RS0024736 – OGH Rechtssatz
Beitragszuschläge im Sinne des § 113 ASVG, die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung fällig wurden, sind Nebengebühren im Sinne des § 54 KO die gleich den Beiträgen in die 1. Klasse der Konkursforderungen gehören.