Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (in der Folge: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 22. September 2025, GZ **-7, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Klagenfurt vom 27. Mai 2025, GZ **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug des mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. September 2024 (rechtskräftig am 10. September 2024), AZ **, über ihn verhängten unbedingten Strafteils in der Dauer von drei Monaten in Form des eüH abgewiesen worden war, nicht Folge.
Begründend führte das Erstgericht – soweit relevant wörtlich wiedergegeben - aus:
Mit der Eingabe vom 30. Jänner 2025, in der Justizanstalt Klagenfurt am 3. Februar 2025 eingelangt, beantragte A* den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (in der Folge EÜH).
Diesem Antrag beigelegt wurde ein Vermögensbekenntnis zur gänzlichen oder teilweisen Befreiung vom Kostenersatz für den elektronisch überwachten Hausarrest.
Mit dem Verbesserungsauftrag vom 11. Februar 2025 (ON 1.b) wurde A* aufgefordert, eine Skizze/Plan der Wohnung des Hauses, einen aktuellen Versicherungsdatenauszug, einen Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses, einen Meldezettel und eine Einwilligungserklärung vorzulegen.
Am 3. März 2025 wurde der Verein ** mit der Durchführung der Erhebung im Sinne des § 29c iVm § 15 Bewährungshilfegesetz beauftragt. In dem Bericht vom 10. April 2025 führte der Verein ** zusammengefasst aus, dass der Vollzug der Haftstrafe von A*, geboren am **, im elektronisch überwachten Hausarrest nicht befürwortet werde, weil er über kein ausreichendes Einkommen sowie keinen aktuellen Versicherungsschutz verfügen würde.
Am 7. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer zum Parteiengehör für den 27. Mai 2025, 09.00 Uhr, geladen und ihm im Rahmen dessen mitgeteilt, dass aufgrund fehlendem Einkommen und fehlendem Versicherungsschutz seitens der Justizanstalt Klagenfurt der Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes abgelehnt werden würde. Er teilte daraufhin mit, dass er sich umgehend um einen Arbeitsplatz kümmern werde. Derzeit sei er beim AMS gemeldet, er werde aber noch mit seinem Bewährungshelfer Rücksprache halten.
Mit Bescheid des Leiters der Justizanstalt Klagenfurt vom 27. Mai 2025 wurde der Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes abgewiesen.
Begründend führte der Leiter der Justizanstalt Klagenfurt aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Gänze erfüllt waren, weil der Antragsteller über kein ausreichendes Einkommen verfügen würde (der Weiterbezug der Notstandshilfe im Fall einer Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes ist laut Arbeitsmarktservice ** nicht möglich), womit auch kein Versicherungsschutz vorhanden ist. Dieser Bescheid wurde A* am 10. Juni 2025 durch Hinterlegung zugestellt. Dieser erhob innerhalb der offenen Frist am 23. Juni 2025 Beschwerde gegen die Ablehnung des elektronisch überwachten Hausarrestes und führte begründend aus, dass er seit 16. Juni 2025 bei der Firma B* AG in ** beschäftigt sei und legte unter einem einen aktuellen Versicherungsdatenauszug von der Österreichischen Gebietskrankenkasse vor.
Im Rahmen der Vorlage des Aktes ersuchte der Leiter der Justizanstalt Klagenfurt den Verein ** um Nachtragserhebungen, welche am 11. Juni [ richtig: Juli ] 2025 erstattet wurden und in welchen festgehalten ist, dass A* für den Verein ** telefonisch nicht erreichbar war. Ladungen habe er keine Folge geleistet. Aus einem aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszug bei der ÖGK würde sich ergeben, dass A* seit 1. Dezember 2024 laufend Bezug beim AMS* erhält und eine Beschäftigung bei der Firma B* nicht aufscheinen würde. Eine Abklärung bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse habe ergeben, dass die Anmeldung bei der Firma B* mit 18. Juni 2025 storniert worden sei. Da A* zum jetzigen Zeitpunkt keine geeignete Beschäftigung und keinen ausreichenden Versicherungsschutz sowie kein ausreichendes Einkommen für den elektronisch überwachten Hausarrest aufweise, werde dieser nicht befürwortet.
