Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. aOrtner, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Wien, gegen den als Erkenntnis bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2016, Zl. W185 2129749-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M S B in W), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 11. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Rahmen seiner Erstbefragung am 12. Dezember 2015 gab er zu seiner Fluchtroute an, über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist zu sein. Bis auf den Iran und die Türkei habe er in allen durchreisten Ländern Behördenkontakt gehabt und er sei gut behandelt worden.
2 Den im Akt erliegenden Speicherauszügen aus dem Zentralen Fremdenregister zufolge wurde dem Mitbeteiligten am 23. Dezember 2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine „Aufenthaltsberechtigungskarte weiß (§ 51 AsylG)“ ausgestellt und auf diese Weise gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 sein Asylverfahren zugelassen.
3 Am 11. März 2016 richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 teilte das BFA der kroatischen Behörde mit, dass Kroatien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO aufgrund Verfristung hinsichtlich der Beantwortung des Aufnahmeersuchens zur Führung des Asylverfahrens verpflichtet sei.
4 Mit Bescheid vom 22. Juni 2016 wies das BFA den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I). Unter einem erließ es gegenüber dem Mitbeteiligten gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Kroatien zulässig sei.
5 Mit der (als Erkenntnis bezeichneten) Entscheidung vom 13. Juli 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde statt und hob diesen gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG auf. Die Erhebung einer Revision wurde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, das Verfahren des Mitbeteiligten sei am 23. Dezember 2015 zugelassen worden. Dem Mitbeteiligten sei entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Es sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Rechtsberatung erfolgt, die jedoch, entsprechend den Bestimmungen des § 29 Abs. 4 AsylG 2005 sowie des § 49 Abs. 2 BFA-VG, in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 stattzufinden gehabt hätte. Aufgrund unzureichenden Parteiengehörs liege ein mangelhaftes Verfahren vor, der Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.
6 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit (unter anderem) ausführt, das Asylverfahren des Mitbeteiligten sei durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte vor Bescheiderlassung zugelassen worden. Das BVwG habe dennoch die Bestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG angewandt, obwohl es sich um keine Entscheidung im Zulassungsverfahren gehandelt habe. Das BVwG sei somit von der (in der Zulässigkeitsbegründung der Revision näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das BVwG und nach Einleitung des Vorverfahrens-eine Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten wurde nicht erstattet-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und auch begründet.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, ausgesprochen, dass eine rechtsrichtige Anwendung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut das Vorliegen einer „Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren“ voraussetzt. Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen sei, kommt es bei der Beurteilung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG nicht an. Das bringt schon § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stellt diese Bestimmung nicht ab.
10 Auch im hier vorliegenden Fall wurde das Verfahren vor Bescheiderlassung zugelassen; die angefochtene Entscheidung gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jener, über die vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Die angefochtene Entscheidung war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
Wien, am 14. Dezember 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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