Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2025 verstorbenen K*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. S*, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, 2. K*, vertreten durch Mag. Michael Sedlacek, LL.M., Rechtsanwalt in Lilienfeld, und 3. R*, über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 30. Dezember 2025, GZ 23 R 431/25t-26, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 16. November 2025, GZ 1 A 57/25t-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Erstantragsteller ist schuldig, dem Zweitantragsteller die mit 2.662,62 EUR (darin enthalten 443,77 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Erstantragsteller ist der Adoptivsohn der vorverstorbenen Tochter des Verstorbenen. Der Zweit- und der Drittantragsteller sind die Söhne des Verstorbenen, der keine letztwillige Verfügung hinterließ. Der Erstantragsteller gab eine bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes zu einem Drittel des Nachlasses ab. Der Zweit- und Drittantragsteller gaben jeweils bedingte Erbantrittserklärungen aufgrund des Gesetzes zur Hälfte des Nachlasses ab.
[2] Das Erstgericht stellte das Erbrecht der Antragsteller aufgrund des Gesetzes zu je einem Drittel der Verlassenschaft fest, wies die darüber hinausgehenden Erbantrittserklärungen des Zweit- und Drittantragstellers ab und behielt die Einantwortung einer gesonderten Beschlussfassung vor. Der Begriff „ Nachkommen“ in § 736 ABGB idF des ErbRÄG 2015 erfasse nach dem Willen des Gesetzgebers auch Adoptivkinder, sodass der Erstantragsteller die vorverstorbene Tochter des Verstorbenen repräsentiere.
[3] Das Rekursgerichtgab dem Rekurs des Zweitantragstellers Folge und änderte diese Entscheidung dahin ab, dass aufgrund des Gesetzes das Erbrecht des Erstantragstellers mit einem Sechstel, das Erbrecht des Zweitantragstellers mit der Hälfte und das Erbrecht des Drittantragstellers mit einem Drittel der Verlassenschaft festgestellt wurde und die darüber hinausgehenden Erbantrittserklärungen abgewiesen wurden. Die Rechtswirkungen der Adoption würden sich nach § 197 Abs 1 ABGB auf das Verhältnis des Wahlkindes zum Annehmenden und seinen Nachkommen beschränken, woran sich auch durch das ErbRÄG 2015 nichts geändert habe, sodass der Erstantragsteller kein gesetzliches Erbrecht beanspruchen könne. Die Feststellung des Erbrechts des Erstantragstellers zu einem Sechstel der Verlassenschaft sei aber in Rechtskraft erwachsen, weil der Drittantragsteller gegen den Beschluss des Erstgerichts kein Rechtsmittel erhoben habe.
[4] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Erstantragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit welchem er eine Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[5] Der Zweitantragsteller beantragt in der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung das Rechtsmittel zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.
[6] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts im Hinblick auf die Frage, ob der Begriff „ Nachkommen“ in § 736 ABGB idF des ErbRÄG 2015 auch Adoptivkinder erfasst, zulässig , er ist aber nicht berechtigt .
[7]1. Wenn der Verstorbene mehrere Kinder hat, fällt ihnen nach § 732 ABGB die gesamte Verlassenschaft zu gleichen Teilen zu. Wenn ein Nachkomme des Verstorbenen vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der Anteil, der dem verstorbenen Nachkommen gebührt hätte, nach § 733 ABGB dessen Kindern zu. Der Erstantragsteller macht geltend, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob auch Adoptivkinder des verstorbenen Nachkommen ein gesetzliches Erbrecht nach § 733 ABGB beanspruchen können.
[8]2. Nach § 192 Abs 1 ABGB kommt die Annahme an Kindes statt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteils zustande. Nach § 197 Abs 1 ABGB entstehen zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind andererseits die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen sich die Wirkungen der Kindesannahme grundsätzlich nicht auf die übrigen Verwandten des Annehmenden erstrecken, damit diese durch den Willensentschluss des Annehmenden nicht in unbilliger Weise gebunden sind (ErläutRV 107 BlgNR 9. GP 20). Das Adoptionsverhältnis erfasst daher nicht die Eltern und die Geschwister des Annehmenden, sodass zwischen ihnen und dem Wahlkind keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen ( Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger 4§ 199 ABGB Rz 6; Höllwerth in Schwimann/Kodek 5§ 197 ABGB Rz 2; Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.09 § 197 Rz 2; Arnold / Schwarzenegger , Die erbrechtliche Position von Kindeskindern nach dem ErbRÄG 2015, JBl 2017, 152 [158]).
