025 für seine Töchter C*, D* B* und E* B* stellte (BS 6; ON 5.3 S 1). Seine dagegen an das Erstgericht erhobene Beschwerde (ON 1) kritisiert ausschließlich die Versagung des Besuchs seiner Stieftocher C* (so etwa: „… gegen … die Entscheidung der JA ** … mit welcher mein Ansuchen um Langzeitbesuch mit meiner Stieftochter C* abgelehnt wurde …“ [ON 1 S 1]) und verlangt, deren Besuch zu genehmigen. D* und E* B* werden in der Beschwerde nicht erwähnt.
Darüber hinaus hat das Erstgericht über die im Akt erliegende Beschwerde des A* B* (ON 5.4 S 1 ff) betreffend die Ablehnung eines beantragten Langzeitbesuchs durch seine Ehefrau N* B* und seine Kinder E* B* und D* B* (ON 5.5 S 1 f) – soweit aus dem Akt ersichtlich - nicht abgesprochen (vgl dazu auch ON 5.1 S 3).
Verfahrensgegenstand kann somit ausgehend vom verfahrenseinleitenden Antrag ON 5.3 S 1, dem Umfang der Beschwerde ON 1 und deren Beschwerdewille sowie in Ansehung des Umstands, dass das Erstgericht nicht über die Beschwerde ON 5.4 abgesprochen hat, nur die Ablehnung des Langzeitbesuchs mit C* sein. Soweit das Beschwerdevorbringen daher auf die leiblichen Kinder des A* B* oder dessen Ehefrau abstellt, ist es unbeachtlich.
Gleichfalls unbeachtlich sind die erstmals im Verfahren vor dem Oberlandesgericht vorgebrachten Neuerungen (Abkehr von NS-Gedankengut durch erfolgreich absolviertes Deradikalierungsprogramm in der Justizanstalt Innsbruck, Spendenaktion etc; Versagung eines Deradikalisierungsprogramm in der Justizanstalt **), weil Beschlüsse des Vollzugsgerichts – das nicht als erste Instanz entscheidet – nach § 16 Abs 3 StVG nur wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden können (vgl Pieber in WK 2StVG § 121a Rz 3; OLG Wien, 33 Bs 48/14x, 33 Bs 226/16a uva) und gemäß § 17 Abs 2 Z 2 iVm Z 1 StVG die Bestimmung des § 65 AVG, wonach Neuerungen im Berufungsverfahren zulässig wären, nicht anzuwenden ist.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Anstaltsleiters abstellt, ist er darauf zu verweisen, dass Bezugspunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nur die Entscheidung des Vollzugsgerichts sein kann (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; OLG Wien AZ 132 Bs 413/19h, 32 Bs 164/21h, 32 Bs 37/22h, 32 Bs 280/22v, 32 Bs 72/24h, 32 Bs 181/25i uva).
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob ein Besuch mit Überwachung zulässig sei, bzw nicht erkennen lasse, unter welchen Bedingungen es einen Besuch als zulässig erachte, übersieht der Beschwerdeführer, dass gegenständlich nur zu prüfen ist, ob er durch die Versagung des Langzeitbesuchs mit C* in einem subjektiven Recht (vgl dazu § 121a Abs 1 Z 1 StVG) verletzt wurde, jedoch keine Rechtsgrundlage dafür besteht, anzuordnen, ob und wie die Justizanstalt ** weitere Besuchskontakte zu genehmigen/gestalten hat.
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass ihm nach § 112 Abs 1 StVG die Besuche nicht entzogen werden dürften, weil er diese nicht für missbräuchliche Zwecke verwendet habe, verkennt er, dass kein bereits bewilligter Besuch entzogen, sondern seinem Antrag auf Gewährung von Langzeitbesuch schlicht nicht entsprochen wurde. Weiters übergeht er, dass die Versagung des Langzeitbesuchs nicht auf § 112 Abs 1 StVG – der im Übrigen die Begehung einer ihm nicht angelasteten Ordnungswidrigkeit voraussetzen würde - gestützt wurde.
Auch die Kritik, dass das Erstgericht aktenwidrig von drei einschlägigen Vorverurteilungen ausgehe, obwohl er nur zwei Verurteilungen nach dem VerbotsG aufweise, verschlägt. Das Erstgericht ging nicht von drei Verurteilungen nach dem VerbotsG, sondern schlicht von drei einschlägigen Vorstrafen aus. Dies ist mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Innsbruck, wonach die Verurteilung des A* B* durch das Landesgericht Innsbruck vom 13. Juli 2001, AZ **, wegen der aus rassistischen und fremdenfeindlichen Beweggründen begangenen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB erfolgte (ON 7 S 11 f), und damit einschlägig zum VerbotsG ist, nicht zu beanstanden.
Aus welchem Grund als Jugendlicher oder junger Erwachsener begangene Straftaten nicht in die Entscheidungsfindung miteinfließen dürfen, vermag A* B* nicht zu erklären.
Mit dem Monitum, Urteilsfaktum A./7./ zurückzuweisen, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil das Vollzugsgericht an das in Rechtskraft erwachsene Urteil gebunden ist.
Indem das Erstgericht seine Bedenken am begehrten Langzeitbesuch aus aktenkundigen Umständen ableitete, haftet dieser gerade keine Willkür an, sondern wurde die Entscheidung vom Erstgericht anhand vorliegender Erhebungsergebnisse nachvollziehbar getroffen. Das Vorbringen, dass C* kein Opfer (gemeint offensichtlich iSd § 65 Z 1 StPO) der strafbaren Handlungen sei, weil Wiederbetätigung ein abstraktes Gefährdungsdelikt sei, vermag keinen Fehler in der Ermessensentscheidung aufzuzeigen, weil für das Erstgericht kein Anlass bestand, den Umstand, dass die zu Spruchpunkt A./3./ des in Rede stehenden Urteils begangenen strafbaren Handlungen in Ansehung der damals 16jährigen C* gesetzt wurden, bei einer Gesamtschau der Verfahrensergebnisse nicht in Anschlag zu bringen.
Auch das weitere Vorbringen vermag einen aufzugreifenden Mangel der Ermessensentscheidung nicht aufzuzeigen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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