Laut SVA-Abfrage für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 2. September 2025 ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis 10. August 2025 der Bezug von Notstandshilfe und Überbrückungshilfe sowie für den 24. Juli 2025 eine eintägige Beschäftigung bei der Firma C* GmbH. Seit 20. August 2025 wird wieder laufend Notstandshilfe und Überbrückungshilfe gewährt.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 156c Abs 1 StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests auf Antrag des Verurteilten zu bewilligen, wenn (Z 1) die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 12 Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird, (Z 2) der Rechtsbrecher im Inland, (lit a) über eine geeignete Unterkunft verfügt, (lit b) einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, (lit c) Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, (lit d) Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt, (Z 3) die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt und (Z 4) nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfeldes und allfälliger weiterer Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird. Diese in § 156c Abs 1 StVG normierten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Unter einer geeigneten Beschäftigung ist in erster Linie eine Erwerbstätigkeit zu verstehen, zumal der Antragssteller sich selbst erhalten und auch entsprechend versichert sein muss. Zwingend ist dies aber nicht. Es kommen auch andere Tätigkeiten in Betracht, wenn diese nur einen strukturierten Tagesablauf schaffen, etwa das Erbringen gemeinnütziger Leistungen, die Betreuung von Menschen, etc, und das Einkommen sowie der Versicherungsschutz anderweitig sichergestellt sind. Wesentlich ist stets, dass die ausgeübte Tätigkeit der Resozialisierung dient, sohin jedenfalls legal ausgeübt wird. Das Erfordernis einer geeigneten Beschäftigung gilt für Antragssteller jeden Alters und Geschlechts. Das zeitliche Ausmaß hat sich an der Dauer der „Normalarbeitszeit“ zu orientieren, worunter der Gesetzgeber eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden versteht. Eine Vollzeitbeschäftigung ist trotz ernsthaften Bemühens nicht immer zu erreichen. Ernsthaftes Bemühen vorausgesetzt, ist in begründeten Ausnahmefällen ein Abgehen von den grundsätzlich anzupeilenden 38,5 Wochenstunden denkbar. Bei einer unter 38,5 Wochenstunden liegenden Beschäftigungszeit ist allerdings sicherzustellen, dass die vermehrte Freizeit in anderer Form strukturiert wird, weil eine freie Zeiteinteilung für im elektronisch überwachten Hausarrest Angehaltene grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Eine Beschäftigungszeit von weniger als 20 Stunden ist mit den Zwecken des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht in Einklang zu bringen.
Zum Entscheidungszeitpunkt müssen die Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest jedenfalls gegeben sein (OLG Wien 32 Bs 308/20h); das heißt, sie müssen definitiv vorliegen und nicht bloß rechtlich unverbindliche Absichtserklärungen darstellen. In der Praxis betrifft dies primär die erforderliche geeignete Beschäftigung (OLG Wien 32 Bs 308/20h, 132 Bs 340/19y). Betreffend die Folgen unzureichend vorgelegter Unterlagen bei einem Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest finden sich keine konkreten gesetzlichen Bestimmungen. In solchen Fällen sind daher ganz allgemein gemäß § 13 Abs 3 AVG Verbesserungsaufträge zu erteilen. Dabei ist eine Frist zu setzen und anzuführen, was genau verbessert werden soll und welche Folgen es hat, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht entsprechend nachgekommen wird (LGS Graz 1 Bl 67/17g; 25 Bl 17/23i). Entspricht der Antragssteller dem Auftrag innerhalb der Frist nicht oder ist der Antrag noch immer – wie im gegenständlichen Fall – ungenügend, dann ist er ab- und nicht zurückzuweisen (OLG Linz, Vk 25/11), weil eine inhaltliche Berechtigung bereits prinzipiell nicht zuerkannt werden kann.
