(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.
(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 115 Vorschreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge
…zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind; die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge wird davon nicht berührt. (2) Die nach § 113 vorgeschriebenen Beitragszuschläge und die nach § 114 Abs. 2 vorgeschriebenen Säumniszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des…
§ 355 Verwaltungssachen.
…und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit, 3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113, 4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen, 5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern…
§ 59 Verzugszinsen.
… 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu…
§ 67b Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste)
…Verwaltungsstrafe nach § 111 über das betreffende Unternehmen, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt; 4. die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 oder eines Säumniszuschlages nach § 114 über das betreffende Unternehmen in besonders schwerwiegenden Fällen; 5. die rechtskräftige Verurteilung des betreffenden Unternehmens nach den §…