IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Mag. Florian WIEGELE, Zedlitzgasse 1, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 25.03.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2025, Zl. XXXX , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 ASVG, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 25.03.2025 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, als Dienstgeber einen Beitragszuschlag in Höhe von € 300,00 zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung am 29.11.2024 durch Prüforgane der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber für XXXX , VSNR: XXXX (im Folgenden: ZD), keine Anmeldung vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung erstattet habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Dienstnehmerin zur Probe arbeiten würde und er sie am nächsten Tag rückwirkend zur Sozialversicherung anmelden werde. Von der steuerlichen Vertretung sei am 30.11.2024 um 23:58 eine Anmeldung der Dienstnehmerin zur Sozialversicherung ab dem 29.11.2024 über das Elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger erstattet worden.
Es liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb von der Verhängung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung abgesehen werden und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 300,00 herabgesetzt werde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass ZD zum Schnuppern in das Lokal des Beschwerdeführers gekommen sei und zu keiner Zeit im Lokal gearbeitet oder eine sonstige Tätigkeit durchgeführt habe. Sie habe lediglich bei den anderen Mitarbeitern zugesehen, wie im Lokal gearbeitet werde. Da ZD großes Interesse an einer Anstellung im Lokal des Beschwerdeführers gehabt und dessen Anforderung entsprochen habe, sei sie tatsächlich am 30.11.2024 angestellt und dem zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung gemeldet worden.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Stattgabe der Beschwerde und die ersatzlose Behebung des Bescheids.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 30.04.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ergänzend zur Begründung des angefochtenen Bescheids wurde begründend ausgeführt, dass gegenüber den Kontrollorganen vom Beschwerdeführer bestätigt worden sei, dass ZD zur Probe gearbeitet und einen Stundenlohn in Höhe von € 10,00 erhalten habe. Auch habe der Beschwerdeführer die Dienstnehmerin rückwirkend zur Sozialversicherung angemeldet. Aufgrund hygienischer Vorschriften erscheine es zudem nicht lebensnah, dass sich betriebsfremde Personen hinter einer Bar aufhalten würden.
4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, wo sie am 06.06.2025 einlangten.
6. Am 07.11.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und in der ZD als Zeugin befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer betreibt das Lokal XXXX an der Adresse XXXX welches über 30 bis 40 Sitzplätze verfügt. Die Lokalöffnungszeiten sind täglich von 10:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
XXXX , geboren am XXXX , ist langjährige Kundin des Lokals, arbeitet als Zahnarztassistentin und fragte den Beschwerdeführer zunächst telefonisch, ob sie bei ihm im Lokal als Kellnerin als geringfügig Beschäftigte arbeiten könne. Der Beschwerdeführer und ZD vereinbarten im Telefonat, dass sie am Abend des 29.11.2024 ins Lokal kommt.
ZD ging nach dem Telefonat von einem Probearbeitstag und von einer Bezahlung im Ausmaß von 10 € netto die Stunde aus sowie von einer Dauer bis am nächsten Morgen um 05:00 Uhr. ZD erschien am 29.11.2024 ca. um 22.30 Uhr im Lokal des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wies ZD auch an, sich zunächst mit dem Arbeitsplatz vertraut zu machen und ihm bzw. der ebenfalls anwesenden Kellnerin zuzusehen, wie die einzelnen Verrichtungen ablaufen. Der Beschwerdeführer erwartete, dass ZD hierzu mehrere Stunden im Lokal verbringt. Von der Kellnerin wurde die Beschwerdeführerin an diesem Abend in der Benutzung der Kaffeemaschine sowie der Registrierkasse unterwiesen.
Das Amt der Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team XXXX , führte am 29.11.2024 um 23:00 Uhr im Lokal des Beschwerdeführers eine Kontrolle durch und traf dabei ZD hinter der Bar an, ohne dass diese zur Sozialversicherung gemeldet war. ZD war in diesem Moment damit beschäftigt, sich mit der Registrierkasse vertraut zu machen.
