Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen W*, Deutschland, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Betroffenen (unterfertigt durch seinen Rechtsbeistand bzw seinen Verfahrenshelfer) gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 3. November 2022, GZ 1 R 81/22p-228, mit dem der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 21. April 2022, GZ 15 P 102/21m-166, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Revisionsrekurs des Rechtsbeistands namens des Betroffenen wird zurückgewiesen.
2. Aus Anlass des Revisionsrekurses des Betroffenen (vertreten durch seinen Verfahrenshelfer) werden die Entscheidungen der Vorinstanzen und das ihnen zugrunde liegende Verfahren als nichtig aufgehoben.
Begründung:
[1] Für den zuletzt gemäß § 21 Abs 2 StGB in Österreich untergebrachten Betroffenen, wurde mit Beschluss vom 6. 8. 2020 ein Rechtsanwalt zum Rechtsbeistand iSd § 119 AußStrG und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter iSd § 120 AußStrG (mit sofortiger Wirksamkeit) – unter anderem für die Vertretung in einem Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater des Betroffenen – bestellt.
[2] Mit Beschluss vom 21. 4. 2022 bestellte das Erstgericht eine Rechtsanwältin zur Erwachsenenvertreterin für die Vertretung in allen gerichtlichen und behördlichen Verfahren, wobei iSd § 125 AußStrG festgehalten wurde, dass die Bestellung erst mit Rechtskraft wirksam wird.
[3] Gegen diese Entscheidung erhoben sowohl der Betroffene, als auch die Erwachsenenvertreterin Rekurse, die das Rekursgericht mit Beschluss vom 3. 11. 2022 zurückwies.
[4] Zwischenzeitig wurde über den Betroffenen (rechtskräftig) ein Aufenthaltsverbot verhängt und er wurde am 23. 6. 2022 zur Übernahme der Strafvollstreckung an die deutschen Behörden übergeben. Derzeit ist er gemäß § 63 deutsches StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus in Deutschland untergebracht, wovon das zuständige Amtsgericht als neues Betreuungsgericht verständigt wurde.
[5] Ein Beschluss des Erstgerichts vom 23. 9. 2022, mit dem es „das Erwachsenenschutzverfahren“ wegen einer dauerhaften Verlegung des Aufenthalts gemäß Art 5 Abs 2 des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HESÜ) einstellte (ON 221), wurde mit Beschluss des Rekursgerichts vom 27. 2. 2023 zu 2 R 76/22k ersatzlos behoben (ON 238).
[6] Die Rekursentscheidung zu 1 R 81/22p gegen den Beschluss vom 21. 4. 2022 (ON 228) wurde vom Betroffenen laut Rückschein am 9. 12. 2022 in der deutschen Klinik persönlich übernommen.
[7] Am 17. 1. 2023 langte beim Erstgericht eine vom Betroffenen verfasste Eingabe ein, die auch einen „ außerordentlichen Revisionsrekurs “ gegen die Rekursentscheidung zu 1 R 81/22p wegen „Form- und Verfahrensfehlern“ enthält sowie einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers (ON 232). Im Zweifel ist, wie bereits im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. 5. 2025 ausgeführt, davon auszugehen, dass sowohl dieses Rechtsmittel, als auch der aufgrund des Verbesserungsauftrags des Erstgerichts erhobene Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sowie die Vorlage des Vermögensbekenntnisses rechtzeitig erfolgten.
[8] Mit Beschluss vom 31. 8. 2023 trug das Erstgericht dem dem Betroffenen im Verfahren beigegebenen Rechtsbeistand die Unterfertigung der ursprünglichen Eingabe, die den Revisionsrekurs enthält, binnen 14 Tagen auf. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsbeistand am 5. 9. 2023 zugestellt. Der Rechtsbeistand brachte das verbesserte Rechtsmittel am 18. 10. 2023 unterfertigt ein.
[9] Mit Beschluss vom vom 16. 10. 2024 wurde dem Betroffenen die Verfahrenshilfe inklusive Beigebung durch einen Rechtsvertreter genehmigt, auch zur Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses. Mit Eingabe vom 4. 8. 2025 erhob der Verfahrenshelfer namens des Betroffenen einen außerordentlichen Revisionsrekurs.
[10] 1. Voranzustellen ist, dass zwei Revisionsrekurse des Betroffenen, einer unterfertigt durch den Rechtsbeistand, einer unterfertigt durch den Verfahrenshelfer vorliegen.
