Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, jeweils vom 15. Juli 2016, 1) Zl. W185 2129834-1/4E, 2) Zl. W185 2129835-1/4E und 3) Zl. W185 2129837-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. M und zwei weitere mitbeteiligte Parteien), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Mit Bescheiden jeweils vom 27. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die von den Mitbeteiligten gestellten Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin-III-VO Kroatien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung der Mitbeteiligten an und erklärte ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 leg. cit. für zulässig.
2 Mit den vom BFA in Revision gezogenen Erkenntnissen gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Beschwerden der Mitbeteiligten gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG jeweils statt und behob die Bescheide im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Verfahren der mitbeteiligten Parteien zugelassen worden seien, obwohl aus einer Gesamtschau der Akteninhalte ersichtlich sei, dass „Dublin-Verfahren (und demnach kein[e] zugelassene[n] Verfahren)“ vorlägen. Ungeachtet dessen habe das BFA vor Erlassung der Bescheide keine Rechtsberatung veranlasst. Eine solche hätte jedoch gemäß § 29 Abs. 4. AsylG 2005 ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum stattzufinden gehabt. Den Mitbeteiligten sei daher die Gelegenheit genommen worden, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen; es sei deren Recht auf Parteiengehör verletzt worden und werde die Behörde daher im fortzusetzenden Verfahren in gesetzmäßiger Weise ergänzende Ermittlungen durchzuführen haben.
3 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Amtsrevisionen des BFA, mit welchen jeweils Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde geltend, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfristen, welcher während der Revisionsverfahren eintreten werde, würde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedstaat (hier: Österreich) für die Führung der Asylverfahren nach der Dublin-III-VO zuständig. Diese Fristen würden nur dann nicht gelten, wenn den Revisionen aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Überstellungsfristen vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abliefen, was den Revisionen des BFA jegliche Effektivität nehmen würde. Rechtliche Interessen der Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil diese sich weiterhin im zugelassenen Asylverfahren befänden und über Aufenthaltsrechte iSd § 13 AsylG 2005 verfügen würden.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Die Mitbeteiligten haben sich zu den Anträgen, den Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6 In den vorliegenden Fällen ist nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es besteht auch kein Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägungen von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre. Den Anträgen der revisionswerbenden Behörde war daher stattzugeben.
Wien, am 5. Oktober 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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