Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2022 verstorbenen F*, zuletzt *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des M*, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 2. Dezember 2024, GZ 13 R 130/24a 75, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Güssing vom 30. April 2024, GZ 2 A 461/22i 51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben .
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben, und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung:
[1] Der 2022 im Sprengel des Erstgerichts verstorbene Erblasser war österreichischer Staatsbürger. In einem Testament vom 23. 10. 2006 setzten der Erblasser und seine – 2018 verstorbene – Ehefrau einander zu Erben ein und bestimmten den Antragsteller zum Nacherben nach dem Letztversterbenden.
[2] Am 5. 2. 2022 errichtete der Erblasser ein eigenhändiges Testament, in dem er frühere Verfügungen widerrief und zwei Freunde als Erben einsetzte.
[3] Mit weiterer eigenhändiger Verfügung vom 14. 9. 2022 samt Zusatz vom selben Tag widerrief er erneut sämtliche früheren Verfügungen und traf Verfügungen zu Gunsten eines Vereins. In sämtlichen letztwilligen Verfügungen wählte er deutsches Erbrecht.
[4] Der Erblasser wa r zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach Deutschland ausgewandert. Als seine Ehefrau im Jahr 2018 verstarb, mietete er eine Wohnung im Sprengel des Erstgerichts, wo er seit 25. 11. 2019 hauptgemeldet ist. Er nutzte die Genossenschaftsw ohnung, für die er auch einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 167.446,08 EUR geleistet hatte, aber nur sporadisch bei Besuchen im Burgenland. Während er sich in den Jahren 2020 und 2021 die weit überwiegende Zeit in Deutschland aufgehalten hatte, verbrachte er im Jahr 2022 von insgesamt 260 Tagen nur 50 Tage nicht im Sprengel des Erstgerichts, wo er seit Februar 2022 auch in regelmäßiger medizinischer Behandlung war. Der Erblasser verfügte über Liegenschafts und Geldvermögen in Deutschland. Auch im Sprengel des Erstgerichts verfügte er über ein Konto. Der Wert seines Genossenschaftsanteils an der Wohnung betrug zum Todeszeitpunkt 165.777,69 EUR. Feststellungen zu den Gründen des Erwerbs der Wohnung und des Aufenthalts in Österreich trafen die Vorinstanzen nicht.
[5] Die Mitteilung des Todesfalls langte am 27. 9. 2022 beim Erstgericht ein, das anschließend das Verlassenschaftsverfahren eröffnete. Bereits am 28. 9. 2022 gab die Tochter des Erblassers aufgrund des Gesetzes eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab.
[6] Mit Schreiben vom 14. 11. 2022 teilte das Amtsgericht Starnberg am See mit, dass auch dort ein Verlassenschaftsverfahren eröffnet worden sei, weil der Erblasser im Sprengel einen Wohnsitz gehabt und in Deutschland Grundbesitz hinterlassen habe. Es ersuchte unter Hinweis auf die österreichische Staatsbürgerschaft des Erblassers und dessen letzten gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich um Mitteilung, ob sich das Erstgericht gemäß Art 4 EuErbVO für zuständig erkläre.
[7] Nach einer Mitteilung des Gerichtskommissärs übermittelte das Amtsgericht mit Schreiben vom 1. 12. 2022 eine Eröffnungsniederschrift vom 20. 10. 2022 samt beglaubigter Abschriften der drei Testamente des Erblassers und erklärte das Verfahren (damit) für abgeschlossen.
[8] Mit Schreiben vom 1. 2. 2023 begehrt der Antragsteller , mit dem Verlassenschaftsverfahren innezuhalten oder gemäß Art 17 EuErbVO über die Zuständigkeit zu entscheiden, sollte das Erstgericht der Meinung sein, zuerst angerufen worden zu sein. Er sei aufgrund des Testaments vom 23. 10. 2006 Alleinerbe und als Neffe des Erblassers auch aufgrund des Gesetzes berufen. Er habe aufgrund der Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens auch in Deutschland wegen unklarer Lage beim zuerst einschreitenden deutschen Gericht eine Entscheidung über die Zuständigkeit beantragt. Das Erstgericht habe daher das gegenständliche Verfahren „innezuhalten“. Sollte das Erstgericht die Ansicht vertreten, früher angerufen worden zu sein, habe dieses über die Zuständigkeit zu entscheiden.
[9] Im weiteren Verfahren bejahte das Erstgericht – ohne auf Art 17 EuErbVO einzugehen – seine internationale Zuständigkeit.
[10] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung. Der Erblasser habe nicht nur über Vermögen im Sprengel des Erstgerichts verfügt, sondern habe sich vor seinem Tod im Jahr 2022 fast durchgehend in Österreich aufgehalten. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters habe der Aufenthalt offenbar weder bloß wirtschaftliche noch berufliche Gründe gehabt. Auch seine Krankheit sei nicht der Grund für seinen Aufenthalt in Österreich gewesen. Dass er sich in den Jahren davor weniger häufig in Österreich aufgehalten habe, sei offenbar auf die durch die Coronapandemie eingeschränkte Reisetätigkeit zurückzuführen. Eine Rückkehr nach Deutschland sei – mag der Erblasser dort auch seine letzte Ruhestätte gewünscht haben – nicht geplant gewesen.