[11] Der vom Rechtsbeistand unterfertigte Revisionsrekurs ist jedenfalls verspätet. Dem Auftrag des Erstgerichts zur Unterfertigung binnen 14 Tagen wurde nicht fristgerecht entsprochen. Dieser Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
[12] 2. Nach § 116a AußStrG kann die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Sie kann daher im gesamten Verfahren selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Ein Vertreter oder Rechtsbeistand (§ 119 AußStrG) schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, im Verfahren selbständig zu handeln. Erheben daher die betroffene Person und der Vertreter oder Rechtsbeistand im Namen der betroffenen Person jeweils gesondert ein Rechtsmittel, so sind beide Rechtsmittel einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen (3 Ob 87/19v mwN). Daraus folgt, dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels in solchen Konstellationen nicht gilt (vgl bereits zur alten Rechtslage: RS0126515) und deshalb auch nicht zur Zurückweisung des zweiten Rechtsmittels führen kann.
[13] Der Betroffene hat aufgrund eines Verbesserungsauftrags des Erstgerichts, seinen Revisionsrekurs durch einen Rechtsanwalt zu unterfertigen, Verfahrenshilfe beantragt. Der vom in der Folge bestellten Verfahrenshelfer eingebrachte Revisionsrekurs ist in der konkreten Konstellation als Verbesserung des (eigenen) Revisionsrekurses des Betroffenen anzusehen und neben dem Revisionsrekurs des Rechtsbeistands zulässig.
[14] 3. Aus Anlass dieses Revisionsrekurses sind die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Bestellung der (endgültigen) Erwachsenenvertreterin für nichtig zu erklären:
[15] Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HESÜ). Nach Art 5 Abs 1 HESÜ sind die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Gemäß Art 5 Abs 2 HESÜ sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
[16] 4. Ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts führt damit zu einer sofortigen Änderung der internationalen Zuständigkeit. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren im früheren Aufenthaltsstaat bereits anhängig war. Die Behörde hat sich dann von Amts wegen für unzuständig zu erklären. Nach Art 12 HESÜ bleiben aber, selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt, vorbehaltlich des Art 7 Abs 3 HESÜ die nach Art 5 bis 9 HESÜ getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach dem Übereinkommen zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben.
[17] 5. Eine vor dem Aufenthaltswechsel in erster Instanz berechtigt getroffene und bereits wirksam gewordene Entscheidung begründet demnach zwar keine perpetuatio fori für das Rechtsmittelverfahren. Sie bleibt aber gemäß Art 12 HESÜ bis zu einer abändernden Entscheidung durch die Behörde des neuen Aufenthaltsstaats in Kraft, auch wenn sie wegen des nachträglichen Wegfalls der internationalen Zuständigkeit im Instanzenzug nicht mehr überprüft werden kann. An die Stelle der Überprüfung einer solchen Entscheidung im Instanzenzug tritt die Möglichkeit der Beteiligten, durch geeignete Antragstellung im Staat des nunmehrig gewöhnlichen Aufenthalts eine diese ändernde, ersetzende oder aufhebende Maßnahme zu bewirken (7 Ob 171/22f Rz 19 ff mwN).
[18] 6. Fallen dagegen die Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit nach Verfahrenseinleitung, aber noch vor Erlassung einer wirksamen Entscheidung nachträglich durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts weg, so hat dies, weil die perpetuatio fori im Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht gilt, rückwirkend die Nichtigkeit einer dennoch gefassten Entscheidung zur Folge (5 Ob 104/12y zum insoweit vergleichbaren KSÜ).
[19] 7. Die Bestellung eines (endgültigen) Erwachsenenvertreters wird erst mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam (vgl Schauer in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG I 3 § 125 Rz 6).
[20] 8. Der Betroffene wurde nach Deutschland überstellt. Für Österreich besteht ein Aufenthaltsverbot. Es ist daher von einer dauerhaften Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland und damit einer Zuständigkeit der deutschen Gerichte iSd Art 5 HESÜ auszugehen.
[21] 9. Die Bestellung der (endgültigen) Erwachsenenvertreterin durch das Erstgericht erfolgte zwar vor der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen nach Deutschland. Wegen des fristgerecht erhobenen Rechtsmittels wurde der Beschluss jedoch bislang nicht wirksam. Aufgrund des Wegfalls der internationalen Zuständigkeit sind daher der Beschluss des Erstgerichts über die Bestellung der (endgültigen) Erwachsenenvertreterin sowie die nachfolgende Entscheidung des Rekursgerichts amtswegig als nichtig aufzuheben. Dagegen ist der Beschluss über die Bestellung des einstweiligen Erwachsenenvertreters bereits wirksam und bleibt in Kraft, bis die zuständigen Behörden ihn ändern, ersetzen oder aufheben.
[22] 10. Aus Anlass des Rechtsmittels waren die Entscheidungen der Vorinstanzen und das ihnen vorangehende Verfahren daher als nichtig aufzuheben.
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