Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen W*, Deutschland, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 3. November 2022, GZ 1 R 81/22p-228, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Für den zuletzt gemäß § 21 Abs 2 StGB in Österreich untergebrachten Betroffenen, wurde mit Beschluss vom 6. 8. 2020 ein Rechtsanwalt zum Rechtsbeistand iSd § 119 AußStrG und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter iSd § 120 AußStrG (mit sofortiger Wirksamkeit) – unter anderem für die Vertretung in einem Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater des Betroffenen – bestellt.
[2] Mit Beschluss vom 21. 4. 2022 bestellte das Erstgericht eine Rechtsanwältin zur Erwachsenenvertreterin für die Vertretung in allen gerichtlichen und behördlichen Verfahren, wobei iSd § 125 AußStrG festgehalten wurde, dass die Bestellung erst mit Rechtskraft wirksam wird.
[3] Gegen diese Entscheidung erhoben sowohl der Betroffene, als auch die Erwachsenenvertreterin Rekurse, die das Rekursgericht zu 1 R 81/22p mit Beschluss vom 3. 11. 2022 (ON 228) zurückwies.
[4] Zwischenzeitig wurde über den Betroffenen (rechtskräftig) ein Aufenthaltsverbot verhängt und er wurde am 23. 6. 2022 zur Übernahme der Strafvollstreckung an die deutschen Behörden übergeben. Derzeit ist er gemäß § 63 deutsches StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus in Deutschland untergebracht, wovon das zuständige Amtsgericht als neues Betreuungsgericht verständigt wurde.
[5] Ein Beschluss des Erstgerichts vom 23. 9. 2022, mit dem es „das Erwachsenenschutzverfahren“ wegen einer dauerhaften Verlegung des Aufenthalts gemäß Art 5 Abs 2 des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HESÜ) einstellte (ON 221), wurde mit Beschluss des Rekursgerichts vom 27. 2. 2023 zu 2 R 76/22k ersatzlos behoben (ON 238).
[6] Die Rekursentscheidung zu 1 R 81/22p gegen den Beschluss vom 21. 4. 2022 (ON 228) wurde vom Betroffenen laut Rückschein am 9. 12. 2022 in der deutschen Klinik persönlich übernommen, letzter Tag der Rechtsmittelfrist nach § 65 Abs 1 AußStrG war sohin der 23. 12. 2022.
[7] Am 17. 1. 2023 langte beim Erstgericht eine vom Betroffenen verfasste Eingabe ein, die auch einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ gegen die Rekursentscheidung zu 1 R 81/22p wegen „Form und Verfahrensfehlern“ enthält sowie einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers (ON 232). In einem Beiblatt legte der Betroffene dar, dass er die – laut Poststempel am 27. 12. 2022 aufgegebene und ordnungsgemäß an das Erstgericht adressierte – Sendung bereits am 23. 12. 2022 der „Anstaltsleitung“ übergeben habe, sie jedoch von der Post am 10. 1. 2023 an ihn retourniert worden sei, woraufhin er umgehend die neuerliche Postaufgabe veranlasst habe.
[8] Daran schloss sich ein Verbesserungsverfahren an, in dem das Erstgericht zunächst dem Betroffenen die Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt auftrug, sodann die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses und schließlich dem Rechtsbeistand die Unterfertigung der ursprünglichen Eingabe. Diese legte es im Original dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[9] Auch nach neuerlichen Erhebungen konnte nicht bestätigt, aber auch nicht widerlegt werden, dass die ursprüngliche Eingabe des Betroffenen tatsächlich am 23. 12. 2022 an einen Mitarbeiter der Krankenanstalt übergeben wurde.
[10] 1. Nach § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offen stehen, die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet. § 89 Abs 1 GOG ist so anzuwenden, dass in den Fällen des § 14 ZustG auch die Zeit zwischen der Abgabe des Schriftstücks an das dazu berufene Organ der „Anstalt“ und der dadurch aufgeschobenen Aufgabe des Schriftstücks zur Post nicht einzuberechnen ist (3 Ob 110/85), weil der Einschreiter durch den Freiheitsentzug gehindert ist, die Beförderung der Sendung durch die Post unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Die Rechtfertigung liegt daher in der Beschränkung des Briefverkehrs jener Personen und ihr mangelnder Einfluss auf die Weiterleitung von Eingaben (vgl Stumvoll in Fasching/Konecny 3 II/2 § 14 ZustG Rz 11). Demnach ist ein innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Organ der „Anstalt“ übergebenes Rechtsmittel grundsätzlich rechtzeitig (vgl RS0059684).
[11] Wie sich aus der vom Erstgericht eingeholten Auskunft ergibt, haben Personen, die sich wie der Betroffene im Maßnahmenvollzug in Deutschland befinden, die Möglichkeit, jederzeit Postsendungen aufzugeben. Frankierte Sendungen sind beim Pflegepersonal der Station abzugeben, werden dann in einem Postfach gesammelt und werktags abgeholt.