[11] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die „internationale Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte festzustellen“. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[12] Die Tochter des Erblassers beantragt in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung , den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
[13] Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt .
[14] 1. Gemäß Art 17 Abs 1 EuErbVO setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Art 17 EuErbVO trifft Regelungen zur internationalen Rechtshängigkeit ( Frauenberger Pfeiler in Deixler Hübner/Schauer , EuErbVO Kommentar² Art 17 Rz 1).
[15] Das deutsche Amtsgericht hat mitgeteilt, dass sein Verfahren beendet sei. Der Anwendungsbereich des Art 17 EuErbVO ist daher schon mangels parallel anhängiger Verfahren nicht (mehr) eröffnet.
[16]2. Dies bedeutet aber nicht, dass (bei Zweifel) keine Entscheidung über die internationale Zuständigkeit zu ergehen hätte. Vielmehr ist nun zu fragen, ob (a) die österreichischen Gerichte für das hier anhängige Verlassenschaftsverfahren international zuständig sind und (b) ob eine anzuerkennende Entscheidung eines deutschen Gerichts einem solchen Verfahren entgegensteht. Wie auch nach nationalem Recht wird daher die Frage der „Streitanhängigkeit“ nach Abschluss eines der konkurrierenden Verfahren durch die Frage der Rechtskraftwirkung der dort ergangenen Entscheidung abgelöst (vgl 2 Ob 59/18t Pkt 2.3.).
[17] 3. Die bisherige Tätigkeit des deutschen Amtsgerichts steht einem österreichischen Verlassenschaftsverfahren nicht entgegen.
[18] 3.1. Nach Art 39 Abs 1 EuErbVO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf (Ipso iureAnerkennung). Unter „Entscheidung“ ist nach Art 3 Abs 1 lit g EuErbVO „jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung [...]“ zu verstehen (2 Ob 59/18t Pkt 3.1.).
[19]Anerkennung bedeutet (auch) im Anwendungsbereich der EuErbVO Wirkungserstreckung. Eine deutsche Entscheidung hat daher in Österreich – ohne dass es eines konstitutiven Anerkennungsverfahrens bedürfte – dieselben Wirkungen wie in Deutschland. Wären diese Wirkungen einem Einantwortungsbeschluss vergleichbar, stünde dies einer österreichischen Abhandlung entgegen ( Pkt 3.4.).
[20] 3.2. Eine deutsche Entscheidung liegt hier aber nach der Aktenlage nicht vor. Insbesondere hat das deutsche Amtsgericht keinen – allenfalls anzuerkennenden (str: Oswald in Schneider/Verweijen, AußStrG § 184a Rz 6; vgl 5 Ob 186/17i Pkt 7.) – Erbschein ausgestellt.
[21] 3.3. Auf dieser Grundlage steht die bisherige Tätigkeit des deutschen Amtsgerichts einem österreichischen Nachlassverfahren nicht entgegen, sodass die internationale Zuständigkeit zu prüfen ist.
[22] 4. Nach Art 4 EuErbVO sind für Entscheidungen in Erbsachen – auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – die Gerichte jenes Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
[23] 4.1. Der EuGH hat schon festgehalten, dass wegen der Zielsetzung der EuErbVO, eine Nachlassspaltung zu vermeiden, es nur einen letzten gewöhnlichen Aufenthalt geben kann, den das mit der Sache befasste Gericht „anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls […] festzulegen hat“ ( C 80/19 , E.E. , Rn 40). Dabei sind insbesondere die Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO zu beachten ( C 80/19 , E.E ., Rn 37).
[24] 4.2. Diese lauten wie folgt:
(23) In Anbetracht der zunehmenden Mobilität der Bürger sollte die Verordnung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege in der Union und einer wirklichen Verbindung zwischen dem Nachlass und dem Mitgliedstaat, in dem die Erbsache abgewickelt wird, als allgemeinen Anknüpfungspunkt zum Zwecke der Bestimmung der Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes vorsehen. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen.
(24) In einigen Fällen kann es sich als komplex erweisen, den Ort zu bestimmen, an dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Erblasser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen – unter Umständen auch für längere Zeit – in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten, aber eine enge und feste Bindung zu seinem Herkunftsstaat aufrechterhalten hat. In diesem Fall könnte – entsprechend den jeweiligen Umständen – davon ausgegangen werden, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in seinem Herkunftsstaat hat, in dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht sein Lebensmittelpunkt befand. Weitere komplexe Fälle können sich ergeben, wenn der Erblasser abwechselnd in mehreren Staaten gelebt hat oder auch von Staat zu Staat gereist ist, ohne sich in einem Staat für längere Zeit niederzulassen. War der Erblasser ein Staatsangehöriger eines dieser Staaten oder hatte er alle seine wesentlichen Vermögensgegenstände in einem dieser Staaten, so könnte seine Staatsangehörigkeit oder der Ort, an dem diese Vermögensgegenstände sich befinden, ein besonderer Faktor bei der Gesamtbeurteilung aller tatsächlichen Umstände sein.