[9]3. Angesichts der klaren Vorgaben des Gesetzes, wonach zwischen dem Wahlkind und den Eltern des Annehmenden keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 2 Ob 556/93 und 2 Ob 15/19y ausgesprochen, dass ein Wahlkind kein Erbrecht nach den Eltern des Annehmenden hat. Diese Entscheidungen betrafen freilich noch § 733 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015, wonach der Anteil, welcher dem verstorbenen Kind gebührt hätte, dem „ nachgelassenen Enkel “ zufiel. Dass im geltenden Gesetzestext der Begriff „ Enkel “ durch „ Kinder“ ersetzt wurde, ist nach der Absicht des Gesetzgebers aber nur eine sprachliche Änderung (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 20). Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die Neufassung des § 733 ABGB durch das ErbRÄG 2015 damit zur keiner Änderung der materiellen Rechtslage geführt.
[10]4. Dem Revisionsrekurswerber ist zuzugestehen, dass eine isolierte Betrachtung des nunmehrigen Wortlauts von § 733 ABGB auch eine gegenteilige Auslegung erlauben würde. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon in anderem Zusammenhang ausgesprochen, dass das Eintrittsrecht des § 733 ABGB ein typisches Recht ist, das sich aus der Verwandtschaft ergibt (RS0030860 ). Eine Auslegung des § 733 ABGB, wonach auch Adoptivkinder ein Erbrecht nach den Eltern des Annehmenden beanspruchen können, stünde deshalb in offenkundigem Widerspruch zu § 197 Abs 1 ABGB, wonach zwischen dem Wahlkind und den Eltern des Annehmenden gerade keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen sollen.
[11]5. Aus der Neufassung von § 736 und § 617 ABGB mit dem ErbRÄG 2015 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
[12]5.1. Das Erstgericht hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 bei der Regelung des gesetzlichen Erbrechts der Eltern und ihrer Nachkommen in § 736 ABGB nicht mehr auf gemeinsam „ erzeugte “ Kinder, sondern auf „ gemeinsame Kinder “ abstellte, damit auch Adoptivkinder erfasst sind (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 21).Damit ist für den Erstantragsteller aber nichts gewonnen. Dass Adoptivkinder der vorverstorbenen Eltern des Erblassers in der zweiten Linie erben, ergibt sich nämlich schon aus § 197 Abs 1 ABGB, wonach sich die Wirkungen der Adoption auch auf die Nachkommen des Annehmenden – hier also insbesondere auf andere, ebenfalls den Annehmenden repräsentierende Kinder – erstrecken.
[13]5.2. Nach § 617 ABGB erlischt die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat. Der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 hat bei der Neufassung des § 617 ABGB den Begriff „ Kinder “ statt des Ausdrucks „ Nachkommenschaft “ gewählt, um damit klarzustellen, dass auch Adoptivkinder erfasst sein sollen ( ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 13). Es handelt sich dabei aber um eine bloße Auslegungsregel für letztwillige Verfügungen, die nach ständiger Rechtsprechung zurückzutreten hat, wenn ein anderer erkennbarer Wille des Erblassers anzunehmen ist ( RS0012570 ). Ein gesetzliches Erbrecht des Adoptivkindes gegenüber den Vorfahren des Annehmenden kann daraus nicht abgeleitet werden.
[14]6. Angesichts der klaren Vorgaben des § 197 Abs 1 ABGB und der in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers ist daher auch nach der Neufassung des § 733 ABGB durch das ErbRÄG 2015 an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach dem Adoptivkind kein gesetzliches Erbrecht gegenüber den Vorfahren des Annehmenden zukommt. Die Entscheidung des Rekursgerichts war daher zu bestätigen.
[15] 7. Die Kostenentscheidungberuht auf § 78 Abs 2 iVm § 185 AußStrG.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden