JudikaturOGH

9ObA101/07d – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. August 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Johannes K*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 32.213,66 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juni 2007, GZ 15 Ra 17/07y-36, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Rechtsrüge:

Das Berufungsgericht hat mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung den zu 42 Cga 147/02t-31 des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht am 10. 5. 2004 abgeschlossenen Vergleich dahin ausgelegt, dass der frühere Arbeitnehmer der Beklagten, A*****, damit auch auf seine beendigungsabhängigen Ansprüche gegenüber der Beklagten verzichtete. Insbesondere ergeben die - wenn auch im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen - Feststellungen des Erstgerichts (AS 165, 166) eine taugliche Grundlage zur Annahme, dass ein über den bloßen Vergleichstext hinausgehender Vertragswille der vergleichschließenden Parteien in dem von den Vorinstanzen angenommenen Sinn bestand. Die vom Berufungsgericht im Einzelfall vorgenommene Vertragsauslegung gibt daher keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Eine Nichtigkeit des Verfahrens glaubt der Revisionswerber darin zu erkennen, dass die Wiedereröffnung des bereits geschlossenen Verfahrens erster Instanz nicht durch Senats-, sondern durch Beschluss des Vorsitzenden alleine erfolgt sei (AS 123). Hiebei übersieht der Kläger die Bestimmung des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I Nr 76/2002, welche gemäß Art XI Abs 2 WGN 2002 auf Verfahren anzuwenden ist, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. Gemäß § 11a Abs 1 Z 3 ASGG ist der Vorsitzende - abweichend vom § 11 ASGG - auch befugt, in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen. Nach den Materialien (RV XXI GP. 962 der Beilagen, 47) sollte durch die Neufassung des § 11a Abs 1 Z 3 - in Abkehr von der bisherigen Rechtslage - eindeutig klargestellt werden, dass es sich bei der vorangehenden Auflistung der Befugnisse des Vorsitzenden in § 11a Abs 1 Z 1 und 2 - angesichts der Generalklausel für Beschlüsse aller Art in Z 3 - nicht um eine abschließende, sondern lediglich um eine deklarative Aufzählung von ausnahmsweise dem Vorsitzenden zukommenden Entscheidungen in der Sache selbst handelt. Beschlüsse jedweder Art, die nicht über die Sache ergehen, hat nach Abs 1 Z 3 nunmehr der Vorsitzende allein zu fassen. Die vom Kläger behauptete Nichtigkeit des Verfahrens ist daher nicht zu erkennen.

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