(1) Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.
Rückverweise