JudikaturOGH

RS0065205 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 1966

Die Beitragszuschläge im Sinne des § 113 ASVG sind keine Geldstrafen im Sinne des § 57 KO. Sie stellen einen Ersatz für den Verwaltungsmehraufwand der Versicherungsträger dar.

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