Am 30.11.2024 meldete der Beschwerdeführer ZD nachträglich ab 29.11.2024 als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung.
Es handelt sich um die erstmalige verspätete Anmeldung durch den Beschwerdeführer.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegt der Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 19.02.2025 im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer bislang keine Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet übermittelt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Lokal beruhen auf dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu ZD, ihrem Beruf sowie ihrem Wunsch zusätzlich geringfügig als Kellnerin für den Beschwerdeführer zu arbeiten, ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der ZD in der mündlichen Verhandlung. Dass sie diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer zunächst telefonischen Kontakt aufgenommen hat, gibt ZD in der Verhandlung ebenfalls an.
Dass ZD am 29.11.2024 zur festgestellten Uhrzeit ins Lokal gekommen ist, wurde von ihr in der mündlichen Verhandlung angegeben, wohingegen den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsschrift S 5: „R: Ab wann sollte Sie zu Ihnen in das Lokal kommen? BF: Ab 12 Uhr nachts. Es war um 11 Uhr.“) schon deshalb nicht zu folgen war, weil auch die sonstigen Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit der ZD erkennen ließen, dass ZD wenn auch nicht lange, so doch zumindest vor der Kontrolle im Lokal anwesend war. Dass sie von einem Probearbeitstag mit der genannten Bezahlung ausging, ergibt sich aus ihren Angaben im Personendatenblatt. Hierzu führt ZD auch aus, dass erst nach der Betretung besprochen worden sei, dass dies anders sei (vgl. Verhandlungsschrift S 12: „R: Bei der Kontrolle haben Sie angegeben, dass Sie zum Probearbeiten im Lokal sind, weshalb haben Sie das damals so angegeben? Z1: Weil es ein Missverständnis gab. R: Können Sie das mir erklären? Z1: Das war ein Missverständnis meinerseits, weil ich gedacht habe, ich gehe hin zum Probearbeiten. Ich habe dann im Nachhinein mit ihm gesprochen und dann war das anders. R: Wann im Nachhinein haben Sie mit dem BF gesprochen? Z1: Nachdem das alles passiert ist.“). Dass sie bis um fünf Uhr morgens im Lokal bleiben soll, gab sie ebenso im Personendatenblatt an; zudem ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass er erwartet hat, dass ZD mehrere Stunden im Lokal bleibt (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Dass der Beschwerdeführer ZD anwies, sich mit den Tätigkeiten im Lokal vertraut zu machen und sie ihm sowie insbesondere der ebenfalls anwesenden Kellnerin zusehen sollte, beruht auf den Angaben der ZD in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S 13f: „R: Der Herr XXXX hat angegeben, dass Sie Mitarbeitern bei der Arbeit zusehen sollten an dem Tag? Z1: Ja, einerseits stimmt das. Ich sollte mich mit dem Arbeitsplatz vertraut machen. […]. R: R: Das war auch mit dem BF so abgemacht, dass Sie zuschauen sollten, wie alles abläuft? Z1: Ja.“) und deuten darauf bereits die Angaben in der Beschwerde hin. Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung zunächst angibt, ZD habe kommen und zusehen wollen, ob sie das schaffe, so ergibt sich aus seinen weiteren Angaben, dass es ihm selbst ein Anliegen war, dass ZD ernsthaft zusehe. So gab er an, dass er von Bewerbern für eine Stelle regelmäßig wolle, dass diese zunächst zum Zusehen kommen, damit er deren Interesse an der Arbeit beurteilen könne (vgl. Verhandlungsschrift S 6 f). Die Unterweisung in der Handhabung der Kaffeemaschine sowie der Registrierkasse durch die Kellnerin an diesem Abend schildert ZD in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S 15: „R: Haben Sie in nächster Zeit mit der Frau XXXX auch gesprochen oder mit ihr irgendetwas getan? Z1: Sie hat mir einiges erklärt. Sie hat es gemacht und es mir dann erklärt. Beispielsweise, wie man Kaffee macht, die Maschine war für mich ein spanisches Dorf. Sie hat mir genau erklärt, wie man die Maschine bedient, wie das Ganze halt funktioniert. R: Was hat sie Ihnen sonst noch so gesagt? Z1: Wie sie die Rechnungen aus der Kasse ausdruckt, wie sie das alles in die Kasse einträgt, da kannte ich mich auch nicht aus.