B2/77 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Denkmögliche Anwendung der §§ 49, 51 und 54 sowie {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 113, § 113 Abs. 1 ASVG}.
Insbesondere ist es nicht einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten, wenn die bel. Beh. auf Grund der Ergebnisse der Beitragsprüfung im Zusammenhalt mit der Aussage der Buchhalterin des Bf. angenommen hat, daß die in der Anlage zum Bescheid der Gebietskrankenkasse ausgewiesenen Differenzen zwischen den für Sachleistungen tatsächlich abgezogenen Beträgen und den (auch) für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätzen der Finanzlandesdirektion für Tirol die Verpflichtung zur Nachzahlung der vorgeschriebenen Beiträge nach sich ziehen (§§ 58 Abs. 3 und 68 Abs. 1 ASVG) ; keine Willkür.