[...]
Fallbezogen ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer trotz eines erteilten Verbesserungsauftrages und Nachermittlungen nicht gelungen ist, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht und vollständig vorzulegen. Vielmehr ergibt sich aus der SVA-Abfrage für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 2. September 2025 der Bezug von Notstandsunterstützung, ein Dienstgeber ist darin nicht ersichtlich, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden und der Beschwerde somit ein Erfolg zu versagen ist.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in welcher dieser - unter Anschluss eines Versicherungsdatenauszugs, aus welchem sich eine geringfügige Beschäftigung zwischen 5. November und 19. Dezember 2025 ergibt (ON 9.2) - zusammengefasst wiedergegeben - ausführt, dass er seit 5. November 2025 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma D*, ** stehe, diese Beschäftigung nur aufgrund des saisonalen Winterstopps kurz unterbrochen, mit seinem Arbeitgeber aber vereinbart worden sei, dass er am 26. Jänner 2026 wieder mit seiner Arbeit beginne und angemeldet werde. Er arbeite daher seit über einem Monat bei der gleichen Firma und müsse auch seine Wohnung finanzieren. Müsse er die Haft antreten, würde er seine Arbeit und seine Wohnung verlieren (ON 9.1).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Die Bewilligung eines Vollzugs im eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 16a Abs 3 StVG, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit. Wesentliches Element des eüH ist gemäß § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG das Ausüben einer geeigneten Beschäftigung, wobei diese Tätigkeit der Resozialisierung zu dienen hat ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 10 f mwN). Zum Begriff geeigneter Beschäftigung zählt unter anderem, dass der Strafgefangene mit einer festen Arbeitsstruktur konfrontiert ist. Weiters soll ihm durch verpflichtende Einhaltung bestimmter arbeitsmäßiger Zeitvorgaben ermöglicht werden, seine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess zu fördern (vgl Drexler/Weger , aaO Rz 10/3).
Fallkonkret ging das Erstgericht davon aus, dass keine geeignete Beschäftigung vorliege (BS 6). Eine geeignete Beschäftigung muss (längstens) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts für den Zeitpunkt des Haftantritts vorliegen ( Walser, Recht und Wirklichkeit des eüH, S 140; OLG Wien, AZ 32 Bs 265/24s, 32 Bs 81/25h, 32 Bs 168/25b uva), was dem Umstand geschuldet ist, dass das Erstgericht Neuerungen zu berücksichtigen hat. Nachdem der Verurteilte in seiner Beschwerde nicht einmal behauptet, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichts am 22. September 2025 einer geeigneten Beschäftigung nachgegangen zu sein, begegnen die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts, das seine Deduktion aus aktenkundigen Umständen ableitete, keinen Bedenken.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr auf das Bestehen einer (dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug nach überdies nur geringfügigen) Beschäftigung von 5. November 2025 bis 19. Dezember 2025 und die zum Zeitpunkt des Verfassens der Beschwerde am 30. Dezember 2025 geplante Wiederaufnahme dieser Beschäftigung mit 26. Jänner 2026 verweist, vermag dies nichts daran zu ändern, dass zum ausschlaggebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts am 22. September 2025 eine geeignete Beschäftigung nicht gegeben war. Im Übrigen besteht im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien Neuerungsverbot, weil Beschlüsse des Vollzugsgerichts - das nicht als erste Instanz entscheidet - nach § 16 Abs 3 StVG nur wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden können und gemäß § 17 Abs 2 Z 2 iVm Z 1 StVG die Bestimmung des § 65 AVG, wonach Neuerungen im Berufungsverfahren zulässig wären, nicht anzuwenden ist (vgl OLG Wien in ständiger Rsp, zuletzt AZ 32 Bs 14/26g; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2 mwN).
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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