“) und begründet sie die Notwendigkeit lebensnah damit, dass sie bereits lange nicht mehr als Kellnerin tätig gewesen sei. Dass ZD sich mit den Tätigkeiten vertraut machte und sich von der Kellnerin unterweisen ließ, deckt sich letztlich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass sie seinen Anforderungen entsprochen habe, kann doch eine solche Beurteilung nur getroffen werden, wenn ZD seinen Vorstellungen bzw. Anweisungen entsprechend gehandelt hat.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Betretung und der Tätigkeit der ZD beruhen auf den Angaben im Personendatenblatt sowie im Strafantrag. Zudem hat ZD in der mündlichen Verhandlung angegeben, sich zum Zeitpunkt der Betretung hinter der Bar befunden zu haben, da sich mit der Registrierkasse und deren Funktionsweise vertraut machen wollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF lauten:
„§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
[…]
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
[…]
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[…]
§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
[…]
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.
(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer bringt zur Rechtswidrigkeit der Vorschreibung des Beitragszuschlags vor, dass ZD im Lokal des Beschwerdeführers nicht gearbeitet habe, sondern nur zum Schnuppern dort gewesen sei. Das Vorbringen führt aus den folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg:
3.2.1. Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses:
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten – wie dies bei der Tätigkeit einer Kellnerin in einem Gastwirtschaftsbetrieb der Fall ist – die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2018/08/0227 RS 1).
Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. In diesem Sinn kann insbesondere bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum der Dienstnehmerin erlauben, bei einer Integration der Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 22.05.2025, Ra 2024/08/0108 mwN.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass für die erforderliche Abgrenzung eines bloßen Vorstellungsgesprächs von der Aufnahme der (auch versicherten) Betriebsarbeit es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks arbeitsrechtlicher Normen nicht dem Arbeitgeber überlassen werden kann, eine Beschäftigung, die typischerweise Teil eines Probearbeitsverhältnisses ist, nach Belieben in das Vorstellungsgespräch zu integrieren und so Arbeit suchende Personen zu Arbeitsleistungen ohne Entgeltanspruch zu verhalten. Die Abgrenzung des Vorstellungsgesprächs von einer Arbeitsleistung, die den Beginn eines Arbeitsverhältnisses markiert, hat daher nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen. Soweit der Arbeitgeber das Vorstellungsgespräch dazu benützt, eine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, und dadurch das Vorstellungsgespräch der Sache nach in die eigentliche Betriebsarbeit oder in eine für die Beschäftigung allenfalls erforderliche Einschulung erstreckt, kommt es zu einer einseitigen Verkürzung der Interessen des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden könnte. Eine solche Vorgangsweise entspricht daher nicht der Übung des redlichen Verkehrs (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0023 mwN.; vgl. auch 25.06.2013, 2013/08/0091).
Auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung ist bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen (vgl. VwGH 20.05.2014, 2012/08/0257 mHa VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023).
Wie festgestellt wurde ZD von den Kontrollorganen des Amtes für Betrugsbekämpfung hinter der Bar angetroffen, was nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeutet. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass auch von ZD selbst angegeben wurde, sie habe einen Probetag als Kellnerin gehabt und sei als Arbeitszeit 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr sowie als Entlohnung 10 € pro Stunde vorgesehen gewesen; anderes sei erst nach der Betretung besprochen worden. Atypische Verhältnisse – wie etwa eine bestehende enge Freundschaft –, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen, wurden nicht vorgebracht und sind allein dem Umstand, dass ZD bereits mehrere Jahre Gast des Lokals des Beschwerdeführers ist, nicht zu entnehmen.
