§ 185 Allgemeine Anordnungen
§ 185 Allgemeine Anordnungen — AußStrG
§ 185 Allgemeine Anordnungen — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046813
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Im Verlassenschaftsverfahren findet außer im Verfahren über das Erbrecht kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.