I416 2299928-2/10E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025, Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte nach seiner Einreise mit einem gefälschten Reisepass in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er Algerien 2009 auf dem Luftweg verlassen habe. Er habe sich zwischen 2009 und 2013 in der Schweiz aufgehalten, danach sei er 12 Jahre in Kanada gewesen und von dort aus in Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er zusammengefasst an, dass er in Algerien psychische und familiäre Probleme habe. Er sei obdachlos und sei bereits für drei Monate inhaftiert gewesen. Bezüglich seiner psychischen Probleme habe er kein ärztliches Attest. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor Haft.
2. Mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG vom 18.09.2024 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass Dublin Konsultationen mit Spanien, Frankreich und Deutschland geführt werden. Diese blieben ohne Ergebnis.
3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 vom 04.10.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abzuweisen.
4. Am 29.10.2024 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme führte er aus, dass er in seinem bisherigen verfahren die Wahrheit angegeben habe. Zu seinem gesundheitlichen Zustand gab er an, dass er mehrere Krankheiten habe, er sei geistig krank, müsste an der Brust operiert werden und habe ein Problem mit seiner Prostata. Die geistigen Krankheiten habe er seit Beginn 2013, als er nach Canada gereist sei. Er gab weiters an, dass er nicht wisse, welche geistige Krankheiten er habe, er sei seit dem ersten Tag in Canada in psychiatrischer Behandlung. Er habe auch keine Befunde, wisse nicht woran er leiden würde und wisse nicht welche Symptome er habe, da man ihm dies nicht gesagt habe. Letztlich gab er an, dass er auch ein sexuelles Problem habe.
5. Am 15.11.2024 erfolgte im Auftrag der belangten Behörde eine ärztliche Untersuchung (PSY III) und wurde im Anschluss eine gutachterliche Stellungnahme übermittelt.
6. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 28.11.2024, bezeichnet als Parteiengehör, wurde dem BF die gutachterliche Stellungnahme, sowie eine Anfragebeantwortung bezüglich der Behandlungsmöglichkeit und Medikamentenverfügbarkeit hinsichtlich des Krankheitsbildes Paranoide Schizophrenie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 2 Wochen übergeben, wobei der BF die Übernahme durch seine Unterschrift verweigerte.
7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.01.2025, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.)
8. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 24.03.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung.
9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2025 vorgelegt und langten diese am 28.03.2025 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
10. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2025, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2025 die aufschiebende Wirkung zukommt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 17.04.2025 seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025 zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Das Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Am 17.04.2025 zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Gegenständlich konnte gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC entfallen. Einerseits lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Andererseits hat die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, sodass von einem (konkludenten) Verzicht auszugehen ist (vgl. mwN VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017), und der Beschwerdeführer hat mit der Zurückziehung der Beschwerde auch den darin gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurückgezogen, sodass auch die mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zuerkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde obsolet ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.