Wie ebenfalls festgestellt wurde ZD vom Beschwerdeführer angewiesen, ihm bzw. der Kellnerin bei ihrer Tätigkeit zuzusehen und sich mit dem Arbeitsplatz vertraut zu machen. Bereits mit dieser Anweisung hat der Beschwerdeführer von einem Weisungsrecht als Dienstgeber Gebrauch gemacht und war ZD insofern in den Betrieb des Beschwerdeführers eingebunden. Es erfolgte damit nämlich letztlich eine Einschulung der ZD in die Tätigkeit als Kellnerin im Lokal des Beschwerdeführers. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Einschulungen in der Regel mit einem Zusehen einhergehen, bevor die jeweiligen Verrichtungen selbstständig erbracht werden. Die Erforderlichkeit einer solchen Einschulung ist aufgrund der langjährigen Abwesenheit der ZD von der Arbeit als Kellnerin sowohl hinsichtlich der zu bedienenden Geräte als auch der Registrierkasse nachvollziehbar. Auch die zeitliche Dimension von 23:00 Uhr bis 05:00 bzw. zumindest ein paar Stunden ist nicht mit der Absolvierung eines Vorstellungstermins bzw. einem bloß kurzfristigen Schnuppern vergleichbar, mag die Kontrolle durch die Finanzpolizei auch unmittelbar nach Arbeitsaufnahme erfolgt sein. So hat ZD im Personendatenblatt angegeben, dass sie bis um 05:00 Uhr bleiben solle und hat der Beschwerdeführer seinen Angaben nach jedenfalls erwartet, dass sie ein paar Stunden bleibt. Insofern entspricht die Einschulung nach Art und Umfang nicht dem, was üblicherweise unentgeltlich erbracht wird. Schließlich kann die Notwendigkeit Bewerberinnen bzw. Bewerber zum mehrstündigen Zusehen zu verhalten, was schon in zeitlicher Hinsicht eine einseitige Verkürzung deren Interessen bedeutet, allein um deren Interesse an einer Stelle zu beurteilen, generell nicht gesehen werden. Zumal ein grundsätzliches Interesse an einer Stelle in der Regel bereits durch die Bewerbung um diese Stelle zum Ausdruck gebracht wird und ZD bezüglich der Stelle als Kellnerin von sich aus auf den Beschwerdeführer zugekommen ist. Vielmehr zeigt dies bereits die damit eingehergehende Erwartungshaltung des Dienstgebers, sich die einzelnen Arbeitsschritte bei der Bedienung von Geräten (Kaffeemaschine) udgl. zu merken. Insgesamt hat im vorliegenden Fall eine Einschulung der Beschwerdeführerin stattgefunden, welche nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erfolgt, und ist eine mehrere Stunden dauernde Einschulung bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen (vgl. VwGH 20.05.2014, 2012/08/0257 mHa VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023)
Ein unentgeltliches Schnuppern im Betrieb des Beschwerdeführers ist gegenständlich somit insgesamt nicht anzunehmen. ZD ist als Dienstnehmerin des Beschwerdeführers im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu qualifizieren.
3.2.2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlages nach § 113 ASVG:
Als Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 1 ASVG wäre der Beschwerdeführer demnach gemäß § 33 Abs. 1 und 2 ASVG verpflichtet gewesen, ZD vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Dass dies nicht erfolgte, ist unstrittig. Es wurde somit objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht und erfolgte die Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG dem Grund nach zu Recht.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.
Gemäß Abs. 3 leg. cit kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, liegt im gegenständlichen Fall eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor. Die Anmeldung der ZD zur Sozialversicherung wurde, wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der Kontrolle zugesichert, am nächsten Tag rückwirkend nachgeholt. Somit sah die belangte Behörde von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung ab und setzte den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 300,00 herab. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall, welcher den Entfall des Teilbetrags für den Prüfeinsatz rechtfertigen würde, wurde vom Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch ist ein solcher ersichtlich.
3.3. Im Ergebnis erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde insbesondere unter II.3.2.1. ausführlich wiedergegeben. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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