[12] Damit liegt auch hier ein Fall vor, in dem der Betroffene nicht die Möglichkeit hat, die Beförderung durch die Post ohne Zwischenschaltung des Anstaltspersonals in Anspruch zu nehmen. Dabei macht es keinen Unterschied, dass die Anhaltung im Ausland erfolgt, wenn die Partei dort vergleichbaren Beschränkungen unterliegt. Eine Übergabe des Revisionsrekurses an den Mitarbeiter der Krankenanstalt innerhalb der Rekursfrist wäre daher als rechtzeitig anzusehen.
[13] 2. Allerdings konnte im Verfahren nicht abschließend geklärt werden, ob die Sendung tatsächlich noch innerhalb der Rechtsmittelfrist übergeben wurde. Ein Rechtsmittel hat aber in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, als es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit wirkt zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers (RS0006965).
[15] 3. Ebenfalls nicht geklärt werden konnte, aus welchen Gründen die ursprüngliche Sendung an den Betroffenen retourniert wurde. Die Sendungsverfolgung ergab eine „Zustellung am 10. 1. 2023“, offenbar aber nicht an das Erstgericht, sondern wieder an den Betroffenen. Aufgrund des Einschreibevermerks ist davon auszugehen, dass die Eingabe jedenfalls am 14. 1. 2023 wieder zur Post gegeben wurde. Auch hier lassen sich jedoch nähere Umstände nicht objektivieren.
[16] In einem vergleichbaren Fall – aufgrund einer falschen Postleitzahl erfolgte keine Beförderung an das Erstgericht, der Rekurs wurde vielmehr als unzustellbar retourniert – ging der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 107/10d davon aus, dass der Umstand, dass es nicht zu einer verzögerungsfreien Beförderung durch die Post gekommen sei, nicht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers gehen könne. Dies muss auch für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Ursache für die Rücksendung nicht geklärt werden konnte.
[17] Es ist daher von einer (ursprünglichen) Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen.
[18] 4. In der Folge trug das Erstgericht dem Betroffenen mit Beschluss vom 21. 4. 2023 die Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar binnen 14 Tagen auf (ON 244). Dieser Beschluss wurde am 26. 4. 2023 zugestellt (ON 254). Der Betroffene beantragte in der Folge mit Eingabe vom 7. 5. 2023 (Übergabe an die Anstaltsleitung unbekannt, Postaufgabe 11. 5. 2023) Verfahrenshilfe (ON 250). Mit Beschluss vom 6. 7. 2023 wurde ihm die Verbesserung durch die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses binnen 14 Tagen aufgetragen (ON 257). Der Beschluss wurde am 10. 7. 2023 abgefertigt, unbekannt ist, wann er zugestellt wurde. Am 28. 7. 2023 langte ein Vermögensbekenntnis bei Gericht ein.
[19] Mit Beschluss vom 31. 8. 2023 trug das Erstgericht dem dem Betroffenen im Verfahren beigegebenen Rechtsbeistand die Unterfertigung der ursprünglichen Eingabe binnen 14 Tagen auf. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsbeistand am 5. 9. 2023 zugestellt. Der Rechtsbeistand brachte das verbesserte Rechtsmittel am 18. 10. 2023 unterfertigt ein.
[20] Mit Beschluss vom 16. 10. 2024 wurde dem Betroffenen die Verfahrenshilfe inklusive Beigebung durch einen Rechtsvertreter genehmigt, auch zur Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses. Eine Verbesserung erfolgte allerdings bislang noch nicht. Vielmehr wurde der Akt neuerlich vorgelegt.
[21] 5. Nach § 116a AußStrG kann die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Sie kann daher im gesamten Verfahren selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Ein Vertreter oder Rechtsbeistand (§ 119 AußStrG) schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, im Verfahren selbständig zu handeln. Damit schließt der in § 119 AußStrG geschaffene Vertretungszwang die Fähigkeit der betroffenen Person, eigene Verfahrenshandlungen neben dem Vertreter vorzunehmen, nicht aus. Ungeachtet des Umstands, dass der Rechtsbeistand nicht Adressat von eigenen Verfahrensrechten ist, weil er seine Rechte von den Rechten der betroffenen Person ableitet, kann die betroffene Person auch bei einem durch ihren Rechtsbeistand bzw Vertreter in ihrem Namen erhobenen Rechtsmittel ein weiteres, gesondertes Rechtsmittel selbst erheben. Erheben daher der Betroffene persönlich und der Vertreter oder Rechtsbeistand im Namen des Betroffenen jeweils gesondert ein Rechtsmittel, so sind beide Rechtsmittel einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen (3 Ob 87/19v mwN).
[22] 6. Auch wenn daher das Rechtsmittel des Betroffenen durch den Rechtsbeistand unterfertigt wurde, steht dem Betroffenen nach wie vor frei, was er mit seinem Verfahrenshilfeantrag offenbar auch anstrebt, daneben ein Rechtsmittel durch einen eigenen Vertreter zu erheben. Davon ist zuletzt offenbar auch das Erstgericht ausgegangen, dass auch die Verfahrenshilfe zu diesem Zweck bewilligt hat. Im fortgesetzten Verfahren wird daher eine Verbesserung des Rechtsmittels des Betroffenen durch den – nach der Aktenlage mittlerweile bestellten – Verfahrenshelfer zu erfolgen haben. Danach ist der Akt mit beiden Rechtsmitteln neuerlich vorzulegen.
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