AußStrG
Gliederung
III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren
3. Abschnitt Verfahren außerhalb der Abhandlung
§ 185 Allgemeine Anordnungen
Im Verlassenschaftsverfahren findet außer im Verfahren über das Erbrecht kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.
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