[25] 4.3. Im Zusammenhang mit der Verlagerung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat hat der EuGH zur Brüssel IIa VO ( C 497/10 PPU , Mercredi , Rn 51; zuletzt C 289/20, IB ,Rn 41) ausgeführt, dass vor allem der Wille maßgebend ist, dort „den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen in der Absicht zu begründen, ihm Beständigkeit zu verleihen“. Dass diese Erwägung auch im Anwendungsbereich der EuErbVO bei Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts eine Rolle spielen kann, hat der Oberste Gerichtshof schon klargestellt (2 Ob 48/21d Rz 19).
[26] 4.4. Ebenfalls zur Brüssel IIa VO hat der EuGH (C 289/20 IB , Rn 53) im Zusammenhang mit der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines im Alltag von seinen Eltern abhängigen Kindes ausgeführt, dass der Ort zu ermitteln sei, wo sich diese dauerhaft aufhielten und in ein soziales und familiäres Umfeld integriert seien; dabei könne auch die „Absicht der Eltern, sich so an einem bestimmten Ort niederzulassen, berücksichtigt werden, wenn sie sich in äußeren Umständen manifestiert“.
[27] Dass auch eine in äußeren Umständen manifestierte Niederlassungsabsicht Berücksichtigung bei der gebotenen Gesamtbeurteilung finden kann, lässt sich mangels kindschaftsverfahrensspezifischen Kontextes auf die Ermittlung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts nach Art 4 EuErbVO übertragen (vgl Köhler in Laimer , IPR Praxiskommentar [2024] Art 21 EuErbVO Rz 7; Traar in Neumayr / Geroldinger , Internationales Zivilverfahrensrecht [2024] Art 4 EuErbVO Rz 8; Dutta in MüKo BGB 9 Art 4 EuErbVO Rz 4).
[28] 4.5. Der EuGH hat damit bereits Leitlinien vorgegeben, sodass keine Veranlassung besteht, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten (vgl 2 Ob 88/24s Rz 7).
[29] 5. Ausgehend davon ist zur Auslegung des Art 4 EuErbVO zusammengefasst festzuhalten, dass
- es wegen der Zielsetzung der EuErbVO, eine Nachlassspaltung zu vermeiden, nur einenletzten gewöhnlichen Aufenthalt geben kann, den das mit der Sache befasste Gericht „anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls“ festzulegen hat (2 Ob 48/21d Rz 16);
- die nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmende „besonders enge und feste Bindung“ zu einem bestimmten Staat maßgeblich ist, wobei nicht nur auf den Zeitpunkt des Todes, sondern auch auf die „Jahre“ davor abzustellen ist, und neben der Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts die damit zusammenhängenden „Umstände und Gründe“ relevant sind; auch ein längerer Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, der auf „beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen“ beruht, muss nicht zwingend zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts führen, wenn eine „enge und feste Bindung“ zum Herkunftsstaat aufrecht bleibt (2 Ob 48/21d Rz 18);
- in komplexen Situationen auch Staatsangehörigkeit und Lage des Vermögens als relevante Faktoren angesehen werden können (2 Ob 48/21d Rz 18);
- für die Verlagerung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat vor allem der Wille maßgebend ist, dort „den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen in der Absicht zu begründen, ihm Beständigkeit zu verleihen“ (2 Ob 48/21d Rz 19), wobei sich die Niederlassungsabsicht in äußeren Umständen manifestieren muss.
[30] 6. Ausgehend von diesen Prämissen reichen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur abschließenden Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Gesichert ist lediglich, dass der Erblasser nach Deutschland ausgewandert ist und dort daher seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Ob die Anmietung einer Genossenschaftswohnung in Österreich, deren – ursprünglich nur sporadische, erst im Jahr 2022 zeitlich ausgedehnte – Nutzung sowie regelmäßige Arztbesuche einen gewöhnlichen Aufenthalt, also eine Rückverlagerung des ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen des Erblassers nach Österreich begründet, kann insbesondere deshalb noch nicht beurteilt werden, weil die „Umstände und Gründe“ für diesen Aufenthalt nicht feststehen. Das Vorhandensein auch von Vermögen in Österreich ist lediglich eines der Beurteilungskriterien, wobei sich – nach dem errichteten Inventar – das weit überwiegende Vermögen des Erblassers in Deutschland befindet.
[31] Das Erstgericht wird daher – allenfalls nach Aufnahme weiterer Beweise – die Sachverhaltsgrundlage zu verbreitern und dann erneut anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände über die internationale Zuständigkeit zu entscheiden haben.
[32]7. Ein Kostenersatz findet gemäß § 185 AußStrG nicht statt.
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