BundesrechtBundesgesetzeAußerstreitgesetz§ 139

§ 139Besondere Verfahrensbestimmungen

(1) Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.

Entscheidungen
18
  • Rechtssätze
    6